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Autor Thema: Fragen zur Insolvenz  (Gelesen 2427 mal)

Angestellte80

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Fragen zur Insolvenz
« am: 25. August 2011, 07:34:05 »

Hallo liebe Foren Mitglieder

ich bin seit dem 01.08.2011 alleinerziehende Mutter meiner 6 jährigen Tochter. Sprich mein Mann und ich haben uns getrennt.
Mein Mann ist ebenso wie ich in der PI, wir haben beide den gleichen TH. Ich habe den TH über die neue Situation informiert, meine neue Adresse mitgeteilt und eine Freigabe für mein neues Konto sofort erhalten.
Er schrieb mich dann an und fragte wie das mit dem Unterhalt geregelt ist. Zitat:
in der vorbezeichneten Angelegenheit bitten wir um Mitteilung, wie nunmehr
aufgrund Ihrer Trennung von Ihrem Ehemann mit Ihren Unterhaltspflichten
umgegangen werden soll. Gibt es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem
Ehemann bezüglich des Ehegattenunterhaltes? Zahlt Ihr Ehemann
Kindesunterhalt und falls ja, in welcher Höhe? Welche unterhaltsberechtigten
Personen müssen in Zukunft berücksichtigt werden? Wir bitten diese eMail
auch an Ihren Ehemann weiterzuleiten.

Auf Ihre letzte eMail teile ich kurz mit, dass ich derzeit davon ausgehe,
dass noch in diesem Jahr das Hauptverfahren durch Schlussbericht beendigt
werden kann.


Mein Mann hat bisher noch keinen Unterhalt gezahlt. Ich habe daher UHV beantragt und nun kümmert sich die UHV Kasse um das ganze. Muss ich dem TH das mitteilen? Der Unterhalt ist ja nicht für mich, sondern für unser gemeinsames Kind. Sprich sie würde neben Kindergeld dann UHV i.H.v. 180 Euro bekommen. Da kann doch die Unterhaltspflicht nicht weg fallen, oder?

Weiter musste ich aufgrund meiner privaten Situation meine Vollzeit 100 % Stelle auf 87 % kürzen. Da ich einen Fahrtweg von 52 km einen Weg habe und noch dazu im ÖD arbeite und somit zu den Öffnungszeiten an meiner Dienststelle zu sein habe. Da mein Fahrtweg täglich 2 Stunden wäre, würde ich über 10 Stunden von zu Hause weg sein. Leider lässt sich das mit der Betreuung so nicht regeln. Und ehrlich gesagt möchte ich das auch nicht. Für meine Tochter ist es eh schon schwer genug, Vater nicht mehr da, Mama oft am weinen (ich versuche stark zu sein und es nicht zu zeigen, aber Kinder merken mehr als einem lieb ist), neue Wohnung und Umgebung in einer neuen Stadt und dann in zwei Wochen noch Schulanfang bzw. Einschulung.

Im Eröffneten Verfahren müsste ich theoretisch nicht arbeiten, dass weiss ich, aber in der WVP kann er doch nicht von mir verlangen, dass ich wieder 100% arbeiten gehe? Nachweise bezüglich der Betreuungssituation habe ich. Zumal durch die neue Pfändungstabelle bei mir "nur" noch 2 Euro gepfändet werden konnten. Jetzt nichts mehr.
Ich habe mir auch einen Steuerfreibetrag von 146 Euro monatlich eintragen lassen, aufgrund der hohen Werbungskosten. Jetzt habe ich wenigstens etwas davon. Auch das muss ich ihm nicht mitteilen, oder?

Danke für eure Antworten!!  :coffee:
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Viele Grüße

Angestellte80
 

Insoman

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #1 am: 25. August 2011, 17:02:33 »

Zitat
Sprich sie würde neben Kindergeld dann UHV i.H.v. 180 Euro bekommen. Da kann doch die Unterhaltspflicht nicht weg fallen, oder?
Davon ist nicht auszugehen..

