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Autor Thema: private Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung und Insolvenzbeschlag  (Gelesen 2850 mal)

Feuerwald

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private Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung und Insolvenzbeschlag
gekoppelt an eine Kapitallebensversicherung.

Mich würden hierzu Meinungen interessieren.
In einem Nachbarforum wurde ein recht haarsträubendes BGH-Urteil zitiert.

Mal angenommen, eine ehemals Selbständiger hat nach langen Kampf nun eine solche private BU-Rente etwas über 1.000 Euro durchboxen können. Nun steht ein Insolvenzverfahren an. Soll man oder soll man besser nicht ... ?





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Feuerwald

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BGH vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05
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paps

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Das Urteil kursiert ja nun schon eine geraume Zeit durch die Foren.

Verwiesen wird dabei immer auf die Kernaussage, dass kein Pfändungsschutz im Sinne von "Arbeitseinkommen" besteht, da die private Rente des Selbständigen/Freiberuflers nicht den Anforderungen der ZPO an Arbeitseinkommen genügt.

Keine Stellung wird zum Sachverhalt 851c ZPO bezogen;
Zitat
(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn  1.  die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,

Abschließenden Teil wird jedoch festgestellt, dass bisher keine Entscheidung der Vorinstanzen zu einem Antrag nach  765a ZPO getroffen wurde und hierüber nicht zu befinden war.


Könnte dann nicht in Verbindung 851c / 765a ZPO von einer Pfändung wie bei Arbeitseinkommen gesprochen werden.
« Letzte Änderung: 19. Januar 2008, 19:13:15 von paps »
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In einem anderen Forum habe ich das folgende gefunden:
"Der Insolvenzbeschlag tritt ein mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht. Der Eröffnungsbeschluss ist bereits mit Unterschrift durch den Insolvenzrichter in der Welt und entfaltet ab diesem Zeitpunkt seine Beschlagswirkungen. Vom Insolvenzbeschlag sind alle pfändbaren Gegenstände des Schuldners umfasst."

Soll man oder nicht??? Was soll man ??? Bin mir nicht sicher was Du meinst Feuer???
Bitte konkretisieren Sie...JETZT  :cheesy:

Gruß M:)
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paps

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.....Eröffnungsantrag stellen.
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Feuerwald

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hm, wenn eine solche private BU-Rente nicht uner § 850 (3) b ZPO und auch nicht - dachte ich immer - unter 850b ZPO fällt, wie so sollte dann 851c ZPO greifen ? Gekoppelt an eine Kapital-LV, die durchaus am Tag x eine Kapitalabfindung vorsieht.

Ok, da muss ich mal nachsinnen.








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Mandarin

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Kannst Du nicht gleich die entsprechenden Paragraphen linken???

Jetzt muß ich nämlich erstmal googlen um zu wissen was Du mir sagen willst

M:)
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paps

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« Letzte Änderung: 19. Januar 2008, 19:13:55 von paps »
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