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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenz und Pflichtteil  (Gelesen 10004 mal)

gawi

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Insolvenz und Pflichtteil
« am: 14. September 2008, 11:40:52 »

Hallo an Alle. Ich bin neu hier und habe auch schon ein Problem. Seit ca. einem Jahr ist meine Insolvenz eröffnet worden, bin also noch in der Eröffnungsphase. Nun ist mein Vater leider verstorben. Er hatte im Testament meinen ältesten Sohn als Alleinerbe eingesetzt, das bedeutet, dass er das Haus von meinem verstorbenen Vater erbt. Nun stünde mir ja der Pflichtteil zu, den ich aber nicht geltend mache, da wir alle ( meine 3 Kinder und ich ) darin wohnen bleiben werden. Mein Sohn der Erbe könnte mich auch gar nicht auszahlen. Er müsste dann das Haus verkaufen. Ich hatte auch einen sehr engen Kontakt mit meinem Vater, das könnte ich ihm nicht antun. Und es ist ja auch unser Zuhause. Aber wie ist das jetzt mit meinem Insolvenzverwalter. Kann er mich zwingen meinen Pflichtteil geltend zu machen? Ist es nicht mein höchstpersönliches Recht zu entscheiden ob ich den Pflichtteil geltend mache oder nicht? Und könnte der IV dann an meinen Sohn herantreten und den Pflichtteil einfordern bezw. ihn einklagen?  Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

Liebe Grüsse
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ThoFa

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #1 am: 14. September 2008, 18:23:05 »

Hallo,

die Suche hätte folgendes ergeben:


Einen Pflichteilanspruch können Sie - unabhängig von der Insolvenz - nicht ausschlagen. Es obliegt aber Ihnen  ganz alleine, ob Sie den Anspruch geltend machen oder nicht. Der Anspruch selber ist erstmal massezugehörig, aber nicht verwertbar solange er nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. auch § 83 InsO, § 852 ZPO).

MfG

ThoFa
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gawi

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #2 am: 15. September 2008, 07:43:26 »

Guten Morgen, danke für die Antwort. Ich bin etwas beruhigt. Aber kann mein IV von meinem Sohn den Erben verlangen ihm über das Erbe Auskunft zu geben, wo ich doch den Pflichtteil nicht geltend mache? Und dann kann der IV ihn auch nicht zwingen das Haus zu verkaufen, damit das Geld erstmal in die Masse fliesst?

Gruss
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ThoFa

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #3 am: 20. September 2008, 13:38:46 »

Hallo,

alles nein. Aber ich würde fast was darauf verwetten, dass er es versuchen wird.  :wink:

MfG

ThoFa
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gawi

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #4 am: 10. Oktober 2008, 16:49:24 »

Hallo,

nun habe ich heute einen Brief vom IV bekommen. Darin schreibt er,dass es überhaupt keinen Zweifel gibt, dass der Pflichtteilsanspruch dem Insolvenzbeschlag unterliegt, da §83 InsO auf Pflichtteilsansprüche gerade keine entsprechende Anwendung findet, vgl. nur Schumann, in: MünchKommInsO, 2.Aufl., §83 RdNr.13-, so schreibt er wortwörtlich. Er hat mir nun bis 21.10.08 eine Frist gesetzt eine gütliche Einigung zu unterbreiten, ansonsten wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden. Würde er Recht bekommen, für Antworten wäre ich sehr dankbar.


MfG

gawi
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ThoFa

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #5 am: 10. Oktober 2008, 22:38:26 »

Hallo,

ich darf mich mal selber zitieren:

Aber ich würde fast was darauf verwetten, dass er es versuchen wird.  :wink:

Ich liebe es, wenn ich recht behalte.  :wink:

Zum Thema in Kürze mehr. Nur soweit, er hat "vergessen" bis zum Schluss zu zitieren.

