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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Vergleichsvorschlag  (Gelesen 2892 mal)

frank25250

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Vergleichsvorschlag
« am: 26. April 2009, 01:13:40 »

Hallo,
habe Fragen zu einer Gastro-Insolvenz (IN).
Bin Vermieter und mein Mieter hat Insolvenz beantragt ca. 02/09, wurde auch eröffnet 03/09
Der Mieter hat vor der eröffnung (ca. 1 Woche zuvor) mir einen Vergleichsvorschlag angeboten.
Ist dies überhaupt rechtens. Er hat angeführt das er überaschend Geld aufgetrieben hat, wollte anbieten dies zu überweisen.
Ein Eingang ist jedoch nicht erfolgt. Sollte dies nicht dem zuständigen Insolvenzverwalter mitgeteilt werden ? Wird dies irgendwie geahndet ?

Hoffe sie können mir helfen
« Letzte Änderung: 26. April 2009, 09:02:47 von Dauerstress »
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paps

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Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #1 am: 26. April 2009, 11:08:05 »

Hallo,
Sie können froh darüber sein, dass Sie das Geld nicht erhalten haben.
Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wäre bei einem Regelinsolvenzverfahren jedwede Zahlung anfechtbar.

Haben Sie offenen Forderungen aus Mietverhältnissen, sollten Sie diese beim Verwalter dringend anmelden.
Ist im Mietvertrag ein Vermieterpfandrecht vereinbart, müßten Sie zudem klären, wie mit dem möglichen Inventar verfahren wird.
MfG Paps
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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frank25250

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Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #2 am: 26. April 2009, 23:45:52 »

Hallo,
vielen dank für Ihre Antwort.
Wie meinen sie das das ich froh sein sollte.
Meine Frage dazu ist, ob sich der Schuldner sich durch sein verhalten "strafbar" gemacht hat. Er hat Anftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und ca. 1 Woche vor Eröffnung (damit meine ich das der Anftrag vom Insolvenzgericht genehmet wurde) hat er mir die Zahlung angeboten.
Ich hätte gemeint das bei Antragsstellung alle Vermögensverhältnisse offen gelegt werden müssen, und somit eine nicht korrekt Handlung erfolgt.
Hätte dies eine Anfechtung in Bezug auf die Insolvenz möglich ? oder auf eine Restschuldenbefreiung.
In Bezug auf die Mietrückstände ist zu sagen, das sich der Mieter mit mehreren Monatsmieten in Rückstand befindet. Eine Kündigung des Gewerbemietvertrages wurde von mir noch nicht ausgesprochen.
Was meinen sie in Bezug auf die Kündigungszeit. Bin sicher das der Insolvenzverwalter den Vetrag nicht weiterführen will, sondern eine schnelle Kündigung einleiten möchte. Wie sind hierbei die Kündigungszeiten. Habe auf anderen Seiten gelesen, das bei einem Vertrag im Gewerbebereich mit einer festen Laufzeit ein Kündigungszeit von 6 Monaten besteht. (auf anderen Seiten wiederum nur 3 Monate).
Möchte den Vertrag so lange wie möglich aufrechterhalten, bzw. wird dies zur Insolvenzforderung (voller Umfang) dazugerechnet ???
Habe das Vermieterpfandrecht bereits dem Mieter und auch gegen den Insolvenzverwalter ausgesprochen. Der Insolvenzverwalter hat bereits einen Verwerter bestimmt, der alle Sachen in Besitz nimmt, und diese Veräußern soll, und der Erlöß soll auf ALLE Gläubiger aufgeteilt werden.
Ist dies Gerechtfertigt.
Es besteht ein Termin mit dem Insolvenzverwalter und dem Mieter bei dem in einer Begehung der Räumlichkeiten die Sachen für die Insolvenzmasse festgelegt werden.

Mir ist bewußt, das dies viele Fragen sind, vielleicht können sie mir einige Schritte weiterhelfen.

