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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Amtsgericht hat Beschluss an Arbeitgeber übersandt, obwohl keine Rechtskraft  (Gelesen 3664 mal)

oldsusy

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Einen schönen Sonntagmorgen euch allen,

 unsere Insolvenzverfahren sind seit 4 Tagen eröffnet, aber die Ausläufer der letzten Pfändungsversuche eines Gläubigers machen uns weiterhin zu schaffen.

Anfang September hat ein Gläubiger beim Amtsgericht erwirkt, dass nicht nur ich, was ok ist, da ich eigenes Einkommen habe, sondern auch die gemeinsamen minderjährigen Kinder aus der Unterhaltspflicht meines Mannes ausgeschlossen werden.
Da der Beschluss weder eine Rechtsbehelfsbelehrung noch eine Aussage über den Eintritt der Rechtskraft beinhaltete, teilte man mir beim Amtsgericht auf telefonische Nachfrage mit, dass die Rechtskraft 14 Tage nach Zustellung eintritt und ich die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hätte ( innerhalb dieser 14 Tage ).
Diese sofortige Beschwerde haben wir auch auf Anraten ( @paps: danke ! ) eingelegt. aber das Amtsgericht hat den Beschluss trotzdem dem Arbeitgeber übersandt. Das führte dazu, dass " mal eben " gut 750,00 € weniger überwiesen wurden.
Vorgestern kam dann Post vom Amtsgericht, dass unsere sofortige Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Ich gehe davon aus, dass die " Pfändung " durch die Eröffnung der Inso-Verfahren mittlerweile hinfällig geworden ist, aber was passiert jetzt mit dem einbehaltenen Geld?
Haben bei der Gehaltsbuchhaltung sofort " Alarm gemacht " und die Umstände erklärt. Das Geld wird wohl jetzt erstmal auf ein Verwahrkonto gehen und nicht an den Gläubiger überwiesen, wie es für nächste Woche geplant war!

Ist es denn überhaupt rechtmäßig, aufgrund eines Beschlusses zu pfänden, der noch keine Rechtskraft erlangt hat? Oder hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung?

Oder sollten wir uns erstmal um nichts kümmern, da uns mittlerweile ein Treuhänder zugeteilt wurde, der dafür zuständig ist? Eigentlich wollten wir ihn nicht sofort " überfallen ", aber wenn es nicht anders geht........!

Vielleicht kann uns ja jemand von euch " aufklären ".....wäre toll !

Bis dann !

LG
Oldsusy



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paps

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Die Beschwerde hat keine aufschiebende Rechtskraft.

Gut ist, dass Ihr AG zumindest den Betrag erst mal zurückhält.

Erfolgte die Lohnzahlung noch vor dem Eröffnungstermin?
Wenn Sie einen normalen Th erwischen, werden Sie das Geld nachträglich asugezahlt bekommen.

Sie sollten aber damit rechnen, dass der TH es als Guthaben zur Masse zieht.

Die Pfändung sollte mit der Eröffnung gegenstandslos sein.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

oldsusy

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Guten Morgen,

das sind ja nicht gerade nette Neuigkeiten zum Wochenanfang!

Die Lohnzahlung erfolgte vor dem Eröffnungsbeschluss.....jetzt können wir wahrscheinlich nur erstmal abwarten.

Habe gerade per mail eine Nachricht eines Seminarsleiters für Insolvenzrecht bekommen. Darin geht es um die Berücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages.

Zitat:
Nach Stöber "Forderungspfändung" RdNr. 1053 werden die Kinder grds. bei beiden Eltern zugerechnet. Er läßt nur in Ausnahmefällen eine andere Entscheidung zu. Jetzt habe gerade noch eine Entscheidung gefunden, die garnicht gut aussieht. Nach dem LG Tübingen, Beschluss  vom 15.4.2008, 5T26/08 (Rechtspfleger 2008 S. 514) ist ein unterhaltsberechtigtes Kind des Schuldners bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn auch die Mutter über ein eigenesangemessenes Einkommmen verfügt.

Mein Mann und ich haben so ziemlich ein identisches Einkommen.
Oder hat der BGH da vielleicht etwas anderes entschieden?

Fast täglich erfahre ich Neuigkeiten....und bin dadurch mehr und mehr verunsichert!

Vielleicht kann mir jemand helfen!

Danke vorab und einen stressfreien Tag!

LG
Oldsusy

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ThoFa

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Hallo,
Nach dem LG Tübingen, Beschluss  vom 15.4.2008, 5T26/08

ich kann das Urteil nicht finden. AZ richtig ? Haben Sie eine Quelle ?

MfG

ThoFa
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oldsusy

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Hallo,

ich habe den Volltext in der Zeitschrift  "Rechtspfleger 2008 ", Heft 9-10, gefunden.

Das AZ stimmt. Und LG Tübingen, Beschluss vom 15.04.2008 stimmt auch !
Konnte auch im Netz den Volltext nicht finden.

LG

Oldsusy
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ThoFa

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Hallo,

haben Sie eine Kopie davon ?

MfG

ThoFa
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oldsusy

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Jo.....hab' ich !

Haben Sie ne Fax-Nr.? Sonst müßte ich alles abschreiben....

LG
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ThoFa

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Jo.....hab' ich !

Haben Sie ne Fax-Nr.? Sonst müßte ich alles abschreiben....

LG

Steht auf der Homepage !
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ThoFa

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Hallo,

Entscheidungen nach § 850c sind immer Einzelfallentscheidungen und nicht auf andere Sachen übertragbar.

Es ist daher nicht zu beantworten, wie die Sache bei Ihnen ablaufen wird. Sollte der IV der Meinung sein, dass die Kinder nur teilweise berücksichtigt bleiben, wird er dieses bei Gericht beantragen müssen und dann wird man weiter sehen. Insofern ist das LG Urteil natürlich nicht bindend.

MfG

ThoFa

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oldsusy

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Hallo,

und erstmal DANKE für die schnelle Antwort!

Da können wir dann wohl erstmal nur die Füsse stillhalten und schauen, was beim Insolvenzgericht beantragt wird!

Aber es ist schon ein Hammer, dass das Vollstreckungsgericht nach " billigem Ermessen " entscheidet, denn bei uns kommen da, aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage, ruck-zuck monatlich ein paar hundert Euro zusammen.
Man sollte meinen, dass das BGH so Angelegenheiten ein für alle Mal " abdeckelt "!

Aber vielleicht haben wir ja Glück, obwohl ich weniger davon ausgehe, wenn ich mir die Gesamt-Schuldenhöhe begucke!

Ich werde mich aber spätestens dann wieder im Forum melden, wenn ich was Konkretes erfahre!

Allen einen schönen Abend!

LG
Oldsusy
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