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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: wahl des iv  (Gelesen 3149 mal)

froschn

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wahl des iv
« am: 20. Mai 2010, 12:25:53 »

ich hätte gerne einen rat von euch.

ein wahlrecht für den iv gibt es zwar nicht aber manchmal ist ein dezenter hinweis im antrag angeblich hilfreich.
ich würde das auch gerne tun. meine idee ist - unabhängig davon, ob es was bringt - mir eine der großen kanzleien zu wünschen, weil ich dort sachgerechten, routinierten und somit unkomplizierten umgang mit so miniverfahren, wie dem meinen (regelinso) vermute.

was meint ihr dazu?

lg
froschn
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Fallera

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Re: wahl des iv
« Antwort #1 am: 20. Mai 2010, 12:37:29 »

Sie müssen schon sehr gute Gründe vorbringen, warum der Insolvenzverwalter gewechselt werden soll! Nur aufgrund der Größe oder Bekanntheit einer Kanzlei wird das meiner Meinung nach kein Gericht in Deutschland machen!
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

froschn

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Re: wahl des iv
« Antwort #2 am: 20. Mai 2010, 12:58:45 »

der iv soll doch nicht gewechselt werden (siehe oben)

aber danke für die antwort.

vg
froschn
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lenchik22

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Re: wahl des iv
« Antwort #3 am: 20. Mai 2010, 13:34:09 »

Ich würde das so pauschal nicht sehen. Haben auch eine große Kanzlei und de IV sieht unsere Insolvenz als eine Belastung für seine Kanzlei (weil nicht so viele Schulden und der auch nicht so viel an uns verdienen kann). Außerdem werden unsere Anfragen nicht bearbeitet, obwohl wir z. B. fragen, wie es richtig wäre sich zu verhalten, damit er uns die Restschuldbefreiung nicht versagt (hat schon mal gedroht damit).

Dann habe ich noch eine Kanzlei kennen gelernt (wir wollten uns unabhängig informieren), der Anwalt war richtig gut auf menschlicher Ebene. Nicht diese trockene Redensart der Anwälte. Er hat uns etwas die Augen geöffnet. Nämlich, dass der IV unser "Feind" ist, er vertritt ja die Gläubiger und das Gericht. Und solange wir alles erfüllen, was er verlangt ist alles gut.

Ich würde aber probieren da eine Kanzlei anzugeben, die du wünschst.
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deagle

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Re: wahl des iv
« Antwort #4 am: 20. Mai 2010, 22:08:22 »

Der IV oder Treuhänder ist weder Freund noch Feind, er Vertritt auch nicht die Gläubiger oder das Gericht!
Schon gar nicht ist er bei einer jährlichen Mindestvergütung von 100,-- € zzgl MwSt eine Anlaufstelle für ne Rechtsberatung.

Seinen "Auftrag" regelt die InsO, und jeder der ein Verfahren am laufen hat sollte sich eingehend damit befassen, denn darin sind nicht nur Eure Pflichten geregelt, sondern auch die entsprechenden Rechte, dies gilt im übrigen auch für die Treuhänder.

@ lenchik22
Alles zu erfüllen was er verlangt.... wäre ein bisschen Blauäugig, erfüllt das zu was Euch die Insolvenzordnung verpflichtet, mehr ist gar nicht nötig
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lenchik22

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Re: wahl des iv
« Antwort #5 am: 21. Mai 2010, 13:25:38 »

Natürlich vertritt der Treuhänder die Gläubiger und das Gericht. Er schaut, dass jedes verfügbares Geld entsprechend verteilt wird.

Und wenn ein Schreiben mit einer Frist kommt, dann MUSS man das machen, was drin stehen. Ansonsten riskiert man die Restschuldbefreihung oder gar die Inso.

Habe mein Posting auf den Treuhänder bezogen.
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deagle

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Re: wahl des iv
« Antwort #6 am: 21. Mai 2010, 13:45:51 »

Nochmal...

Der Treuhänder vertitt weder das Gericht noch die Gläubiger, seine Aufgaben sind in der InsO ziemlich klar geregelt!

Die Aufgaben eine Treuhänders in der WVP beschränken sich auf die Entgegennahme und verteilung der durch die Abtretungserklärung erzielten Pfändbaren Einkünfte...

