Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Das (Verbraucher-) Insolvenzverfahren => Thema gestartet von: wollter001 am 31. März 2023, 12:29:44

Titel: Eröffnung Insolvenzverfahren ab dem 1.Oktober 2020 – Verlauf
Beitrag von: wollter001 am 31. März 2023, 12:29:44
Der Gesetzgeber hat die Dauer der Privatinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung im Rahmeneiner Insolvenzrechtsreform auf drei Jahre verkürzt. Diese Neuregelung gilt für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 1.Oktober 2020 beantragt wurden.
Achtung! Wenn es sich bereits um dein zweites Insolvenzverfahren handelt, dauert es fünf Jahre, bis du schuldenfrei bist
Drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Für die Verfahren seit dem 1. Oktober 2020 gibt es keine Mindestquote mehr – vorher mussten Schuldner mindestens 35 Prozent der Schulden begleichen.
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden

Das Guthaben des Schuldners auf dem Pfändungsschutzkonto ist in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs.1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO werden leider von IV selten akzeptiert.
Somit lieber § 850k Abs.1 Satz 1 ZPO. Dieser sog. Sockelbetrag wird dem Schuldner zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt.
Einkommen bis zu 1.339,99 € netto im Monat ohne Unterhaltspflichten steht dem Schuldner in voller Höhe zu.
für 1 Unterhaltsberechtigter: 1.839,99 €
für 2 Unterhaltsberechtigter: 2.109,99 €
für 3 Unterhaltsberechtigter: 2.389,99 €
für 4 Unterhaltsberechtigter: 2.669,99 €
für 5 Unterhaltsberechtigter: 2.949,99 €  und mehr
Mehrbetrag über 4.077,72 ist voll pfändbar

In der Privatinsolvenz wird nicht nur der pfändbare Teil des Gehalts gepfändet, sondern auch Sach- und Vermögenswerte. Einfach ausgedrückt, sind dies alle nicht lebensnotwendigen Gegenstände und z.B. Geldanlagen, Bausparverträge, Fonds, Aktien, Erbschaft, sogar Auto wenn nicht unbedingt gebraucht wird.

mfg wollter001