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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung  (Gelesen 6125 mal)

Lissi

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Guten Morgen!
Im Laufe des nächsten Jahres wird mir voraussichtlich die Restschuldbefreiung gegeben.  Juhuu schonmal :)


Mein Anliegen:
Mich treibt schon länger ein Gedanke um, zu dem ich bisher keine zufriedenstellende Lösung gefunden habe:

Ich in angestellt in einem versicherngspflichtigen Midijob und in einem Minijob. Mit beiden zusammen bleibe ich locker unter der Pfändungsgrenze.

Ich habe allerdings auch eine Pfändung des Finanzamtes im mehrstelligen Tausenderbereich, die ich gerne "bedienen" möchte- aber meine Einkommen reicht für Schuldentilgung nicht aus. 

Ich kann ganz locker und in Einklang mit dem Arbeits- und Familienleben voraussichtlich erstmal nebenberuflich selbständig Geld verdienen - fast ganz ohne Kosten wie Wareneinkauf oder Werkstattmiete usw.  und ohne Warten auf Auftragseingänge.

Das Problem ist:
Sobald ich selbständig bin, kann ich kein P-Konto mehr führen und alle Geldeingänge werden vom Finanzamt "abgeräumt".  Kann ich mir so nicht leisten.   
Gerne würde ich einen Betrag der zB über 600 Euro im Monat auf meinem Konto ist an die Pfändung abtreten. 
Aber das ist wohl nicht drin, oder?

Ich bekomme im Minijob meinen Lohn bar ausgezahlt. Ich denke, im Falle einer Pfändungsmöglichkteit des FA bis ich da abgabepflichtig, oder? Ich kann nicht meinen Barlohn einfach einbehalten und die Einnahmen aus der Selbständigkeit abtreten?
Das wäre für mich die lebenstauglichste Lösung und zugleich gegenüber dem Finanzamt die einzige Möglichkeit die Schulden abzubauen. 

Und für die, die um Ecken denken die ich hier nicht erfrage:  Ich war bereits 14 Jahre Vollselbständig und weiß um einiges was da auf mich zukommt in Sachen Zeit, Risiko, Erwartungen an die Einnahmen usw. 
Ich möchte nur gerne wissen, wie ich mir eine reslistische Tilgungsmöglichkeit der Schulden  schaffen kann.

viellecht gibt es da doch eine Lösung?



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Feuerwald

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Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #1 am: 19. Oktober 2017, 12:16:11 »

Sobald ich selbständig bin, kann ich kein P-Konto mehr führen und alle Geldeingänge werden vom Finanzamt "abgeräumt".  Kann ich mir so nicht leisten.   

-> Warum können Sie als Selbständige kein P-Konto führen? Der Lohn wird bar ausbezahlt, da kommt das FA nicht ran. Eingänge auf dem P-Konto als selbst. Tätigkeit wären im Rahmen des unpfändbaren Sockelbetrags unpfändbar. Zudem ließe sich der Pfändungsschutz noch erhöhen.
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Lissi

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Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #2 am: 19. Oktober 2017, 13:09:19 »

Meine Bank hat mir seinerzeit die Info so gegeben.  Konten bei Selbständigen könnten keine P-Konten sein ( und Pfändungen auf Geschäftskonten sind vielfach mühsamer zu verwalten als bei Privatkonten).

So nicht richtig ? °0°   Dann kläre ich das sofort mit meiner Bank, ich könnte quasi sofort loslegen mit Geldverdienen.
Auf welche Quelle, welche §§  kann ich mich denn da berufen?

Pfändungsschutz bis zum mir höchstmöglichen Satz ist fein, würde ich wohl auch in Anspruch nehmen und dann selbstbestimmt meine Beträge zur Schuldentilgung vornehmen. 

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Lissi

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Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #3 am: 19. Oktober 2017, 13:11:53 »

Und die Barauszahlung des Lohnes ist auch nicht.... dem Gläubiger anzugeben?
Ich kann mir das kaum vorstellen.  Das hat für mich was von Einkommen verschleiern und irgndwelchen Pflichten nicht nachzukommen.
 