Zum Kindergeld hat sich der BGH (VII ZB 24/05) relativ eindeutig geäußert:
Zitat
„Die nach § 850c Abs. 4 ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt. Diese Voraussetzung ist bei der Tochter des Schuldners nicht gegeben, denn das Kindergeld ist kein Einkommen in diesem Sinne".

Was die Unterhaltszahlungen angeht, muss von einem Meinungsstreit ausgegangen werden.
Gleichwohl sollte für Ihren Fall die BGH-Entscheidung vom 21.10.2004 (IXA ZB 142/04) gelten, in der eben jener Meinungsstreit "umschifft" wird:
Zitat
Eine Unterhaltszahlung in Höhe von 222,-- € monatlich [an ein 11-jähriges Kind, dies entsprach dem damaligen Regelunterhalt in der zweiten Alterstufe von 6-11 Jahren] ist jedenfalls so gering, dass dadurch die Unterhaltsverpflichtung der Schuldnerin nicht wesentlich gemindert wird.“

Was Ihre (erweiterten) Auskunftspflichten im laufenden Verfahren, zumindest vor der Aufhebung, anbelangt, sollten Sie sich kooperativ zeigen..

In der WVP trifft Sie natürlich die Obliegenheit, einer angemessenen Beschäftigung nachzugehen..
M.E. führt die Verkürzung der Arbeitszeit und damit verbunden der pfändbaren Anteile nicht zu einer "erheblichen" Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen, aber...
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Der_Alte

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #2 am: 25. August 2011, 17:20:05 »

Ich denke, die Zielrichtung der Frage des TH ist falsch interpretiert.
Das die Mutter gegenüber der bei ihr lebenden Tochter eine Unterhaltsverpflichtung hat, ist unstreitig. Dazu ist die Entscheidungslage des BGH, wie auch von Insoman zitiert, eindeutig.
Die Frage des TH zielt m.E. eher darauf, ob
a) dem Kindsvater die Tochter als unterhaltsberechtigte Person angerechnet werden kann. Das setzt nämlich voraus, dass err auch tatsächlich Unterhalt zahlt und
b) ob die getrennten Eheleute untereinander zum Unterhalt verpflichtet sind. Zahlt der Ehemann der Noch-Ehefrau Unterhalt, kann er sie als unterhaltsberechtigt anrechnen bzw. umgekehrt.

Zur Frage, inwieweit Vollbeschäftigung bei gleichzeitiger Erziehung eines sechsjährigen Kindes gefordert werden kann gab es hier schon Threads. Nach meiner Erinnerung kann bis zum 10. Lebensjahr keine Vollbeschäftigung gefordert werden.
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Achdujeh

  • Gast
Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #3 am: 25. August 2011, 17:37:06 »

Nach meiner Erinnerung kann bis zum 10. Lebensjahr keine Vollbeschäftigung gefordert werden.
Mein Gebot :wink:: Keine Arbeitspflicht bis 8 Jahren, danach Teilzeit bis zum Alter von ... (habe ich nicht im Kopf). Zu entnehmen aus BGH-Entscheidungen, die vielleicht im Forum sogar schon zitiert wurden und dann über die Suche findbar sein könnten.

FG Achdujeh

Ergänzung: im BGH-Urteil IX ZB 139/07 wird die Problematik ausgeführt. Nach dem 8. Lebensjahr bis zum 11. Lebensjahr wird als Einzelfall geprüft, ob zumindest eine Teilzeitarbeit zu verlangen ist.
« Letzte Änderung: 26. August 2011, 11:14:05 von Achdujeh »
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paps

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Re: Fragen zur Insolvenz
« Antwort #4 am: 26. August 2011, 16:30:34 »

03.12.2009
IX ZB 139/07

Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.
maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164, 3165 f; v. 30. November 1994 - XII ZR 226/93, NJW 1995, 1148, 1149)
Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1997 - XII ZR 293/95, FamRZ 1997, 873, 874 ff).
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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