MfG

ThoFa
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smallville

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #6 am: 11. Oktober 2008, 03:39:32 »

Hallo,

das ist ein sehr umstrittenes Thema zu dem es widersprüchliche Auffassungen gibt.

Mein PC ist vollgepfropft mit Erbschaftsangelegennheiten, da ich mich seit 2002 in einer wahrlich komplexen Vermächtnis-Erbengemeinschaft befinde.

Wenn Du nachweisen kannst, dass dem Begünstigten (Dein Sohn) durch Inanspruchnahme deines Pflichtteiles erhebliche Nachteile entstünden, kann der IV die Herausgabe nicht geltend machen und Du verstößt gleichermaßen nicht gegen §295 InsO, wobei „Verstoß“ auch schon überspitzt ausgedrückt ist, da sich die Geister hier streiten.

Römermann vertritt die Auffassung dass eine Verwertung nur dann möglich sei, sofern der  Pflichtteil vertraglich bereits anerkannt ist – es aber nicht zu verlangen ist, den potentiellen Erben zur Geltendmachung zu zwingen.

Zitat:
§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasse Pflichtteilsansprüche nur, wenn sie vom Schuldner bereits geltend gemacht worden ist. Dieser Auffassung von Römermann ist zu folgen. Sie berücksichtigt die familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsanspruchs und die gesetzliche Wertung des § 852 ZPO, die auch im Rahmen des § 295 BGB zu berücksichtigen ist.


Des Weiteren habe ich noch folgendes gespeichert:

Die gläubigerfreundliche Auslegung des § 852 Abs. 1 ZPO durch den BGH ändert nichts daran, dass die durch diese Vorschrift gesicherte Entschließungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten erhalten bleibt. Er ist daher nicht verpflichtet, einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und dessen Rechtshängigkeit oder vertragliche Anerkennung herbeizuführen, und kann hierzu auch weder von einem Pfändungsgläubiger noch von einem Insolvenzverwalter gezwungen werden (Klumpp, ZEV 1998, 123, 127; Keim, ZEV 1998, 127).

aber auch:

Ist der Erbfall bereits eingetreten und der Pflichtteilsanspruch entstanden, so ist der Insolvenzschuldner zwar nicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verpflichtet, im Restschuldbefreiungsverfahren trifft ihn aber nach h. M. die Obliegenheit, die Hälfte des aufgrund des Pflichtteils erlangten Wertes an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Macht er einen entstandenen Pflichtteilsanspruch nicht geltend, so gefährdet er damit nach h. M. die Restschuldbefreiung.

Um Wohlwillen zu zeigen und sich nicht auf das Urteil eine Gerichtes zu verlassen, das in Nachhinein ggf. ungünstig für den Insolventen ausfällt, wird geraten den Pflichtteil einzubringen. (denn vor Gericht und auf hoher See…….)

Handelt es sich jedoch wie schon erwähnt um Immobilien, und resultieren durch die Inanspruchnahme finanzielle Nachteile für die involvierten Familienangehörigen , ist diese Situation speziell zu betrachten wegen Unzumutbarkeit.

Ich würde an Deiner Stelle Kontakt zum Rechtspfleger aufnehmen und ihn um Rat bitten.
Schildere ihm die Situation und stelle ihm die entstehenden Probleme dar, sofern Du zur Geltendmachung gezwungen würdest.

lg
small

P.S.
ich hoffe ich habe ohne Quellenangabe nicht gegen diverse Urheberrechte verstoße


« Letzte Änderung: 11. Oktober 2008, 03:41:44 von smallville »
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gawi

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #7 am: 11. Oktober 2008, 04:27:06 »

Hallo ThoFa, hallo smallville,

nu sitz ich schon vor lauter Sorgen nachts am PC, lese eure Antworten, oder stöbere durchs Internet, um nach Urteile deswegen zu suchen, finde aber nichts.

