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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.  (Gelesen 3762 mal)

koelner84

  • Gast
Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« am: 05. Februar 2012, 18:16:44 »

Hallo Forum,

bei mir schaut es ja stark nach Verbraucher Insolvenz aus.

Führe ab sofort penibelst Haushaultsbuch mit Allen Ausgaben und Einnahmen.
Bin ich verpflichtet den pfändbaren Teil meines Gehalts(derzeit 196,78€) zurück zu stellen?
Ab Eröffnung des Verfahrens bis ende der Wohlverhaltensphase wird der pfändbare Teil ja sofort eingezogen. Aber wie sieht es vorher aus?
Hierzu noch zu sagen:
Die Bank hat als Sicherheit für den Ratenk. und den Dispo pfändbares Gehalt.
Kann Sie einfach pfänden? Oder bekomme ich in irgendeiner art bescheid?
Würde das Konto gerne nur in P-Konto umwandeln wenn eine pfändung tatsächlich bevorsteht.
Oder ist es besser es sofort zu erledigen?
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Insoman

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #1 am: 05. Februar 2012, 19:05:11 »

Über Ihr Einkommen bis zur Eröffnung können Sie frei verfügen.
Die Bank hat eine Gehaltsabtretung, die sie dem Arbeitgeber vorlegen kann.
Eine Pfändung des Kontos ist damit nicht möglich.
Die Abtretung bewirkt im eröffneten Verfahren, dass die Bank für 24 Monate aus Ihren pfändbaren Anteilen bervorrechtigt bedient wird (§ 114 (1) InsO).
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Der_Alte

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #2 am: 05. Februar 2012, 19:05:47 »

Schön, dass Sie ein Haushaltsbuch führen und wissen, wo das Geld bleibt. Mir ist das, ununwunden zugegeben, viel zu lästig. Deshalb muss ich mich manchmal auch fragen, wo das Geld geblieben ist. Aber wenn Sie die Energie aufbringen von mir dazu schon einmal viel Erfolg und Beharrungsvermögen.

Bis zum Tag der Eröffnung des Verfahrens können Sie mit dem Geld machen (mit Einschränkungen) was Sie wollen. Es empfiehlt sich das Geld, was man jetzt erst einmal übrig hat, in die sogenannte Keksdose zu stecken. Also in einer Art zu sparen, dass das Geld für die kleinen und großen Dinge, wenn man in der Insolvenz Geld braucht, zur Verfügung steht. Da man selbst ja nichts auf einem Sparbuch oder so haben darf und man ja auch nicht lügen will bei der Abgabe des Eröffnungsantrags, wird das Geld so verwahrt, dass es insolvenzsicher ist. Den Rest überlasse ich Ihrer Fantasie.

Die Bank kann, wenn Sie die pfändbaren Teile des Gehalts abgetreten haben, diese Abtretung Ihrem Arbeitgeber offenlegen. Ob sie das tut bleibt abzuwarten. Wenn die Bank offenlegt beginnt ab dem nächsten Abrechnungszeitraum die Pfändung (wobei es zwar keine Pfändung ist, aber denselben Effekt für Sie hat).
An das Konto kommt man nur mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss heran; dafür braucht die Bank aber erst einen gerichtlichen Vollstreckungstitel. Damit ist bis zur Verfahrenseröffnung in der Regel nicht mehr zu rechnen.

Ein P-Konto brauchen Sie nur, wenn solche Vollstreckungstitel vorhanden sind. Das hat auch Zeit bis mal ein Gläubiger pfänden will, das P-Konto geht auch rückwirkend. In der Insolvenz benötigen Sie kein P-Konto.

Wenn Sie bei der Bank neben dem Kredit auch noch Disposchulden haben sollten Sie umgehend bei einer anderen Bank ein neues Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen. Aufrechnen dürfen die Banken den Gehaltseingang mit Disposchulden nämlich auch im eröffneten Insolvenzverfahren. Und der Dispo dürfte ziemlich schnell gekündigt werden.
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koelner84

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #3 am: 05. Februar 2012, 19:28:42 »

Danke.
Ich möchte so alle kosten in den griff bekommen um mit der pfändung bestmöglich leben zu können.

