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Autor Thema: Erhöung des Pfändungsfreibetrages  (Gelesen 1672 mal)

puddel

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Erhöung des Pfändungsfreibetrages
« am: 28. November 2009, 11:57:43 »


Ich hätte  da mal einige Fragen was die Pfändungsfreigrenze erhöung betreffen.

Ich bin seit 27.07.2007 in der Privatinsolvenz und  seid dem 09.12.2008 in der WVP mit Restschuldbefreiung  nun würde ich  gerne wisse wie ich den Pfändungsfreibetrag eröhen kann??????
Ich lebe mit meiner Partnerin  ( wir sind nicht Verheiratet ) und ihre beiden Kindern ( ich bin nicht der Kindsvater ) zusammen,    "Also in einer Bedarfsgemeinschaft"
Sie Verdient 389,92€ monatlich ,ich bekomme nach abzug der Pfändung noch 1131,66€ ausbezahlt (Mein Verdienst , 2000€ Brutto = 1457,06 Netto - 325,40€ Pfändungsabzug = 1131,66€ Auszahlungsbetrag )
Unterhalt bekommt sie für ihre Kinder keinen bezahlt


Nun Möchte ich einen Antrag auf Erhöung des Pfändungsfreibetrages Stelle

Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.


Nur weis ich nicht wie ich das Machen soll???????????
Ich wollte mir eine Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II im Job Center ausstellen lassen aber die wissen nicht was das ist bzw wie , wer , wo sie das machen solle.
Oder muß ich erst ALg2 beantragen und dann den Antrag bei Gericht vorlegen ?????????????


Wäre suppppper Nett wenn  mir da jemand weiter helfen könnten.

Viele grüsse puddel
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nsolventer

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Re: Erhöung des Pfändungsfreibetrages
« Antwort #1 am: 28. November 2009, 17:38:12 »

Ich würde eine sog. Bedarfsermittlung durch die ARGE in die Wege leiten und dazu schlicht und einfach ALG II beantragen.
Dann müssen die den persönlichen Bedarf von Amts wegen ermitteln und das Einkommen wird auf die Leistungen angerechnet. Ergibt sich kein ALG II Anspruch des Antragstellers muss die ARGE einen Ablehnungsbescheid veranlassen, aus dem der persönliche Bedarf hervorgeht und dass das monatliche Einkommen höher ist als der Bedarf. Damit würde ich dann diesen Antrag stellen. Die ARGE bearbeiten diese Anträge wohl nicht besonders gerne sind aber dazu gesetzlich verpflichtet, solange Du zu den Antragsberechtigten gehörst:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Ihr müßt dann einen Antrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft stellen (Angaben zu allen Personen). Problematisch sehe ich dabei an, dass der Bescheid für die Bedarfsgemeinschaft nicht maßgebend sein wird für das Gericht für eine bestimmte Person. Man hat allerdings die Möglichkeit auch eine Bedarfsermittlung ausschließlich für die eigene Person zu beantragen, das müßte dann sozusagen jede Person der Bedarfsgemeinschaft selbst machen. Ist aber fraglich, warum da unter den konkreten Voraussetzungen (gemeinsame Wohnung = gemeinsam geteilte Wohnkosten) viel mehr rauskommen soll als nach der allgemeinen Pfändungstabelle.
« Letzte Änderung: 28. November 2009, 17:45:30 von nsolventer »
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