Schulden > Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren

Berücksichigung Unterhaltsberechtigter Person

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wollter001:
Der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigter gem.§ 36 Abs.1 InsO,§ 850c Abs.4 ZPO bestimmt sich nach dem Sozialhilfesatz und einem einzelfallbezogenen Zuschlag.Unterhaltsberechtigte Personen sind nur die zu berücksichtig,die kein Einkommen haben,oder Einkommen unter aktuellen Bürgergeld (Hartz IV) von 502 € pro Monat.
Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter Person wird im Auftrag des Schuldners von IG geprüft ob,man enden und genehmigen kann von Eckwert 1.339,99 € Netto auf Eckwert 1.839,99 € Netto, auf Grund der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigter Person.
Es geht um sog. Besserstellungsbedarfs nach §§ 22,23 BSHG von 20% - 60% Aufschlag für Unterhaltsberechtigte Person,das kann noch von IG bewillig werden.
Hier möchte ich mich nicht festlegen,da die Gerichte wohl recht unterschiedlich entscheiden.
Deswegen man kann davon ausgehen, wenn die Unterhaltsberechtigte Person hat mehr wie das Bürgergeld von 502 € + (20% von 502 € = 100,40 €) = 602,40 €, ist die Wahrscheinlichkeit das die als Unterhaltsberechtigte Person des Schuldners nicht anerkannt wird.

mfg wollter001

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