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Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: wollter001 am 18. Dezember 2020, 17:42:10

Titel: Änderungen der Privatinsolvenz 2020 in Kürze
Beitrag von: wollter001 am 18. Dezember 2020, 17:42:10
Die geplanten Änderungen der Privatinsolvenz 2020 in Kürze

•Für alle ab dem 01.10.2020 eingeleiteten Privat-Insolvenzverfahren (VerbraucherInnen, Einzelunternehmer, Selbständige und Freiberufler wie Ärzte usw.) soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre reduziert werden.
•   Diese Verkürzung ist dann an keine Bedingungen (mehr) geknüpft (wie zuvor Mindestquote 35% und Bezahlung der Verfahrenskosten).
•   Für alle Verfahren, die vor dem 01.10.2020 beantragt worden sind, gilt weiterhin eine gestaffelte Verkürzung (Antragstellung am 30.09.2020 führt zu einer Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten). Die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (35 %) bleibt für diese ‚alten‘ Verfahren bestehen.
•   Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet. Der Gesetzgeber wird dann prüfen, wie sich die Verkürzung auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt…
Es gibt auch einige Verschärfungen der verkürzten 3-Jahres-Insolvenz:
•   Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für die Schuldner eingeführt: keine unangemessenen (neuen) Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen. Hier droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
•   Diese neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung wird jetzt auch von Amts wegen geprüft, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind.
Bisher war für die Versagung der Restschuldbefreiung den Antrag eines Insolvenzgläubigers erforderlich.
•   Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben.
•   Wer in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die RSB erhalten hat, für den gilt eine verlängerte 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren dauert dann (verlängert) 5 Jahre.
Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen:
•   Für alle ab dem 01.10.2020 eingereichten Insolvenzverfahren (auch für VerbraucherInnen) wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre reduziert werden.
•   keine Bedingungen mehr für die Verkürzung
•   Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für den Schuldner eingeführt: keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen.
•   Versagung der Restschulbefreiung kann von Amts wegen erfolgen, ohne Antrag eines Insolvenzgläubigers.
•   Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben
•   Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet.
•   Nach der Erteilung der RSB, haben die neuen Verfahren eine Sperrfrist von 11 Jahren um ein neues Verfahren zu eröffnen. Dann gilt auch eine Abtretungspflicht von 5 Jahren.