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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...  (Gelesen 4416 mal)

Amrod

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Hallo Foris

Hat zufällig jemand eine Ahnung wie es rechtlich mit folgendem Sachverhalt aussieht?
Im August des vergangenen Jahres wurde endlich gerichtlich das Verbraucherinsolvenzverfahren in meiner Sache eröffnet. Abgesehen davon, dass gleichzeitig ein Eigentümerwechsel des Hauses in dem ich wohnte stattfand, bekam ich auch gleich die Eigenbedarfskündigung des neuen Eigentümers. Denke mal, die Tatsache der eröffneten Inso war da zwar nicht ausschlaggebend, aber auch nicht unbeachtet geblieben. Aber egal.

Nur habe ich gleich noch eine saftige und völlig überhöhte Nebenkostenabrechnung aufgebrummt bekommen. So als kleine i-Tüpfelchen dafür, dass uns dieser A*s** mitsamt Kindern vor die Tür gesetzt hat. Ohne Mietschulden gehabt zu haben wohlgemerkt.

Meine Frage ist nun, ob das Insoverfahren eventuell auch - zumindest anteilig - Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung des betreffenden Jahres hat. Denn genau genommen sind in dieser ja Forderungen enthalten, die zum Zeitpunkt der Insoeröffnung auch schon fällig waren und somit in eben jene eigentlich mit einfließen müssten. Es werden ja lediglich Vorauszahlungen geleistet und die Abrechnung stellt eine Art zusammenfassende Endabrechnung dar.

Zufällig schon mal jemand sowas in der Art gehabt? Danke schon mal im Voraus für eine eventuelle Antwort.

LG
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paps

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #1 am: 26. April 2008, 20:51:40 »

m.E hätte mit dem Eigentümerwechsel bereits eine Zwischenabrechnung stattfinden müssen.

Alle Nebenkosten vor Eröffnung sind natürlich Insolvenzkosten.

Aus der Abrechnung müßte ja auch ersichtlich sein, was es für Kosten sind, und in welchen Zeitabständen diese entstanden sind.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Amrod

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #2 am: 26. April 2008, 21:13:02 »

Danke schon mal für die schnelle Antwort. Verstehe ich das richtig, dass man demnach die gesamte Nebenkostenabrechnung ab dem Zeitpunkt der Insoeröffnung aufschlüsseln müsste? Eine Zwischenabrechnung hat es nämlich weder zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch während des Eigentümerwechsel gegeben.

Und wenn die Kosten nicht explizit auf die einzelnen Monate aufzuschlüsseln sind? Einfach 4,5/12'tel der Nebenkostenabrechnung zu Grunde legen?

Mhmm, wäre schon nicht schlecht wenn da jemand im Zuge der Inso bereits Erfahrungen mit gemacht hätte.

LG
« Letzte Änderung: 27. April 2008, 15:31:12 von Amrod »
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paps

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #3 am: 27. April 2008, 17:24:48 »

Sie sollten die Abrechnung erst mal komplett ihrem TH zukommen lassen.
Sie können unabhängig davon auch prüfen lassen, ob die Abrechnung der Höhe und der betreffenden Kosten nach korrekt ist. Dazu muß ihnen der vermieter Einsicht in seine Unterlagen gewähren, damit Sie nachvollziehen können, wann welche Kosten entstanden sind.
Kann der Vermieter dies nicht oder will er dies nicht, bestehen gute Chancen, die gesamte Nachforderung als nichtig zu betrachten.

Und ja 7/12-tel sind wenigsten Insoforderungen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Amrod

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #4 am: 27. April 2008, 19:21:22 »

Gibt es dahingehend Paragrafen oder Rechtsentscheidungen die das eindeutig regeln und welche man im Falle eines Falles zitieren könnte? Gegen die Nebenkostenabrechnung muss ich ja Widerspruch einlegen und einen solchen einschlägig begründen.

Den TH möcht ich damit gar nicht weiter behelligen. Zugegebenermaßen habe ich einen erwischt der mir weitestgehend freie Hand lässt und mir auch sonst bis heute keinerlei Steine in den Weg gelegt hat. Schlusstermin in Sachen Inso ist übrigens bereits auf Ende Juni festgesetzt.

Sollte ich vielleicht diesen Termin erstmal verstreichen lasse ehe ich mich gegen die NK Abrechnung zur Wehr setze? Immerhin hatte der Neueigentümer vom laufenden Insoverfahren gewusst. Ich möcht nur nicht, dass der mir noch kurz vor dem Ziel an den Karren fährt. Würde das überhaupt einen Unterschied machen? Einspruch gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung könnte er derzeit im Termin kaum geltend machen, da keine Mietschulden oder sowas bestehen. Er ist also als Insolvenzgläubiger bisher nicht erfasst.