Ja, mein Sohn hätte Nachteile wegen dem Pflichtteil. Er müsste einen Kredit aufnehmen um mich auszuzahlen. Aber er würde keinen bekommen, wegen schlechter Schufa und hat er auch momentan keinen Vollzeitjob, ist gelernter KFZmechaniker, und auf Suche nach einer Stelle in seinem Beruf. Also bliebe dann nur der Verkauf. Und das wollen wir nicht. Schliesslich wohnen wir, das sind ich und drei Kids darin, ich schon seit 40 Jahren. Von dem Haus könnt ich mich nicht trennen, soviel schöne Erinnerungen. Aber wegen meiner Insolvenz ist der Hausfrieden mit meinem Sohn, dem Erben, etwas ausser Kontrolle geraten. Ich wünschte, ich könnte die Insolvenz abbrechen. Na ja, mal abwarten, ob der IV wirklich klagt, hoffe, er weiss letzentlich um die Gesetze.

Also nochmals vielen Dank für eure Antworten. Vielleicht bekommt ihr ja noch mehr raus und schreibt mir. Auf jeden Fall werde ich mich melden und den Stand der Dinge mitteilen.

LG

gawi
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smallville

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #8 am: 11. Oktober 2008, 15:00:33 »

Liebe Gawi,

bitte warte nicht einfach nur ab, kontaktiere den Rechtspfleger und schildere den Sachverhalt.

Oder suche das direkte Gespräch mit dem IV - oder noch besser: Schreibe ihm einen Brief (Einschreiben) mit der Schilderung
der Gesamtsituation.

Lege ihm konkret die Nachteile dar, beschreibe ihm, dass ihr alle Eure Unterkunft verlieren würdet bei Hausverkauf.

Warte bitte nicht einfach bis geklagt wird.

Dann könnte es u.U. zu spät sein.

lg
small
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ThoFa

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #9 am: 11. Oktober 2008, 16:05:34 »

Hallo,

aber bitte nichts tun, bis ich meinen Senf dazu gegeben habe.

MfG

ThoFa
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ThoFa

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #10 am: 16. Oktober 2008, 12:57:01 »

Hallo,

es gibt im Prinzip zwei Möglichkeiten:

Entweder man einigt sich mit dem IV

oder

man lässt es darauf ankommen:

Ich tendiere zu zweiteren.

Zitat Smallville:

Zitat
Ist der Erbfall bereits eingetreten und der Pflichtteilsanspruch entstanden, so ist der Insolvenzschuldner zwar nicht zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verpflichtet, im Restschuldbefreiungsverfahren trifft ihn aber nach h. M. die Obliegenheit, die Hälfte des aufgrund des Pflichtteils erlangten Wertes an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Macht er einen entstandenen Pflichtteilsanspruch nicht geltend, so gefährdet er damit nach h. M. die Restschuldbefreiung.

§ 295 kann hier nicht gelten, da die Schuldnerin sich noch im eröffneten Verfahren befindet.

Und nun mal die Fundstelle des IVs im Zusammenhang:

Zitat
Schumann in MünchKommInsO, 2.Aufl., §83 RdNr.13
Abs. 1 findet keine entsprechende Anwendung auf Pflichtteilsansprüche, weil diese nicht ausgeschlagen werden können.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), jedoch obliegt die Entscheidung, den Anspruch gegen den Nachlass geltend zu machen, als höchstpersönliches Recht allein dem Pflichtteilsberechtigten. Der Anspruch ist daher erst dann verwertbar, wenn er pfändbar, d. h. durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig ist, § 852 Abs. 1 ZPO (§ 35 RdNr. 432; § 36 RdNr. 53). Nach der Rechtsprechung des BGH ist der mit dem Erbfall entstandene Pflichtteilsanspruch jedoch vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingt pfändbar bzw. abtretbar und muss daher in diesem Stadium auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen.
Dies führt dazu, dass der noch nicht anerkannte oder rechtshängig gemachte Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall zur Masse gehört, jedoch die Verwertung dieses Anspruchs ohne Mitwirkung des Schuldners, der allein die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO herbeiführen kann, nicht möglich ist