Hier mal kurz ne Zusammenfassung aus dem f-sb.de, mehr gibts dazu eigentlich nicht zu sagen

"Die Aufgaben des Treuhänders nach § 292 InsO sind gegenüber den Aufgaben des Treuhänders während der Dauer des Insolvenzverfahrens stark reduziert. Da kein förmliches Insolvenzverfahren mehr existiert und der Treuhänder nicht mehr mit der Vermögensverwaltung des Schuldners betraut ist, reduziert sich die Aufgabe des Treuhänders im Wesentlichen auf die Entgegennahme und die Verteilung der Abführungsbeträge. Von der Möglichkeit, den Treuhänder auch mit der Überwachung des Schuldners zu beauftragen, hat in der Praxis, soweit erkennbar, bislang kaum eine Gläubigerversammlung Gebrauch gemacht.33

Der Treuhänder eines nichtselbstständigen Schuldners hat neben der Entgegennahme von Geldern und Informationen zusätzlich die Aufgabe, die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger des Schuldners offen zu legen. Hierbei muss er auch die eingehenden Beträge zumindest auf Plausibilität kontrollieren und ggf. die nach den §§ 850 ff. ZPO im Einzelvollstreckungsverfahren den Gläubigern obliegenden Anträge stellen.

In der Wohlverhaltensperiode des selbstständigen Schuldners hat der Treuhänder nicht mal die Abtretung bei dem Arbeitgeber offen zulegen, die Abführung an den Treuhänder ist in diesem Fall in die Hände des Schuldners gelegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bemessung des Abführungsbetrages nichts mit den realen Einkünften und Forderungen des Schuldners zu tun hat, sondern sich rein nach seinen fiktiven Verdienstmöglichkeiten richtet. Fiktive Forderungen können naturgemäß nicht abgetreten werden.34

Ob der Schuldner Beträge an den Treuhänder abführt oder nicht, obliegt seinem eigenen Risiko der Versagung der Restschuldbefreiung. Als Aufgabe des Treuhänders in der Treuhandperiode des selbstständigen Schuldners verbleiben damit, die Beträge entgegenzunehmen, die ihm der Schuldner überweist, diese ggf. zu verteilen und die weiteren Informationen entgegenzunehmen, die der Schuldner ihm bzgl. seines Wohnsitzes und einer möglicherweise erfolgten Erbschaft nach § 295 Abs. 2 InsO zukommen lässt.

An dieser Stelle sei noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass es dem Treuhänder weder obliegt in irgendeiner Form die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, noch ihn bzgl. seiner Selbstständigkeit in irgendeiner Weise zu kontrollieren oder zu Informationen über die konkret durchgeführte selbstständige Tätigkeit zu veranlassen."




Treuhänder sind keine Götter! auch wenn sie sich manchmal so aufspielen   

Die Treuhänder (Insolvenzverwalter)  im eröffneten Verfahren haben ein paar Rechte mehr, im großen und ganzen beschränken sich die Rechte auber auch nur auf die generierung von Masse :whistle:


Nur mal als Beispiel:
Ohne Uberwachungsauftrag gehen den TH in der WVP nicht mal die Kontoauszüge etwas an!
« Letzte Änderung: 21. Mai 2010, 13:51:23 von deagle »
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doktor mabuse

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Re: wahl des iv
« Antwort #7 am: 21. Mai 2010, 14:08:52 »

Hallo Zusammen,

kann das zuletzt geschriebene im Grunde bestätigen, der TH/IV vertritt schon garnicht das Gericht, aber Er sorgt natürlich im Sinne der Gläubiger dafür, soviel Masse wie möglich anzusammeln. Insofern arbeitet Er schon den Gläubigern zu. Er würde nicht für mich tätig werden, um mir z.B. mögliche Masse zu belassen...
Aber, Er hat sich auch an die Spielregeln zu halten und kann nicht handeln nach Gutsherrenart.

Deshalb gilt es, auch in der inso wachsam zu bleiben...

Schönes Wochenende,

Gruß
Doktor Mabuse
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lenchik22

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Re: wahl des iv
« Antwort #8 am: 21. Mai 2010, 14:22:25 »

Oh man, habe gerade so schönen Beitrag geschrieben und jetzt ist der weg....