Sorry für das kleine Durcheinander...   ;-)

LG Amrod

« Letzte Änderung: 28. April 2008, 06:47:25 von Amrod »
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Amrod

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #5 am: 23. Mai 2008, 11:04:10 »

Hallo Foris...

Sorry, dass ich meinen eigenen Beitrag nun nochmal hervorkramen muss.

Ich möchte meinen ehemaligen Hausherren darüber in Kenntnis setzen, dass ich die Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insolvenzeröffnung nur anteilig ab dem Stichtag der Insolvenzeröffnung bis zum Jahresende anerkennen kann. Der Hauseigentümer war über die Verbraucherinsolvenz frühzeitig informiert, hat aber seinerzeit keine Zwischenabrechnung durchgeführt. Mietforderungen bestanden übrigens auch nicht.

Was allerdings zu erwarten sein wird, ist die Post von seinem Anwalt, dass dies natürlich so nicht ginge und das man bei Nichtzahlung sofort das gerichtliche Verfahren eröffnen werde bla bla bla... Kenn ich ja schon.

Ich müsste nun irgendwie wissen ob sich der Sachverhalt tatsächlich dahingehend so verhält, dass die Forderungen anteilig bis zum Termin der Insolvenzeröffnung in selbige einfließen. Nicht, dass ich letztlich nicht nur die Gesamtsumme der Nebenkostenabrechnung zahlen muss sondern zusätzlich noch Anwalts- und Gerichtskosten.

Wie schon gesagt, den Insolvenzverwalter möchte ich da im Moment möglichst gar nicht behelligen, da das Verfahren kurz vor dem Abschluss steht und der Hauseigentümer bisher nicht als Insolvenzgläubiger in Erscheinung getreten ist.

Wäre Euch für schnelle Antworten wirklich dankbar.

Liebe Wochenendgrüße
Amrod
« Letzte Änderung: 23. Mai 2008, 11:10:35 von Amrod »
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paps

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #6 am: 23. Mai 2008, 21:02:21 »

Ich verstehe sie nicht ganz.
Einerseits wollen Sie das Problem geklärt haben, anderer Seits wollen Sie den IV nicht behelligen?

Die Forderungen bis zur Stunde der Eröffnung des Inso sind Insolvenzforderungen. Egal wan Sie an Sie herangetragen werden.
Nicht fällige Forderungen, das wäre eben eine Nebenkostenabrechnung, sind mit Eröffnung fällig. So die InsO.

Insofern sind eben alle Kosten bis zur Eröffnung Insolvenzforderungen.
Und ja, ihr IV wird vom Vermieter die gleiche Aufteilung fordern, wie sie bereits angeraten war.

Geben Sie alse das Schreiben an den  IV und erklären Sie, dass Sie die nicht erfassten Forderungen selber bzahlen werden.
« Letzte Änderung: 23. Mai 2008, 21:03:52 von paps »
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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #7 am: 23. Mai 2008, 22:09:49 »

Hallo...

Danke für die schnelle Antwort. Das mit dem IV ist vielleicht etwas missverständlich. Da mein Verfahren aber in Kürze (nur noch wenige Wochen) abgeschlossen sein wird, möchte ich einfach keinen Zwirbel mehr hineinbringen. Man hat ja schon Pferde "kot..n" sehen. Gelle?  ;-)

Um was es mir geht ist einfach nur die rechtliche Grundlage, die entsprechenden Paragrafen im Insolvenzrecht mit denen ich dann im Falle eines Falles argumentieren kann. Denn dort habe ich nicht wirklich was brauchbares gefunden aus dem das Gesagte so genau hervorgeht. Und nach Abschluss des Verfahrens ist der zuständige TH ja soweit ich weiß für sowas nicht mehr zuständig.

LG Amrod
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paps

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #8 am: 23. Mai 2008, 22:51:27 »

Sorry für die klaren Worte.

Nochmal zur Klarstellung.
Im Verfahren haben Sie garnichts zu meinen und abzuwägen.
Das Ist Aufgabe des IV.
Von daher soll er sich um die Berechnung kümmern.
Was er auch tun wird, damit nicht zuviel als Forderung in der tabelle erscheint.

Ihre Befindlichkeiten bezüglich des nahen Endes hin und her.
Wie wollen Sie da jemals sauber rauskommen?
Melden Sie die Forderung teilweise nach.

