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Autor Thema: Rückzahlung der Prozesskosten  (Gelesen 2022 mal)

der_pringles

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Rückzahlung der Prozesskosten
« am: 05. November 2012, 10:36:45 »

Aloha, ich befinde mich seit dem 14.01.2011 in der privaten Insolvenz und seit dem 31.10.2011 in der Treuhandphase.

2010 habe ich meinen alten Arbeitgeber verklagt und gewonnen. Nach der damaligen Auskunft des Anwaltes, zahlt der Gegner die Anwaltskosten, sofern ich gewinne.

Ich habe damals Prozesskostenbeihilfe beantragt und bekommen. Heute wollen die aber das Geld zurück haben.

Nun meine Frage, da das noch vor der Eröffnung der Insolvenz war, muss ich das zahlen oder fällt das in die Masse?
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Insokalle

Re: Rückzahlung der Prozesskosten
« Antwort #1 am: 05. November 2012, 11:57:49 »

Wenn die PKH damals vor Verfahrenseröffnung bewilligt wurde, dann dürften mE nach Eröffnung keine Raten festgesetzt werden. Die Forderung wäre eine Insolvenzforderung, die nur zur Tabelle angemeldet werden kann. Sie müssen also nicht zahlen.


„oder fällt das in die Masse?“

- ????? Was soll in die Masse fallen? In die Masse fällt höchstens mein Suppenlöffel aber insolvenzrechtlich gibt es solchen Ausdruck nicht. Der IV/TH braucht die Forderung jedenfalls auch nicht zu bezahlen.

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Die_Anderen_waren_es

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Re: Rückzahlung der Prozesskosten
« Antwort #2 am: 05. November 2012, 17:10:13 »

Wenn sie noch den Anwalt von damals haben, sollten sie ihn schnellstens wechseln. In erster Instanz trägt bei einem Arbeitsrechtverfahren jeder seine Auslagen und Kosten selbst....das sollte ein Anwalt wissen.

Bitte erklären sie mal Insolvenz und Treuhandphase...also Insolvenz ist mir bekannt.

Die PKH ist eine Insolvenzforderung. Die Gerichte arbeiten schonmal aneinander vorbei....kann da schonmal passieren...die besetzten da immer mehr Quotenstellen.
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der_pringles

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Re: Rückzahlung der Prozesskosten
« Antwort #3 am: 05. November 2012, 23:34:22 »

Treuhandphase heisst für mich, dass der Schlusstermin bei Gericht bereits war.

Treuhandphase = Wohlverhaltensperiode?
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Insokalle

Re: Rückzahlung der Prozesskosten
« Antwort #4 am: 06. November 2012, 10:03:06 »

Kann man auch missverstehen, weil in der Verbraucherinsolvenz von Anfang an ein TH eingesetzt ist.
Für das Kernproblem der Frage spielt das keine Rolle, es kommt auf den Zeitpunkt der Eröffnung an.
Sollte das Verfahren aufgehoben sein, kann die Insolvenzforderung nicht mehr angemeldet werden, unterliegt aber trotzdem der RSB.
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