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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?  (Gelesen 10114 mal)

Steckruebe

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Hallo liebes Forum,

ich würde mich  :juchu: riesig freuen, wenn mir jemand Auskunft geben könnte:
Ich bin ledig, habe keine Kinder, dafür umso mehr Schulden und befinde mich in der Wohlverhaltensphase.
Die Sache ist die: derzeit habe ich eine Vollezeit-Stelle, die mir noch den letzten Nerv kostet. Umso begeisterter bin ich, dass ich eine total super und interessante Arbeit bekommen könnte, diese wäre allerdings leider nur Teilzeit. Netto würde ich hierfür 970 EUR bekommen, da ich aber eben alleine hier in München für meinen Lebensunterhalt aufkommen muss, würde ich unbedingt noch eine geringfügige Beschäftigung annehmen müssen, was ich für den tollen Job gerne machen würde. Nun aber die Frage: Wieviel muss ich dann dem Insolvenzverwalter abführen? Werden beide Einkommen zusammengerechnet, so dass ich aus 1400 EUR den entsprechenden Betrag weiterleiten muss oder würden die beiden Einkommen jeweils als Einzelnes angesehen werden?
Ich wäre  :wow: soooooooooooooooooooooo dankbar, wenn jemand Bescheid wüsste, weil mir die neue Stelle so gefallen würde, aber wenn ich von 2 Jobs kaum leben könnte, wäre dies ein Grund, alles nochmals zu überdenken!

Herzlichsten Dank im voraus für Eure Hilfe.

Liebe Grüße

Steckrübe
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MissTraut

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Re: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?
« Antwort #1 am: 09. November 2009, 20:22:54 »

Hallo,

bei einem Jobwechsel sollten die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, mal abgesehen davon, dass ein Wechsel auch anzuzeigen ist. In Deinem Fall wäre dies aber so, so dass Du weiterhin zumindest den Betrag abführen müsstest, der bislang an IV gegangen ist. Und mit Recht lohnt sich da ein Wechsel im Augenblick so mal gar nicht.

Was wäre denn mit der Variante bzw. der Gedanke, den tollen Job erst einmal als Nebenjob zu machen. Zwar musst Du von dem "Einkommen" auch entsprechend abführen, aber unterm Strich hättest Du doch monatlich mehr. Wenn mich nicht alles täuscht, dann sind 50 % vom Nebeneinkommen auf Dein jetziges Netto draufzurechnen und davon dann den Betrag lt. Pfändungstabelle abzuführen.

LG
MissTraut

P.S.: Ich lass mich gerne korrigieren  :whistle:
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nsolventer

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Re: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?
« Antwort #2 am: 09. November 2009, 21:36:18 »

Es gibt keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebeneinkommen. Die Nettoeinkünfte von beiden Jobs werden addiert und dann nach Abzug des Pfändungsfreibetrags der Pfändung unterworfen. Eventuell kann man es so drehen, dass man vom jetzigen Arbeitgeber gekündigt wird.
 :wink:
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MissTraut

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Re: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?
« Antwort #3 am: 09. November 2009, 22:42:55 »

Hallo @nsolventer ... Deine Aussage überzeugt mich nicht wirklich ... guggst Du hier:

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Nebenjob-in-der-Insolvenz-3186.html#msg14815

LG
MissTraut, die da nun mal doch mehr Vertrauen in die Nachbarschaft hat (huhu @ThoFa) :whistle:

P.S.: einfach mal über Suchfunktion Nebenjob eingeben

« Letzte Änderung: 09. November 2009, 22:45:52 von MissTraut »
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nsolventer

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Re: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?
« Antwort #4 am: 09. November 2009, 23:53:09 »

Das ein Nebenjob bei einem anderen Arbeitgeber wie Mehrarbeit / Überstunden bei der Hauptbeschäftigung behandelt wird ist eine Interpretation von ThoFa. Dafür gibt es in der ZPO keinerlei Ansatz. §850a ZPO stellt ausschließlich auf bezahlte Mehrarbeit/Überstunden bei dem GLEICHEN Arbeitgeber ab. Theoretisch kann ich beliebig viele Jobs annehmen. Der Gestaltungsmissbrauch wäre wohl vorprogrammiert. Bei einem Teilzeitjob wäre es wohl kaum argumentierbar, dass die volle angefallene Arbeitszeit im Nebenjob wie Überstunden bei dem Hauptjob zu behandeln ist.

Im Übrigen ist wohl a) notwendig dass überhaupt Überstunden bezahlt werden um in den Genuss der Regelung zu kommen. Und b) denke ich dass beim Vollstreckungsgericht die Erhöhung des unpfändbaren Betrages zunächst nach §850f beantragt werden muss und das Gericht sich dabei im Wesentlichen nach §850e Abs.2 richtet:

Zitat
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

Aber schön wenn man Insolvenzberater in der Nachbarschaft hat.  :wink:
Nachdem ich nun mitbekommen habe, wie wenig ein Insolvenzgericht der Gläubigerschutz generell interessiert, umso weniger glaube ich an das Wunder, dass sich mein Pfändungsfreibetrag automatisch um 200 EUR erhöht nur weil ich zu einem vorhandenen Job noch einen Minijob auf 400 EUR Basis ausübe.
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Feuerwald

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Re: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?
« Antwort #5 am: 10. November 2009, 00:05:56 »

"wird ist eine Interpretation von ThoFa"

Ich weiss ja nicht von welchem Himmel Sie gefallen sind, eine Interpretation von ToFa ist das im Grundsatz gewiss nicht. Alleindings in diesem Fall nicht anzuwenden, da neben dem "Hauptjob", der nur eine Teilzeittätigkeit,  eine Nebentätigkeit ausgeübt wird.

Wäre der Hauptjob jedoch eine Vollzeittätigkeit, könnte man der "Interpretation von ThoFa" durchaus folgen, zumal es dazu Rechtssprechung gibt.

Manchmal werden die Eier zu Henne.




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- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

nsolventer

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Re: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?
« Antwort #6 am: 11. November 2009, 15:07:44 »

Die Rechtsprechung dazu würde mich durchaus brennend interessieren.
Die hat selbst ThoFa in dem betreffenden Posting nicht genannt.
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MissTraut

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Re: Wie hoch Pfändung bei Teilzeitstelle und geringfügiger Beschäftigung?
« Antwort #7 am: 11. November 2009, 20:24:28 »

....... derzeit habe ich eine Vollezeit-Stelle, die mir noch den letzten Nerv kostet. Umso begeisterter bin ich, dass ich eine total super und interessante Arbeit bekommen könnte, diese wäre allerdings leider Teilzeit. .........

Also ich verstehe dies so: Derzeit Vollzeit beschäftigt und will wechseln auf eine Teilzeitstelle und neben dieser Teilzeitstelle noch einen Nebenjob ausführen, da sonst nicht genug Geld zum Leben bleibt.

Daher auch meine Aussage bzw. Hinweis vom Eintrag Thofa: 50 % des Nebenjobs auf das Hauptgehalt draufrechnen und dann ensprechend der Pfändungstabelle verfahren.

LG
MissTraut



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