Werde ich in der Insolvenz niemanden offenlegen müßen wo das Geld hinging von jetzt an bis zur verfahrenseröffnung?
also rest geldbetrag abbuchen und unterm Lindenbaum vergraben bliebe ohne kosequenz?
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Der_Alte

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #4 am: 05. Februar 2012, 20:10:22 »

Geld immer so abheben als sähe es so aus wie normaler Verbrauch.

Und Menschen kurz vor der Insolvenz können sowieso nicht mit Geld umgehen. Wenn da am Monatsende nichts mehr übrig ist wundert das niemanden.

Vergraben hat Konsequenzen: Das Eichhörnchen könnte schneller sein und sich davon Nüsse kaufen  :biggrin:
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doktor mabuse

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #5 am: 06. Februar 2012, 09:08:01 »

Hallo,

wie schon ausführlich dargelegt, sollten Sie das Geld abheben und erstmal bunkern, da wird Ihnen keiner einen Strick draus drehen.
Wichtig ist noch, daß Sie ab sofort auch keine möglichen Insolvenzgläubiger mehr bedienen, nur noch das Nötigste wie Miete, Energiekosten, Telefon und ev. Versicherungen bezahlen.
So verbleibt Ihnen ev. noch etwas mehr in der Tasche...
Sie sollten auch vom Lastschriftverfahren auf Überweisung umsteigen, da es immer noch sein kann, daß manche TH im eröffneten Verfahren Lastschriften zurückbuchen, auch wenn dies sehr umstritten ist...

Gruß,
Doktor Mabuse
« Letzte Änderung: 06. Februar 2012, 09:10:38 von doktor mabuse »
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Insoman

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #6 am: 06. Februar 2012, 09:41:09 »

Zitat
wie schon ausführlich dargelegt, sollten Sie das Geld abheben und erstmal bunkern, da wird Ihnen keiner einen Strick draus drehen.
Wenn Sie zur Zeit der Antragstellung über Barvermögen verfügen, muss dies selbstverständlich angegeben werden.
Jede anderslautende Aufforderung könnte als Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung angesehen werden. :nono:
Selbst in einem anonymisierten Forum muss diesbezüglich mit Vorsicht zu Werke gegangen werden.
Aufforderungen zu Straftaten haben hier nichts verloren.
 
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doktor mabuse

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #7 am: 06. Februar 2012, 09:49:48 »

Hallo Insoman,

verstehe Ihre Schärfe nicht, sorry, sehe ich anders, wir sprechen hier nicht von Barvermögen wenn ich mein laufendes Gehalt abhebe und dieses erstmal in die Keksdose stecke!
Vielleicht hat sich der Betroffene ja was von seinen Eltern geliehen?!?
Und wenn irgendwo altes Barvermögen schlummert was nachvollzogen werden kann, ist dies natürlich anzugeben, aber man könnte es auch zur Schuldenregulierung einsetzen.

Das ist pragmatisches denken, es geht aber auch darum, den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung zu überbrücken um Was auf die Gabel zu kriegen...

Gruß
Doktor Mabuse
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Insoman

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #8 am: 06. Februar 2012, 10:00:31 »

Wenn ich Zitate wie
Zitat
Geld immer so abheben als sähe es so aus wie normaler Verbrauch.
lese, kann ich nicht anders interpretieren.
Natürlich geht es nicht um kleine Barbestände, die in wenigen Wochen für den Lebensunterhalt aufgebraucht sein würden.
Aber diese Summen brauchen auch im Grunde nicht "verbunkert" zu werden, das sind halt zweideutige Aussagen.
Gerade im Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung sind Barmittel ja für die Gerichte interessant.
Es geht mir hier auch nicht darum, Aufklärung zu verhindern, sondern darauf hinzuweisen, dass der sprachliche Ausdruck nicht missverständlich verwendet wird...
Dafür ist das Problem einfach zu heikel..
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doktor mabuse

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Re: Verfahren mit pfändbaren Teil des Einkommens.
« Antwort #9 am: 06. Februar 2012, 15:39:01 »

Hallo,

ich denke, wir wissen Beide, wie es gemeint ist, haben es nur unterschiedlich ausgedrückt.
Aber, dafür hilft ja Nachfragen...

Gruß,
Doktor Mabuse
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