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Autor Thema: Berechnung selbst durchführen  (Gelesen 1795 mal)

ELISABETH

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Berechnung selbst durchführen
« am: 19. Dezember 2010, 09:45:05 »

 :hi:Hallo Leute-

Ich bin seit 2009 in der PI, noch nicht abgeschlossen. Mit meinem TH hab ich mich darauf geeinigt,die pfändbaren Beträge an Ihn selbst abzuführen. Das klappt auch super , seit Beginn der PI hör ich auch ganz selten von Ihm nur wenn irgendwelche Schreiben kommen oder so.
Nun ist mir mal durch den Kopf gegangen was passiert,wenn ich mich mal verrechne??
Kippt dann die ganze PI oder besteht die Möglichkeit der Nachzahlung. Ich rechne zwar immer zwei mal nach,aber man weiss ja nie.
Ich muss hier auch mal lobend erwähnen,dass es auch gute THs gibt. Meiner macht seine Arbeit, und wir erledigen alles auch sofort,man will ja keinen Ärger.
Aber wenn ich so an die Zeit vor der PI denke mit den ganzen Schulden und keinen Ausweg, geht es mir doch bedeutend besser,dass man immer denkt dass kann doch nicht alles sein.?? Ich wünsch allen ein schönes Fest und Danke an die vielen Helfer die immer antworten.
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Fallera

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Re: Berechnung selbst durchführen
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2010, 12:03:33 »

Wenn sie sich verrechnen so wird der Betrag vom TH nachgefordert werden.
Doch wo kein Kläger, da auch kein Richter!
« Letzte Änderung: 19. Dezember 2010, 12:08:30 von Fallera »
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B-Thom

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Re: Berechnung selbst durchführen
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2010, 12:12:12 »

Ich führe seit November den pfändbaren Anteil aus meiner selbstständigen Tätigkeit monatlich an den IV ab. Ich habe ihn beim ersten Mal darum gebeten mir mitzuteilen, ob die Abrechnung für ihn so nachvollziehbar ist und stimmt: keine Reaktion. Ich habe das diesen Monat wieder getan: keine Reaktion.

Ich stelle mich jetzt auf den Standpunkt, dass er sich schon melden wird, wenn etwas nicht stimmen würde. Daher habe ich die von mir errechneten Beträge einfach überwiesen, bevor mir noch jemand vorwirft, ich würde unsere Vereinbarung nicht erfüllen. Sollte ich was falsch machen, werde ich ihn höflich, aber deutlich, darauf hinweisen, dass ich mehrfach um Rückmeldung gebeten habe.

Wäre ich Gläubiger, wäre ich von der Untätigkeit des IV allerdings nicht angetan. Da wäre mir wohler ich wüsste, der kümmert sich aktiv um mein Geld. Nuja, seine Sache.
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bayernmaus

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Re: Berechnung selbst durchführen
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2010, 12:32:33 »

http://www.bmj.bund.de/files/-/3786/Pfaendungsfreigrenzen_150610.pdf

Anhand dieser Tabelle die mir von meiner TH genannt wurde, kannst Du eigentlich nicht falsch machen. Ab seite 8 findest du es wieviel (je nach einkommen und nach Unterhaltspflicht) du abgeben musst ;)
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B-Thom

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Re: Berechnung selbst durchführen
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2010, 14:28:25 »

So einfach ist das bei Selbstständigen nicht.

Von meinen Einkünften ziehe ich erst mal die Umsatzsteuer und alle Ausgaben im laufenden Monat ab. Dann behalte ich einen geschätzten Betrag von 20% für Einkommensssteuer ein. Des Weiteren habe ich noch einen kleinen Verlag und behalte einen geschätzten Wert für die Autorenhonorare ein.

Diesen geschätzten Restbetrag rechne ich zu meinem Angestelltengehalt dazu. Und damit habe ich dann pro forma ein Gesamteinkommen, von dem dann die Differenz des pfändbaren Gehalts von dem, was bereits von meinem Arbeitgeber abgeführt würde, ermittelt wird, die ich dann noch zu überweisen habe.

Und hier würde ich es nicht für ganz verkehrt vom IV halten, wenn er sich - im Sinne der Gläubiger - mal meine Monatsrechnungen ansieht und etwas dazu sagt. Ich mache das nach bestem Wissen und Gewissen, d.h. im schlimmsten Fall komplett falsch.
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bayernmaus

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Re: Berechnung selbst durchführen
« Antwort #5 am: 19. Dezember 2010, 15:49:41 »

So einfach ist das bei Selbstständigen nicht.

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist "ELISABETH" nicht selbstständig ;)
Die Tabelle kann man natürlich nur bei einer Festanstellung nehmen als Berechnung.

Lg
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