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Feuerwald

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Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #4 am: 19. Oktober 2017, 14:03:07 »

Solange das Restschuldbefreiungsverfahren noch läuft, kann das FA als Neugläubiger nicht in die laufenden Bezüge aus einem Dienstverhältnis pfänden, da diese bereits an den Treuhänder abgetreten sind.

Sollte – auch im Fall einer Zusammenrechnung beider Löhne  – ein pfändbarer Betrag entstehen, steht dieser den Insolvenzgläubigern zu und wäre an den Treuhänder auszukehren. 
Eine Kontopfändung ist hingegen durch das FA auch als Neugläubiger möglich.

Hier besteht aber ein rechtlicher Anspruch auf ein P-Konto (§ 850k ZPO), ganz gleich, welche Einkünfte  auf diesem Konto eingehen. Die Aussage der Bank ist insofern falsch.

Die Aufnahme einer nebenberuflichen, selbständigen Tätigkeit ist möglich.  Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wäre jedoch dem Treuhänder anzuzeigen. Entsprechend könnte sich eine   Abführungspflicht gem. § 295 Abs. 2 InsO ergeben.

Da die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst werden, könnte das FA als Neugläubiger – abgesehen von einer Kontopfändung -  diese Forderungen auch direkt beim Auftraggeber pfänden (vorausgesetzt  das FA erlangt Kenntnis von Kunden / Auftraggebern).
 
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Lissi

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Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #5 am: 20. Oktober 2017, 08:55:42 »

Danke für die Info, Feuerwald!




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tomwr

Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #6 am: 02. Dezember 2017, 12:54:01 »

Sehe ich genauso. §850k Abs.7 ZPO macht hier keinerlei Einschränkung. Wenn die Bank das Geschäftsgirokonto dazu erst in ein Privatgirokonto und dann in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln will, ist das ja nicht Dein Problem (interne Verwaltungsvorgänge) . Und Du darfst Dein P-Konto freilich auch geschäftlich nutzen.

Diese Unterscheidung machen die Banken aus reiner Gebührenschneiderei. Mich hat auch schon mal ein Mitarbeiter angesprochen, ich solle doch mein Privatkonto in ein Geschäftskonto umwandeln lassen. Habe ich aber bis dato immer noch nicht gemacht.

Du kannst die Bank auch anschreiben und einen Antrag auf Umwandlung des Kontos XY in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Dann sparst Du Dir die Diskussionen mit irgendwelchen Angestellten vor Ort. Die Fristen für die Umwandlung sind kurz.

Zitat
(7) In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits gepfändet worden, so kann der Schuldner die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftstages verlangen.
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Insokalle

Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #7 am: 08. Dezember 2017, 17:11:53 »

Das Konto ist anscheinend schon ein P-Konto.
Falls dort immer noch eine Pfändung vom FA draufliegt wegen Insolvenzforderungen, würde ich vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ggf. eine Einigung mit dem FA erzielen. Das gilt auch nach Erteilung der RSB (wegen BGH-Rspr.). Ist dies nicht möglich, würde ich bei einer anderen Bank ein Konto für die Geschäftstätigkeit einrichten.
Den Aufwand kann man sich sparen, wenn man sicher sein kann, dass man unter den Freibeträgen bleibt. Man muss dann allerdings ständig die Situation überwachen.
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Lissi

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Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #8 am: 11. Dezember 2017, 09:55:51 »

Mein Konto ist ein P-Konto.

Ich kann die Einahmen steuern, mir macht es ja auch nichts aus über die Freibeträge zu kommen und das FA räumt alles was drüber ist ab.  Immerhin möchte ich diese Schulden ja auch quitt bekommen.  Ich muss halt sicher sein, dass ich zum Leben und für Geschäftstätigkeit eine gewisse Summe für mich zur Verfügung habe.


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KarlPaul

Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #9 am: 11. Dezember 2017, 13:42:25 »

Sind eigentlich Deine Schulden beim Finanzamt neue Schulden oder alte Schulden die auch der RSB unterliegen würden ? 
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Lissi

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Antw:nebenberuflich selbständig in der Insolvenz und Kontopfändung
« Antwort #10 am: 14. Dezember 2017, 09:35:47 »

Nein, das sind leider neue Sculden.  Die alten sind erfasst.
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