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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenz*Wohlverhaltensphase*Pfändung*  (Gelesen 10430 mal)

Ratlos82

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Insolvenz*Wohlverhaltensphase*Pfändung*
« am: 28. Januar 2010, 04:27:37 »

Hallo liebe Helfer/innen!

Durch das ganze lesen (auf sooo vielen verscheidenen Seiten) bin ich ziemlich durcheinander und habe ein paar (wahrscheinlich recht "dumme") fragen an Euch...!

Mein Antrag auf Insolvenz und Restschuldbefreiung ist raus, die Kosten für das Verfahren werden gestundet... soweit ist mir alles klar.

Nur jetzt : Wenn der Antrag durch geht, bin ich ja in der Insolvenz...
WO LIEGT DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DER EIGENTLICHEN INSOLVENZ UND DER WOHLVERHALTENSPHASE??Ich meine, was passiert in den einzelnen Phasen genau?

Mein Lohn wird seid Februar 2009 gepfändet. Wird das so auch in der Insolvenz weiterlaufen? Oder wird mir der TH sagen, was ich im Monat zum Leben brauche und mir ein "Taschengeld" zuteilen?

(Ich habe einen Sohn, ca. 350Euro werden gepfändet)

Für Euch sind das bestimmt komische Fragen, aber damit beschäftige ich mich momentan...leider habe ich keinen Anwalt mehr, darum frage ich Euch  :cry:

VIELEN LIEBEN DANK FÜRS LESEN

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juergengrisu

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Re: Insolvenz*Wohlverhaltensphase*Pfändung*
« Antwort #1 am: 28. Januar 2010, 08:48:42 »

Hi Ratlos :hi:

wurden sie nicht richtig aufgeklärt ? ich habe ihnen mal was rausgesucht...

Verfahren der Privatinsolvenz

Bei der sogenannte Privatinsolvenz, die offiziell Verbraucherinsolvenz heißt, handelt es sich um ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, dass in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist.

Ziel der Privatinsolvenz ist es, hoch verschuldeten Privatpersonen nach einer gewissen Zeit einen Neuanfang zu ermöglichen, indem der Schuldner nach Ablauf der sogenannten Wohlverhaltensperiode und Abschluss des Insolvenzverfahrens von der Pflicht zur Tilgung der restlichen Schulden befreit wird (Restschuldbefreiung), frühestens jedoch nach sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Voraussetzungen der Privatinsolvenz

Das Verfahren der Privatinsolvenz steht natürlichen Personen (Verbrauchern) und ehemaligen Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden offen, sofern diese weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben (§ 304 I InsO).
Ablauf der Privatinsolvenz

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens bei der Privatinsolvenz lässt sich im Wesentlichen in vier Schritte gliedern:
Versuch der außergerichtlichen Einigung

Im ersten Schritt muss der Schuldner mithilfe eines sogenannten Schuldenbereinigungsplans versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen.

Hierzu muss sich der Schuldner an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden, denn nur diese sind berechtigt, ihm die für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens nötige Bescheinigung über das Scheitern des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung auszustellen. Verfügt der Schuldner nicht über ausreichen finanzielle Mittel zu Zahlung einer anwaltlichen Beratung, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Anspruch auf Beratungshilfe besteht.

Im Schuldenbereinigungsplan werden alle Einnahmen und Ausgaben des Schuldners aufgelistet. Es wird festgehalten, wie und in welcher Höhe der Schuldner die offenen Verbindlichkeiten abbauen kann und will.

Wird dieser Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert (dies ist oftmals der Fall).

Nun kann der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bescheinigen. Sobald diese Bescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden (Insolvenzeröffnungsantrag).

Gelingt hingegen eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem Schuldenbereinigungsplan.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht, die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.

Nimmt das Gericht eine solche Aussicht aus Erfolg an, wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan sowie das Vermögensverzeichnis den Gläubigern zugestellt.
Diese können nun innerhalb von vier Wochen dazu Stellung nehmen und den Plan gegebenenfalls ablehnen.

