"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung  (Gelesen 2022 mal)

BastiStefan

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1
Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« am: 09. Oktober 2008, 16:50:05 »

Hallo , ich befinde mich im Insolvenzverfahren. Nun hat ein Gläubiger eine deliktische Forderung,
die sich auf ein Darlehensrückzahlung bezieht.
Deswegen wurde schon ein Prozeß geführt, den wir verloren haben. Im Urteil wird von einer
fahrlässig unerlaubten Handlung gesprochen. Der Gläubiger möchte nun das seine
Forderung als eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung eingetragen wird.

Hat es Zweck dagen Widerspruch einzulegen , im Hinblick auf auf das Prozeßurteil ?
Wir bestreiten nicht die Forderung , nur den Tatbestand vorsätzlich unerlaubte Handlung.

Wenn Widerspruch einzulegen sich lohnt , wie macht man das ?
Welche Kosten entstehen dabei ?

Gruß BastiStefan
 
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung
« Antwort #1 am: 09. Oktober 2008, 20:33:16 »

Ich füge hier mal Ihren Nachsatz aus dem anderen Forum an.
Da er mir dann doch von Bedeutung zu sein scheint.

Zitat von: BastiStefan
Im Urteil steht : Führt der GF - wie hier - eine solche Information vorsätzlich oder doch zumindest leichtfertig und gewissenlos herbei , ist eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu bejahen.

Ist da noch eine Chance auf Erfolg des Widerspruchs zu sehen ?
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz