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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe  (Gelesen 2496 mal)

marcmarc2003

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Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe
« am: 17. Juni 2012, 12:26:52 »

Hallo @ all,

ich befinde mich seit dem 03.01.2012 im Insolvenzverfahren.
Gespräche mit TH alles ok. Bericht ans Gericht hat er damals auch zugesendet, dass keine Strafbaren handlungen bestehen usw.
alles auch gut so.
ich war bei eröffnung meines insolvenz in der ausbildung.

lebe mit meiner lebenspartnerin und unserer tochter zusammen in einer wohnung.
lebenspartnerin arbeitet auf teilzeit hat auch Hartz4 zusätzlich bekommen, da es nicht gereicht hat. (ich wurde auch mit gerechnet, ob man von mir etwas abziehen könnte, jedoch ohne erfolg, da ausbildungsvergütung so klein ist)

nun hab eich meine ausbildung beendet und werde übernommen.
nun meine fragen dazu:

1.)wie viele unterhaltspflichtige Personen habe ich? Tochter ist klar, aber auch meine Lebenspartnerin auch, oder? Oder muss ich verheiratet sein?
Die arge wird ja nun mein Verdienst anrechnen und somit wird Sie nichts mehr erhalten, da wir ja eine bedarfsgemeinschaft sind.
könnt ihr mir dazu etwas sagen?
mein arbeitgeber weiß ja schon bescheid das ich in der insolvenz bin, da sich der TH schon gemeldet hat.

2.) darf ich einen bausparvertrag auf meinen namen machen und mir etwas von meinem Geld ansparen, welches mir übrig bleibt?

3.) wie sieht es aus, wenn man ins ausland arbeiten gehen würde, da ich auch noch dort einige stellen hätte. bekommt der arbeitgeber im ausland post vom TH oder wie läuft das so ab? wird mir dann dort im ausland alles gepfändet?

vielen dank für einige infos.
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paps

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Re: Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe
« Antwort #1 am: 17. Juni 2012, 12:58:37 »

zu1.)

Zitat von: OLG Frankfurt
 24 U 146/07
vom 04.07.2008
Nach 850f ZPO anzuerkennen
"handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers",

"Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen."

"Gemäß den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung lebt der Verfügungskläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau A, die seinerzeit arbeitslos war. Ebenfalls ist durch das Landgericht festgestellt, dass der Verfügungskläger wesentlich auch für den Lebensunterhalt von Frau A aufkommen muss, da er gemäß SGB II bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarfsgemeinschaft mit dieser angesehen wird, was entsprechende Auswirkungen auf die an ihn geleisteten Zahlungen hat. Diese Sachlage kann bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO zwingend geboten ist, um zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für den Verfügungskläger und seiner Lebenspartnerin sicherzustellen. Nur mit einer derartigen Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden. Insofern handelt es sich,,, um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers, die dazu geführt hat, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne für den Verfügungskläger nicht besteht."

"Nach alledem erwies sich der Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des Landgerichts als ursprünglich begründet, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.!
Man könnte auf dieser Grundlage einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen.

zu2.) Während des lfd. Verfahrens ist das nicht ratsam. Neuvermögen gehört zur Masse. Nach Aufhebung des Verfahrens wäre es aber kein Problem.

zu3.) Zum Ausland sollten sie die Suchfunktion nutzen.
Das lässt sich nicht kurz beantworten. I.d.R. wird es aber auf eine Vereinbarung zw. Schuldner,Gericht und TH hinauslaufen.
Anzusetzen wären die Pfändungsrichtlinien im Ausland.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Der_Alte

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Re: Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe
« Antwort #2 am: 17. Juni 2012, 12:59:05 »

1. Ihre Tochter ist unterhaltsberechtigt, Ihre Lebenspartnerin nicht. Wenn Sie heiraten wird automatisch Ihre Ehefrau unterhaltsberechtigte Person.

2. Nein, Sie dürfen während des eröffneten Insolvenzverfahrens kein Vermögen ansparen, auch nicht in einem Bausparvertrag. Ihre Tochter dard aber sehr wohl einen entsprechenden Vertrag haben und Sie darauf einzahlen.

3. Ob sich der Treuhänder an einen ausländischen Arbeitgeber wendet müssen Sie mit ihm besprechen. Im Ausland gelten die dortigen Pfändungsregelungen, was z.B. in der Schweiz zu einem sehr hohen unpfändbaren Betrag führt.
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marcmarc2003

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Re: Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe
« Antwort #3 am: 17. Juni 2012, 13:05:19 »

also zum 1.) sollte ich am besten mit dem TH darüber sprechen, dass meine lebenspartnerin als unterhaltspflichtge person eingesehen wird?

2.) wenn ich auf meine tochter einen bausparvertrag mache und ich da drauf zahlen werde, würde ich auch von meinem arbeitgeber diese vermögenswirksamen leistung erhalten? vertrag läuft ja uaf tochter oder ist es egal?

3.) ja ich würde eventuell in der schweiz arbeiten. habe dort einen bekannten und in seiner firma suchen die leute, bin auch am überlegen, ob wir nicht ganz da hinziehen sollten. schweiz ist ein sehr teures land.
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paps

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Re: Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe
« Antwort #4 am: 17. Juni 2012, 13:09:19 »

zu 1.) das sollte das Insolvenzgericht entscheiden. Vielleicht gibt es ja diesbezüglich weitere OLG Entscheidungen. Logisch ist die Argumentation aus FFM zumindest.

Zu 2.) Rein rechtlich gesehen, dürfte der AG keine VL auf diesen Vertrag zahlen, da VL personengebunden ist.
Aus dieser Gebundenheit ergibt sich die Unpfändbarkeit der VL-Zahlung.
Sie sollten das mit dem IV/TH besprechen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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marcmarc2003

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Re: Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe
« Antwort #5 am: 25. Juni 2012, 15:06:26 »

danke für die einigen infos..

habe heute mit TH gesprochen und er meinte keine ahnung wegen der 2 Unterhaltspflichtigen Person, ich sollte doch mal Bei Gericht antrag stellejn.

Ja klar kein Problem denke ich mir, aber nun mein Problem, wie soll ich Ihn sachlich richtig schreiben, gibt es dazu irgendwelche vordrucke?

kann mir einer sagen, wie ich es am besten schreiben soll, ahbe noch nie so ein antrag geschrieben.

vielen dank für infos.
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paps

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Re: Einige Fragen zum Insolvenz bräuchte hilfe
« Antwort #6 am: 29. Juni 2012, 17:01:03 »

Es gibt dafür keine Vordrucke.
Das Gericht muss aus ihrem Schreiben lediglich erkennen, was sie wollen.

Sie sollten als Überschrift Antrag auf Berücksichtigung der Lebenspartnerin bei der Berechnung der unterhaltsberechtigten Personen

Dann kurze Darstellung der Situation.
Im Text könnte man auf das Frankfurter Urteil verweisen.

Abschließen sollte das Schreiben mit der Bitte um eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO und der Bitte um der Beschlussfassung durch das Gericht.
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