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Autor Thema: Lohnststeuerklassenwahl nach Heirat - 3 und 5  (Gelesen 2073 mal)

joerg5

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Lohnststeuerklassenwahl nach Heirat - 3 und 5
« am: 21. August 2013, 07:08:08 »

Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage bzgl. der Lohnstzeuerklassenwahl nach der Heirat.

Zur Sache ansich:
Meine Frau musste vor ca einem knappen Jahr Insolvenz anmelden.
Wir haben vor ca 2 Monaten geheiratet.

Zum Verdienst:
Ich verdiene 2250 € Brutto
Meine Frau verdient Brutto ca 960 €

Wir haben dadurch eben die Lohnsteuer lassen 3 & 5 gewählt.
Nun kam ein schreiben vom Insolvenzverwalter indem stand das Sie verpflichtet sei die Lohnsteierklasse
4 zu wählen, es seiden dass ein wichtiger Grund vorliegt. Den genauen wirtlautbekomme ich jetzt nicht mehr zusammen. Ich denke ihr wisst was ich meine.

Ich denke mir das so, dass bei der Lst.Klasse 4 der Nettolohn ja höher ist und somit der pfändbare Betrag
größer ist bzw. Sie dadurch mehr abführen kann.

Wie sieht dass den überhaupt aus mit dem abführen. Sie liegt beim Nettolohn bei Lst.Klasse 4 bei ca 750€
Da kann Sie doch meines Wissens sowieso nichts abführen oder sehe ich das falsch?

Jetzt nochmal zu dem wichtigen Grund was ich oben schon erwähnt hatte.
Ich habe folgenden Link dazu gefunden:
http://insolvenzbesteuerung.de/index.php?option=com_content&view=article&id=17:steuerklassenwahl-in-der-insolvenz&catid=3:steuerrecht&Itemid=4

Der letzteAbsatz im Artikel ist denkeich recht Interessant da es da explizit um den wichtigen Grund geht.
Leider ist der für mich aber nicht so verständlich. Konnten Ihrmir da vielleicht mal auf die Sprünge helfen?
Wäre unter dem oben erwähnten Tatbestand eine Lst. Klassenzahl 3 & 5 möglich?

Danke schonmal für eure Ratschläge
Gruß
Jörg
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eidechse

Re: Lohnststeuerklassenwahl nach Heirat - 3 und 5
« Antwort #1 am: 21. August 2013, 11:39:39 »

Ich vermute mal, dass es sich bei dem Schreiben des TH um ein Standartschreiben handelt, dass immer raus geht, wenn ein Schuldner im Laufe des Verfahrens auf einmal eine ungünstige Stuerklasse aus Gläubigersicht wählt. Es dient mehr oder weniger dazu nachzuweisen, dass dem Schuldner das Problem bewusst war und dient auch zu seinem Schutz vor evtl. Versagungsanträgen bzgl. der RSB.

Für eine ungünstige Steurklassenwahl muss es einen vernüftigen Grund geben. Dieser kann darin liegen, dass aufgrund des Ehegattensplittings bei der Steuerklassenwahl III/V die Lohnsteuervorauszahlungen der Jahressteuer bezogen auf das Gesamteinkommen am ehesten entsprechen. Das muss man im Einzelfall durchrechnen. Im geschilderten Fall dürften sich bei der Einkommenssituation aber keine Probleme für die Frau ergeben. Sie ist und bleibt unpfändbar in Bezug auf das Arbeitseinkommen, egal welche Steurklasse nun angewendet wird. 
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Sannypless

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Re: Lohnststeuerklassenwahl nach Heirat - 3 und 5
« Antwort #2 am: 12. November 2013, 10:18:50 »

Ich vermute mal, dass es sich bei dem Schreiben des TH um ein Standartschreiben handelt, dass immer raus geht, wenn ein Schuldner im Laufe des Verfahrens auf einmal eine ungünstige Stuerklasse aus Gläubigersicht wählt. Es dient mehr oder weniger dazu nachzuweisen, dass dem Schuldner das Problem bewusst war und dient auch zu seinem Schutz vor evtl. Versagungsanträgen bzgl. der RSB.

Für eine ungünstige Steurklassenwahl muss es einen vernüftigen Grund geben. Dieser kann darin liegen, dass aufgrund des Ehegattensplittings bei der Steuerklassenwahl III/V die Lohnsteuervorauszahlungen der Jahressteuer bezogen auf das Gesamteinkommen am ehesten entsprechen. Das muss man im Einzelfall durchrechnen. Im geschilderten Fall dürften sich bei der Einkommenssituation aber keine Probleme für die Frau ergeben. Sie ist und bleibt unpfändbar in Bezug auf das Arbeitseinkommen, egal welche Steurklasse nun angewendet wird.  


dieser auskunft gebe ich recht, selbst wenn die ehefrau in die lohnsteuerklasse 4 wechselt bleibt sie in einem unpfändbaren betrag, da aber die lohnsteuerklasse zur hochzeit geändert wurde, kann somit eine weitere lohnsteuerklassenänderung nicht vorgenommen werden. 

das schreiben als gelesen zur kenntniss nehmen und abheften



« Letzte Änderung: 12. November 2013, 10:20:26 von Sannypless »
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Der_Alte

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Re: Lohnststeuerklassenwahl nach Heirat - 3 und 5
« Antwort #3 am: 12. November 2013, 11:09:56 »

Das Schreiben hat für Sie eine deutliche Warnfunktion, denn solange Ihre Frau im eröffneten Insolvenzverfahren ist, wirkt sich die Steuerklassenwahl negativ zu Ihren Gunsten aus.

Sie mögen zwar aktuell durch die Steuerklasse III begünstig werden, müssen aber zwingend zum Jahresende die Einkommensteuererklärung machen. Da der Treuhänder Ihrer Frau Aufteilung geltend machen kann und vermutlich auch beantragen wird, wird dieser vermeintliche Vorteil ins Gegenteil verkehrt. Denn Ihrer Frau werden die Steuern zum größten Teil erstattet (und vom Finanzamt direkt an den Treuhänder überwiesen); Sie selbst werden aber deutlich Steuern nachzahlen müssen.

Das können Sie z.B. mit dem Einkommensteuerrechner des BMF gut berechnen (https://www.bmf-steuerrechner.de/fb2013/?clean=true)

Ich hab mal ein Beispiel gerechnet: Ehemann 25000 Jahresbrutto, Ehefrau 15000 Jahresbrutto. Daraus ergibt sich eine Gesamtsteuer von 3375 €, Der Ehemann zahlt (bei Steuerklasse III) im Laufe des Jahres 542 € Steuern, die Ehefrau 2124 €. Damit entsteht schon mal eine Unterdeckung von 586 €, die als Nachzahlung ins Haus stehen.
Die individuelle Steuerlast des Ehemanns beträgt in diesem Fall 2708 €, die der Ehefrau 541 €.
Bei einer Aufteilung, wie sie der Treuhänder wohl fordern wird, wird das Finanzamt dem Treuhänder die Erstattung der Frau von 1583 € überweisen und vom Ehemann eine Nachforderung von 2166 € fordern.

Deshalb ist es in der Insolvenz nicht nur wegen einer möglichen Gefährdung der RSB, sondern wegen der Aufteilung der Steuerschuld selten sinnvoll, die Kombination III / V zu wählen.
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