Nur zur Info:
Es gibt diverse Suchprogramme.
Man könnte, wenn man wollte z.B. Insolvenzgläubiger, InsO eingeben und käme sehr schnell auf den §38 InsO.
 Dann  könnte mann  z.B. Fälligkeit, InsO eingeben und würde sehen, dass die Nebenkosten eben doch Insoforderungen werden.

u.s.w.u.s.f.


Nichts für Ungut. Paps
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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #9 am: 24. Mai 2008, 00:46:41 »

Hallo Paps...   ;-)

Sorry, aber ich glaube wir verstehen uns hier einfach schon mal grundlegend falsch. Eine einfache Antwort in Form der Paragrafenangabe hätte mir vollkommen gereicht. Man muss ja nicht alles aus der eigenen Perspektive wertschätzen und kommentieren. Der Gesamtzusammenhang ist eben in jedem Insolvenzfall etwas anders gelagert. Nur darlegen wollte ich diesen wegen einer solch einfach gehaltenen Frage eigentlich nicht.

Im Übrigen bin ich durchaus der Nutzung von Suchprogrammen wie Google und Yahoo mächtig. Beruflich für mich ein absolutes MUSS. Nur hab ich eben diesen einen Punkt nicht gefunden. Sorry.

In diesem Sinne... Trotzdem vielen Dank für den Paragrafenverweis.

* * *

Aber gern noch eine abschließende Erläuterung zum eigentlichen Thema meinerseits:

Meine Befindlichkeiten spielen in dem Fall tatsächlich keine Rolle. Hier geht es ausschließlich darum, den bevorstehenden Verfahrensabschluss nicht unnötig zu verzögern oder zu verkomplizieren. Nicht mehr und nicht weniger. Es soll durchaus schon vorgekommen sein, dass solch "nachgemeldeter" Gläubiger zu Komplikationen und langwirigen Verzögerungen geführt hat. Zuweilen dann, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht einmal genau feststeht und Teile der Abrechnung strittig sind.

Fakt ist, dass Teile der NK-Abrechnung unrichtig sind und von mir bestritten werden müssen. Einfach schon aus dem Grund, weil es ja noch einen Teil dieser Abrechnung gibt den ich zeitanteilig begleichen muss. Und da kann ich nicht mal eben ein paar Hunderter anerkennen die nicht sein dürften. Nachgeben aber würde der Hauseigentümer auch um keinen Cent. Allein die gerichtliche Auseinandersetzung dahingehend würde sich über Monate hinziehen. Und das bei einem absehbaren Verfahrensabschluss innerhalb der kommenden 36 Tage??? Wer wäre denn so blöd das aufs Spiel zu setzen?

Und was das "sauber herauskommen" angeht. Ich sehe da im eigentlichen kein Problem. Wie ich schon sagte, der Eigentümer war langfristig vom Verfahren informiert, hätte eine Zwischenabrechnung machen und seine Forderung melden können. Wenn er das nicht tut... Sorry, sein Versäumnis!

Und mal ehrlich... Mein Anliegen ist nicht, dass jeder Gläubiger möglichst gut aus der Sache rauskommt, sondern dass ich selbst endlich mit dem Ars.. an die Wand komme. Und da ist mir das Verfahrensende nunmal einfach wichtiger. Sorry wenn ich so ehrlich sein muss...

Nix für ungut und ebenfalls "Sorry für die klaren Worte"   ;-)

Schönen Abend und schönes WE noch
LG Amrod
« Letzte Änderung: 24. Mai 2008, 00:58:04 von Amrod »
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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #10 am: 24. Mai 2008, 14:24:07 »

Hallo,

kam schon ein Mahnbescheid ?

MfG

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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #11 am: 24. Mai 2008, 15:13:05 »

Hallo...

Nein, es liegt lediglich die Abrechnung selbst vor. Aber wie ich schon sagte, mein Hauptaugenmerk liegt auf dem Abschluss des Verfahrens. Dass es mit dem Hauseigentümer in dieser Sache noch eine rechtliche Auseinandersetzung geben wird ist aber so sicher wie das Amen in der Kirche. Warum dann nicht abwarten bis das Verfahren abgeschlossen ist und dann mit vollendeten Tatsachen aufwarten...

LG Amrod
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Re: Nebenkostenabrechnung für das Jahr der Insoeröffnung...
« Antwort #12 am: 24. Mai 2008, 19:02:27 »

Hallo,

liegenlassen und abwarten, am besten gar nicht reagieren.

Spätestens beim Mahnbeschei muss aber mit Hinweis auf das Insolvenzverfahren reagiert werden.

MfG

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