Sage vorab schon vielen Dank für Ihre Nachricht.

bis bald - DANKE
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Inkassomitarbeiterin

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Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #3 am: 27. April 2009, 16:54:27 »

Also ich kann nur zu Punkt 1 antworten. Nein, er hat sich nicht "strafbar" gemacht. Bis zur Eröffnung kann er tun und lassen was er will. Er könnte sogar jetzt noch eine Vergleichsvereinbarung mit Ihnen treffen, nur zahlen darf er nicht.
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paps

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Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #4 am: 27. April 2009, 19:49:27 »

Vermieterpfandrecht:
vom 14.12.2006, Az: IX ZR 102/03
a) § 91 InsO ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 und 3 InsO nicht entsprechend auf die Zeit zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar.
b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 20. März 1986 - IX ZR 42/85, WM 1986, 720, 721).
c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzinszahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein anfechtungsfreies Absonderungsrecht zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden.

M.E. ist die Kündigung des Mietvertrages unter Einhaltung der Frist im Vertrag möglich.
Die daraus resultierenden Mietforderungen wären dann Insoforderungen. (?)

Sie sollten sich unbedingt einen Rechtsbeistand suchen, der sowohl ihre Rechte prüft als auch ggf durchsetzt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Insokalle

Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #5 am: 27. April 2009, 20:02:05 »

1. Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, zu finden in § 562 BGB. Es bedarf keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Daraus resultiert das angesprochene Absonderungsrecht, § 50 InsO. Auf dieses sollten Sie den IV nochmals hinweisen. Der IV darf die Gegenstände verwerten. Ihm steht aus dem Verwertungserlös max. 9% und die Umsatzsteuer zu, §§ 165 ff InsO. Klären Sie dies ggf. mit dem IV und nehmen Sie zur Not einen Berater mit zur Bestandsaufnahme. Lassen Sie sich gleich eine Abschrift der Inventur geben, ggf. mit den Inventarnummern. Ihre Angaben sind allerdings zu dürftig, um eine Aussage dazu zu treffen, ob Gegenstände evtl. nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen.

2. Der Insolvenzverwalter kann den Mietvertrag mit einer Sonderregelung kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist, § 109 Abs. 1 InsO. Die Regelung gilt für Verfahren, die nach dem 01.07.2007 eröffnet wurden. Die 6monatige Frist, die Sie erwähnen, stammt aus alter Rechtsprechung und ist durch die Gesetzesänderung überholt.

3a. Die offenen Mietforderungen, die auf den Zeitraum vor Verfahrenseröffnung entfallen, sind grundsätzlich Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO, die Sie nur zur Tabelle anmelden können.

b. Die Mietforderungen ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bis zur Kündigung sind Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO. Diese muss der Insolvenzverwalter aus seiner Masse bezahlen.

c. Wird durch die Kündigung des IV der Mietvertrag vorzeitig beendet, entgehen Ihnen zunächst Mieteinnahmen. Den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch können Sie ebenfalls nur als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden, § 109 Abs. 1 InsO. Beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen also möglichst zügig für eine Neuvermietung sorgen oder dies zumindest versuchen.



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frank25250

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Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #6 am: 27. April 2009, 23:24:17 »

Danke für Ihre ausführliche Antwort !!!!

Habe noch eine Frage in Bezug auf das Vermieterpfandrecht.

Der Mieter hat bei Einzug die festverbundenen Einrichtungsgegenstände (wie Eckbänke, Wandvertäfelungen auf Holz) abgenommen, und diese wurden von mir eingelagert.
Der Mieter hat auf seine Kosten neue Eckbänke (festverbunden mit der Wand) vom Schreiner eingebracht, auch sonstige lose Bestuhlung und Betischung vorgenommen, auf seine Kosten. Zudem wurden Dekorationsartikel (Schränke, Figuren, Statuen, Bilder, usw.) in die Räumlichkeiten eingebracht.
Auch wurde der Fliesenboden (Bestand) durch einen Holzboden (daraufliegend) geändert.
Es wurde im Mietvertrag vereinbart, das bei Auszug der Ursprungszustand wieder hergestellt werden muß.

