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Autor Thema: Anfechtung Sicherungsübereignung PKW  (Gelesen 1908 mal)

Alima

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Anfechtung Sicherungsübereignung PKW
« am: 17. März 2013, 17:21:34 »

Hallo zusammen,

mein Mann steht kurz vor der Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens.

Im April 2012 hat mein Mann seinen Betrieb geschlossen aus Altersgründen.
In den Jahren von 1993 bis 2012 habe ich meinem Mann immer wieder Darlehen für seine Firma gewährt, die er leider mangels Masse nicht komplett an mich zurück zahlen konnte.
Im Jahre 2006 habe ich zur Sicherung meiner Ansprüche mit meinem Mann einen Sicherungsübereignungsvertrag gemacht, in dem er mir seinen - damals neuen PKW - übereignet hat.

Neben ein paar anderen Gläubigern bin ich der größte Gläubiger.

Der Insolvenzverwalter will jetzt prüfen, ob er diese Sicherungsübereignung rückgängig macht, um den Wagen meines Mannes zu veräußern, um damit Gläubiger zu befriedigen, was noch nicht bedeutet, dass ich als größter Gläubiger berücksichtigt werde.
Er beruft sich hierbei auf § 133 InsO, wobei der Sicherungsübereignungsvertrag sieben Jahre vor Inso-Eröffnung geschlossen wurde.
Ein Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ist nicht gegeben, zumal damals keine Zahlungsunfähigkeit drohte.
Außerdem wurden m. E. keine Gläubiger benachteiligt, da ich selber der größte Gläubiger bin.

Ich habe selber bereits in den 90ern für Geschäftsdarlehen meines Mannes gebürgt und bin jetzt an seiner Stelle Schuldner bei der Bank, was bedeutet, dass ich meine Immobilie verkaufen muß, um das Darlehen zurück zu zahlen.

Ich bin also gleichzeitig Gläubiger und auch Schuldner.

Meine Frage ist jetzt:

Hat der IV Erfolg mit der Anfechtung der Sicherungsübereignung?

Er stellt sogar in Frage, dass ich die Darlehen tatsächlich an meinen Mann gezahlt habe, obwohl ihm detaillierte Aufstellungen der geleisteten Zahlungen inkl. Kontonachweise vorliegen.

Kann ich mich als Gläubiger gegen diese Anfechtung der Sicherungsübereignung zur Wehr setzen? Welche Möglichkeiten habe ich?

Für hilfreiche Hinweise danke ich schon jetzt.

Gruß
Alima


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Insokalle

Re: Anfechtung Sicherungsübereignung PKW
« Antwort #1 am: 17. März 2013, 19:27:07 »

Ob die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 133 InsO vorliegen, ist nicht immer einfach zu beurteilen. Wenn Sie die SÜ nicht rückgängig machen unter Hinweise auf Ihre Argumente, dann muss der IV Klage einreichen, wenn er was erreichen will.
Sie wiederum müssten Ihre Sicherungsrechte bei dem IV geltend machen, § 28 Abs. 2 InsO.
Anfechtungsfälle sind oft sehr schwierig, dann muss Beratung her.
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Alima

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Re: Anfechtung Sicherungsübereignung PKW
« Antwort #2 am: 18. März 2013, 18:02:31 »

Danke für den Hinweis auf § 28, 2 InsO.

Ein Eröffnungsbeschluß ist noch nicht erfolgt, kann aber nicht mehr lange dauern.

Ich habe bereits bei der Erstinformation durch die Schuldnerberatungsstelle Kontakt mit einem
Anwalt aufgenommen, der auf Inso-Recht spezialisiert ist.

Sollte es zu einer Anfechtung kommen, werde ich ihn umgehend aufsuchen und mich beraten lassen.

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