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Autor Thema: Unterhaltsberechtigte Kinder  (Gelesen 2632 mal)

Sweetshark

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Unterhaltsberechtigte Kinder
« am: 23. Mai 2016, 09:06:20 »

Wie ist das, wenn beide Eheleute PI anmelden?

Einkommen liegt bei beiden über der Pfändungsgrenze und ist ähnlich hoch. Es gibt 3 eheliche Kinder. Keins davon hat Einkommen.

Ich habe jetzt in zwei Fällen (einmal aus 2013 und einmal aus 2015) gelesen, dass die Kinder nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Bei 3 Kindern würde das bei uns bedeuten, dass über 800 € mehr gepfändet werden könnten? Also wenn bei jedem nur noch 1,5 Kinder berücksichtigt würden.

Gibt es da einen "Sinneswandel" bei den Gerichten? 



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eidechse

Re: Unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #1 am: 24. Mai 2016, 15:29:48 »

Ich unterstelle mal, dass die Kinder auch wirklich gesetzliche Unterhaltsansprüche haben und die Eheleute diese auch erfüllen.

In diesem Fall wird bei beiden Ehepartner erstmal jedes Kind und der andere Ehegatte als Unterhaltspflicht berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung müsste der IV bei Gericht beantragen. Tut er dies, stehen die Chancen recht gut, dass der Ehegatte jeweils ganz rausfällt und die Kinder tatsächlich nur zur Hälfte zählen.
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Sweetshark

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Re: Unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #2 am: 24. Mai 2016, 16:07:25 »

Gilt das dann auch rückwirkend?
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waldi

Re: Unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #3 am: 24. Mai 2016, 22:00:43 »

Gilt ab dem Zeitpunkt, der auf dem zu erlassenen Beschluss vermerkt ist.
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Sweetshark

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Re: Unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #4 am: 25. Mai 2016, 10:20:38 »

Also kann es sein, dass wir zunächst jeder 3 Kinder als Freibeträge erhalten und dementsprechend gepfändet wird.

Und dann nach 1-2 Monaten entscheidet das Gericht, dass jedem von uns nur insgesamt 1,5 Freibeträge zustehen. Müssen wir dann "nachzahlen"?

Also gilt dieser Beschluss ab Antragstellung oder ab Insolvenzeröffnung?

Denn dem TH könnte so etwas ja theoretisch auch nach 10 Min. einfallen...
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eidechse

Re: Unterhaltsberechtigte Kinder
« Antwort #5 am: 27. Mai 2016, 11:39:05 »

Ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO hat sog. konstitutive Wirkung. Sprich die Folge der Nichtberücksichtigung tritt erst mit dem Beschluss ein. Bis zum Erlass des Beschlusses muss also alles so abgerechnet werden, als ob kein Beschluss vorliegt. Demgemäß dürfte es eigentlich nicht zu einem Nachzahlen kommen.
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