Meine Fragen dazu:
- Habe ich in Bezug auf die eingebarchten Sachen bei Einzugs ein Absonderungsrecht (bzw. was bedeutet dies). Wird der Erlöß wenn die Sachen versteigert werden,direkt an mich ausgezahlt (oder werden alle Gläubiger davon befriedigt)
- muß der Insolvenzverwalter auch für den Rückbau einspringen (wenn dieser die Gaststätte mit den beweglichen Sachen ausräumt sind für mich auch die festverbundenen Sachen nicht nutzbar, da diese nicht mehr mit den ursprünglichen festverbundenen Gegenständen nutzbar sind) - wie geht dies in der Praxis zustande
- auf bei Entfernen des vom Mieter gelegten Holzbodens, wenn dieser entfernt wird ist einen Nutzung des vorhergehenden Fliesenbodens nicht mehr möglich, da die Sockelleisten mit der Wandfarbe eingefärbt wurde (vom Mieter veranlaßt) - wer wird dies übernehmen.
- Ebenso wurde in der vorhanden voll eingerichteten Küche (die sich in Eigentum des Vermieters befindet) Änderungen vorgenommen. Es wurde vom Mieter ein neuer Ofen gekauft und auch betrieben. Der bestehende Ofen wurde abgebaut und vom Mieter eingelagert. Gehört auch der neue Ofen zur Insolvenzmasse, bzw. wer springt für den Rückbau ein.
- wie oben angeführt, wäre mir sehr wichtig, auf welche Sachen ich ein Absonderungsrecht habe und wie ich ein solches Durchsetzen kann - bzw. was dies für mich genau als Vermieter bedeutet.

Hoffe sie können mir noch weiterhelfen

vielen dank vorab
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Insokalle

Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #7 am: 28. April 2009, 17:49:04 »

1. Es wurde bereits angeraten, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Dies sollten Sie bei dieser umfangreichen Problematik auch tun, zumal wir den örtlichen Zustand nicht genau kennen.
Zu dem Absonderungsrecht und der Verwertung durch den IV s.o. Unterliegen die Gegenstände dem Vermieterpfandrecht, kann der IV sie verwerten und hat aber den Erlös abzgl. max. 9% und der USt an Sie auszukehren. Meiner Meinung nach gehört der neue Ofen zur Masse. Er unterliegt dem Vermieterpfandrecht, wenn er dem Schuldner gehört. Hat er den Kaufpreis noch nicht voll bezahlt und bestehen Eigentumsvorbehaltsrechte, gehört er jedoch nicht zum Vermieterpfandrecht.

2. Räumungskosten sind grds. Insolvenzforderungen, BGH, Urteil v. 05.07.2001, IX ZR 327/99. So auch OLG Celle, Urteil v. 20.07.2007, 2 U 85/07 für Sonderfall der Entfernung von Einbauten des Mieters.
D.h. der IV ist nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Er kann die Einbauten in den Räumen belassen, wenn er sie nicht verwerten kann. Er wird sie also aus der Masse freigeben. Die Kosten, die Ihnen durch die Beseitigung entstehen, können Sie grds. nur zur Insolvenztabelle anmelden.


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frank25250

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Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #8 am: 28. April 2009, 22:05:21 »

Vestehen ich sie richtig, das der IV aussuchen kann was er verwerten kann.
Wie sieht dies in der Praxis aus. Kann der IV bestimmen das er z.B. die ganze lose Bestuhlung und Betischung nimmt, jedoch die Einbaueckbänke nicht. Und was passiert dann mit diesen. Diese Stellen doch in meinem Fall keinen Wert für mich da, wenn der rest versteigert wird.
In meinem Fall wurde die komplette Einrichtung (Einbaueckbänke, Wandvertäfelungen usw. ) vom Mieter entfernt und durch eigenen Einrichtungsgegenstände ausgetauscht.
Im Mietvertrag wurde der Rückbau verankert.
Wie sieht dies aus wenn der IV den Mietvertrag kündigt. Muß dieser dann dafür nicht einspringen?

Fließt der Erlöß nur in meine Kasse oder wird dieser auch auf die anderen Gläubiger aufgeteilt
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Insokalle

Re: Vergleichsvorschlag
« Antwort #9 am: 29. April 2009, 19:58:44 »


Meine vorangegangenen Ausführungen beantworten eigentlich schon Ihre Fragen. Das Insolvenzverfahren ist ein wirtschaftliches Verfahren. Sind Gegenstände unverwertbar oder decken die Kosten nicht den zu erwartenden Erlös oder bleibt sonst nichst für die Masse übrig, gibt der IV sie i.d.R. frei. Einbaubänke passen meistens nicht woanders rein und sind dann nahezu wertlos. Vielleicht ergibt die Besprechung an Ort und Stelle auch ein anderes Ergebnis und jmd kauft das Gesamtpaket und holt es auf eigene Kosten ab.
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