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Autor Thema: Unterhaltsschulden RSB  (Gelesen 2757 mal)

Nino1976

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Unterhaltsschulden RSB
« am: 02. März 2016, 06:21:14 »

Guten Morgen,

einem guten Bekannten ist kürzlich die RSB erteilt worden. Insolvenzeröffnung war 2009.

Das Gericht hat folgendes

ist dem Schuldner durch Beschluss vom xxxxx Restschuldbefreiung erteilt worden (§ 300 InsO). Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§§ 301, 38 InsO). Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die ausgenommenen Forderungen gem. § 302 InsO.

Jetzt macht die Ex Frau meines Bekannten einen riesigen Aufstand und will gegen meinen Bekannten vollstrecken. Sie hatte eine hohe Summe Unterhaltsschulden zur Insolvenz angemeldet. 2009 wurde bei der Anmeldung aber keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angegeben.

Nun zur eigentlichen Frage. Sind die Unterhaltsschulden noch vollstreckbar?

302 InsO sagt ja das Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Unterhalt der vorsätzlich pflichtwiderich nicht gewährt wurde nicht befreit ist. Und genau darauf bezieht sich die Ex jetzt. Es geht hier um eine Summe von 9000 Euro.

Bisher waren wir der Meinung, dass die alte InsolvenzOrdnung greift und die Unterhaltsschulden nicht mehr vollstreckbar sind. (Keine Anmeldung vorsätzlicher Handlung)
 
 aber warum bezieht sich das Gericht auf ausgenommen Schulden laut Inso 302. Warum bezieht es nicht nur auf vorsätzliche Handlungen ? Oder spielt das keine Rolle ? Wie kann der Ex klar gemacht werden dass die alte Insolvenzordnung zählt?

Wir finden das ist im Beschluss etwas unglücklich dagestellt. Kann das Gericht hier um Stellungnahme gebeten werden ? Das Gericht könnte ja bestätigen das die UnterhaltsSchulden nicht mehr vollstreckbar sind oder ?

Oder liegen wir hier ganz falsch ??

Wer weiß Rat ?




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Insokalle

Re: Unterhaltsschulden RSB
« Antwort #1 am: 02. März 2016, 10:02:24 »

Zitat
Sind die Unterhaltsschulden noch vollstreckbar?
Meiner Meinung nach nein. D.h. bei einer Vollstreckung wäre Vollstreckungsgegenklage zu erheben.

Zitat
302 InsO sagt ja das Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, Unterhalt der vorsätzlich pflichtwiderich nicht gewährt wurde nicht befreit ist.
Ja, aber: Zunächst einmal dürfte für Ihren Fall noch die alte Fassung der InsO gelten, dort steht nichts von Unterhalt, sondern nur allgemein vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Außerdem muss die Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes der vbuH angemeldet worden sein.
Selbst nach neuem Recht müsste mE in der Anmeldung stehen, dass der Unterhalt vorsätzlich nicht gewährt wurde. War das der Fall, sah die Anmeldung so aus?

Zitat
aber warum bezieht sich das Gericht auf ausgenommen Schulden laut Inso 302. Warum bezieht es nicht nur auf vorsätzliche Handlungen ?
Weil in § 302 InsO noch andere Fallgruppen stehen als nur die vbuH. Wozu alle aufführen, wenn der Hinweis auf § 302 reicht? Kann ja jeder nachlesen.

Zitat
Kann das Gericht hier um Stellungnahme gebeten werden ? Das Gericht könnte ja bestätigen das die UnterhaltsSchulden nicht mehr vollstreckbar sind oder ?
Es ist nicht deren Aufgabe, das zu prüfen s.o.


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Nino1976

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Re: Unterhaltsschulden RSB
« Antwort #2 am: 02. März 2016, 10:55:51 »

Hallo es wurde keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung für die Unterhaltsschulden angemeldet. Sprich das dürfte doch heißen das sie nicht mehr vollstreckbar sind ? Ich habe gedacht das nach neuer Insolvenzverordnung Unterhaltsschulden generell nicht restschuldbefreit sind da hier auch ein Rechtsgrund angegeben werden muss ist mir neu .
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Nino1976

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Re: Unterhaltsschulden RSB
« Antwort #3 am: 02. März 2016, 10:56:30 »

Anhand der gerichtlichen Schreiben und der Insolvenz Tabelle ist dies dich nachweisbar ?
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eidechse

Re: Unterhaltsschulden RSB
« Antwort #4 am: 02. März 2016, 15:23:20 »

Zitat
Ich habe gedacht das nach neuer Insolvenzverordnung Unterhaltsschulden generell nicht restschuldbefreit sind da hier auch ein Rechtsgrund angegeben werden muss ist mir neu .

Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Rechtsfindung. § 302 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. lautet:

"Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden"

Das entscheidende hab ich mal fett hervorgehoben.
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Insokalle

Re: Unterhaltsschulden RSB
« Antwort #5 am: 02. März 2016, 16:47:05 »

Zitat
Ich habe gedacht das nach neuer Insolvenzverordnung Unterhaltsschulden generell nicht restschuldbefreit sind
Es ist auch nicht unerheblich, dass es sich nicht bloß um Unterhalt zu handeln braucht sondern es müssen Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt sein, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

Hier einschlägig wird die alte Fassung der InsO sein. § 302 Nr. 1 InsO lautete nur:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte;


Zitat
Anhand der gerichtlichen Schreiben und der Insolvenz Tabelle ist dies dich nachweisbar ?
Also den Auszug aus der Tabelle würde ich mir schon besorgen. Dazu sicherheitshalber eine Kopie der damaligen Forderungsanmeldung.
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Nino1976

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Re: Unterhaltsschulden RSB
« Antwort #6 am: 02. März 2016, 20:32:47 »

Kann man ohne weiteres eine Kopie der Forderungsanmeldung anfordern ?
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