Dann bin ich ja wirklich falsch informiert. Ich weiß nur, dass unser Treuhänder uns regelrecht schikaniert. Er hat im Februar eine Sache doppelt einkassiert (Rückzahlung + Lastschriften von der selben Person) und hat das Geld bis heute nicht wieder rausgerückt. Dann haben wir Antrag bei dem Gericht gestellt, und als Antwort erhalten wir eine Kopie des Schreibens vom Treuhänder ans Gericht, wo drin steht, dass der Antrag unberechtigt ist. Desweiteren hat er uns unterstellt ne selbstständige Tätigkeit eingegangen zu haben und es verschwiegen zu haben. Das ist natürlich nicht der Fall, sonst hätten wir Einkommen aus dieser besagten "Selbstständigkeit" und hätten auch ein Gewerbe angemeldet. Deswegen hat er da erwähnt, dass uns deswegen die Restschuldbefreiung versagt werden soll. Ich bin fast umgekippt, als ich das gelesen habe...

Und er verlangt von uns jeden Monat Lohnabrechnungen und Kontoauszüge. Wozu braucht er auch noch Lebenslauf??? Der hat uns befragt, was mein Mann für ne Schulbildung usw. hatte... Was hat das denn mit Insolvenz zu tun???

Jetzt hat er einen Antrag beim Gericht gestellt (wo wir auch ne Stellungnahme abgeben sollen), dass ich bei meinem Mann als unterhaltsberechtigte Person nicht berücksichtigt werde. Und das nur, weil er im April mehr Geld bekommen hat als sonst wegen SChichtmodellwechsels. Dies wird nie wieder vorkommen, er verdient sonst immer unter der Pfändungsgrenze für 1 Person (unseren Sohn). Wegen 40,- stellt der so einen Antrag... Ich habe einfach das GEfühl, er will jeden Euro uns abzwicken, bevor unser zweites Kind zur Welt kommt, denn dann gibt es gar nichts mehr außer Steuerrückzahlungen...

Und was kann man machen??? Gar nichts!!! Gericht tut gar nichts. Der Treuhänder hat unsere ganzen Verträge inkl. Strom gekündigt und das auch noch verneint, obwohl mir ein Schreiben vorliegt, wo es drin steht "hiermit kündigen wir den Vertrag fristlos". Heißt alles wichtigen Versicherungen (Haftpflicht, Rechtschutz usw.). Das Problem ist, dass man z. B. bei Rechtschutz nicht mehr einfach so reinkommt, die prüfen meistens die Bonität. Toll was?

Musste mal los werden....
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deagle

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Re: wahl des iv
« Antwort #9 am: 21. Mai 2010, 14:30:09 »

Ich würdfe Dir empfehlen für jedes der genannten Probleme ein eigenes Thema zu erstellen.
Einige von Dir genannten Punkte gehen gar nicht!

Ist Euer Verfahren schion aufgehoben?
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Tom2010

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Re: wahl des iv
« Antwort #10 am: 22. Mai 2010, 07:31:23 »

@ lenchik22:

Ich empfehle Euch, sofort eine Schuldnerberatungsstelle (Diakonie oder ähnliches!) aufzususchen! Miete, Strom usw. sind Grundbedürfnisse! Da hat der I.V. gar nix einzuziehen, bzw. zu kündigen.  :nono:
Die Schuldnerberatung wird mit Sicherheit einen ihrer RA's  einschalten und diese Sache zu euren Gunsten abzuwenden. Einen ähnlichen Fall habe ich nämlich vor kurzem in einem anderen Forum gelesen, dort musste der InsO-Verwalter das Geld zurücküberweisen!

Gruss: Tom D.
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deagle

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Re: wahl des iv
« Antwort #11 am: 22. Mai 2010, 10:28:46 »

@ lenchik22:

... Miete, Strom usw. sind Grundbedürfnisse! Da hat der I.V. gar nix einzuziehen, bzw. zu kündigen.  :nono:
...

Hi Tom... der TV erklärt maximal den nichteintritt in den Vertrag  :wink:

Allerdings kann und darf er Lastschriften zurück buchen lassen und das Geld zur Masse ziehen!
Das ganze ist höchstrichterlich abgesegnet.

Deshalb an alle zukünftigen Insolaner...

Lastschiften vor Verfahrenseröffnung sind ziemlich doof, deshalb alle Forderungen vor Verfahrensöffnung per Überweisung bezahlen!

Im übrigen hilft nach einem LG Urteil das nachträgliche genehmigen von Lastschriften auch nichts.
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