Zitat
Und ein weiterer Kommentar:
Kroth in Braun, Insolvenzordnung, 3. Auflage 2007
Pflichtteilsansprüche (§ 2303 BGB) entstehen mit dem Erbfall und sind vererblich und übertragbar, § 2317 BGB. Da sie nicht ausgeschlagen werden können, ist Abs. 1 nicht anwendbar. Bestandteil der Masse wird der Pflichtteilsanspruch nur, wenn er pfändbar ist, §§ 35, 36. Nach § 852 Abs. 1 ZPO setzt die Pfändbarkeit voraus, daß der Anspruch durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig ist. Nach einer Entscheidung des BGH7 ist der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit „als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch pfändbar“. Im Ergebnis ist damit zwar auch der noch nicht vertraglich anerkannte oder der noch nicht gerichtlich geltend gemachte Pflichtteilsanspruch Massebestandteil, der Insolvenzverwalter kann den Anspruch aber nicht verwerten, solange die Anerkennung oder gerichtliche Geltendmachung durch den Schuldner nicht erfolgt ist. Erst wenn die vertragliche Anerkennung vorliegt oder der Schuldner den Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat, kann der Verwalter den Anspruch weiter verfolgen und zur Masse realisieren.

Solange Sie den Pflichteilanspruch also nicht anerkennen, kann dieser auch nicht gepfändet werden. Ein Dritter (hier der IV) kann den Anspruch für Sie nicht durchsetzen. Fraglich ist, ob Ihnen bei Weigerung der Anerkennung die Restschuldbefreiung versagt werden kann.

Dazu ein Blick in den § 290 InsO, denn nur nach dem wäre ein Versagung möglich. Dort kommen nur zwei Punkte in Betracht:

Zitat
§ 290 Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn...
4.    der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat
5.    der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.....

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht finden wir im § 97 InsO:

Zitat
§ 97 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

Aus meiner Sicht, zählt die Anerkennung des Pflichtteilanspruchs nicht zu den Mitwirkungspflichten. Ein Versagungsantrag nach § 290 4. halte ich auch nicht für möglich.

Fazit:

Der IV kann den Anspruch nicht geltend machen und wird in erster Instanz kläglich scheitern. Ob sich daraus für die Gläubiger ein Versagungsgrund für die RSB "stricken" lässt ist fraglich, die gefahr halte ich allerdings für recht gering.

MfG

ThoFa


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gawi

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Re: Insolvenz und Pflichtteil
« Antwort #11 am: 16. Oktober 2008, 13:42:46 »

Hallo ThoFa, herzlichen Dank für deine Rechere. Ich habe nun mit einem Beratungshilfeschein einen Fachanwalt für Insolvenz aufgesucht und ihm alles dargelegt. Er hat dann einen Brief an den IV geschrieben. Unter anderem teilte er ihm mit, dass ich den Pflichtteilsanspruch meinem Sohn gegenüber nicht geltend machen werde und dass mein Sohn nicht bereit ist, den Anspruch anzuerkennen, da kein Unfrieden in  die Familie gebracht werden soll. Desweiteren schreibt er, dass er davon ausgeht dass hier keine Verpflichtung meinerseits besteht, aufgrund der Rechtssprechung des BGH, schliesslich will der Gesetzesgeber den Schuldner nicht in einen innerfamiliären Konflikt bringenden , was auch durch eine einschlägige Rechtsprechung des BGH §852 ZPO ausdrücklich bestätigt wird. Mein RA hat auch das Insolvenzgericht vorsorglich über alles unterrichtet.
Der IV hat mir ja bis 21.10.08 eine Frist gegeben, mich gütlich mit ihm zu einigen. Danach will er klagen. Ich muss es drauf ankommen lassen.
Über den Stand der Dinge werde ich euch weiter berichten, bis dahin danke für eure Antworten, LG    gacze
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