Wird der Plan nicht von mindestens der Hälfte der Gläubiger abgelehnt, kann das Gericht deren Zustimmung auf Antrag des Schuldners ersetzen. Die Hälfte der Gläubiger bestimmt sich hier nicht nach deren Anzahl, sondern nach der Höhe und Anzahl der Forderungen.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz)

Wurde auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen, wird nun das Verfahren der Privatinsolvenz (vereinfachtes Insolvenzverfahren) eröffnet und durch Bekanntmachung verkündet.
Das pfändbare Vermögen des Schuldners nach Abzug der Verfahrenskosten verwertet, also an die Gläubiger ausgegeben.
Hierzu wird ein Treuhänder eingesetzt. Dieser erstellt eine Aufstellung aus Gläubigern, Forderungshöhen und Forderungsgründen (Insolvenztabelle) und verwaltet das Vermögen des Schuldners zu verwerten.
Verfahren der Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode

Eine Privatinsolvenz wird in der Regel durchgeführt, um im Anschluss daran eine Restschuldbefreiung zu beantragen und zu erlangen.
Das Restschuldbefreiungsverfahren besteht aus einer sechsjährigen sogenannten Wohlverhaltensphase, die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens sowie die Hälfte ihm zufallender Erbteile an den Treuhänder abtreten. Dieser schüttet Geld dann gemäß den in der Insolvenztabelle festgelegten Quote an die Gläubiger aus.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.
Im Schlusstermin können die Gläubiger, gestützt auf einen der Gründe in § 290 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Gründe zu Versagung der Restschuldbefreiung sind unter anderem:

    * rechtskräftige Verurteilung des Schuldners aufgrund einer Insolvenzstraftat.
    * falsche Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse, um Leistungen und Kredite zu erhalten oder Zahlungen auszusetzen.
    * Verschwendung von Vermögen und somit unnötig gemachte Schulden.
    * Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
    * Erhalt oder Versagung einer Restschuldbefreiung innerhalb der letzten zehn Jahre

Erfolgt kein solcher Antrag, bzw. sind solche Anträge unbegründet kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an.
Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt.
Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.

beste Grüße

von Juergengris
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paps

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Re: Insolvenz*Wohlverhaltensphase*Pfändung*
« Antwort #2 am: 28. Januar 2010, 16:25:06 »

Mein Lohn wird seid Februar 2009 gepfändet. Wird das so auch in der Insolvenz weiterlaufen? Oder wird mir der TH sagen, was ich im Monat zum Leben brauche und mir ein "Taschengeld" zuteilen?

Lohnpfändungen enden mit dem Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Lohnabtretungen, die offengelegt wurden, werden i.d.R. ncoh 24 Monate weiter bedient.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Ratlos82

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Re: Insolvenz*Wohlverhaltensphase*Pfändung*
« Antwort #3 am: 28. Januar 2010, 17:39:58 »

Vielen dank für die Mühe Hr. Juergengrisu !!!!

Wenn Sie ( PAPS ) schreiben : Lohnpfändungen enden mit dem Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Danach wird mein Lohn nicht mehr gepfändet??? Ich steh total auf dem schlauch :heulen: Entschuldigung!
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doktor mabuse

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Re: Insolvenz*Wohlverhaltensphase*Pfändung*
« Antwort #4 am: 29. Januar 2010, 09:21:49 »

Hallo,

mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt ein eingesetzter Treuhänder die Kontrolle über Dein "Vermögen" (und deinen Loh n) und sorgt dafür, daß der pfändbare Anteil deines Lohns monatlich an ihn abgeführt wird. Er sammelt die Beträge über ein Jahr und verteilt dann die Summe abzüglich seiner Auslagen an die Gläubiger.
Einzelne Gläubiger dürfen nun nicht mehr bei Dir pfänden (was natürlich trotzdem mal passieren kann) sondern werden vom Treuhänder bedient, er kassiert Deinen pfändbaren Anteil.

Gruß Doktor Mabuse
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paps

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Re: Insolvenz*Wohlverhaltensphase*Pfändung*
« Antwort #5 am: 29. Januar 2010, 17:49:56 »


Wenn Sie ( PAPS ) schreiben : Lohnpfändungen enden mit dem Monat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Danach wird mein Lohn nicht mehr gepfändet??? Ich steh total auf dem schlauch :heulen: Entschuldigung!

Sie müssen zwischen Zwangsvollstreckung durch Lohnpfändung und Sicherheiten durch Lohnabtretung unterscheiden.
Pfändungen enden wegen des Pfändungsschutzes mit Eröffnung.
Lohnabtretungen laufen noch maximal 2 Jahre weiter.

Im Insolvenzverfahren geht der pfändbare Anteil an den IV/TH.
Außer bei rechtskräftiger Lohnabtretung (24 Monate an den GL).
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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