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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"  (Gelesen 15430 mal)

communicator


Hallo,

habe ein Schreiben vom Insolvenzgericht bekommen, in dem mir mitgeteilt wird, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wer der Treuhänder ist und für wann der Anhörungstermin festgesetzt ist.

Im Schreiben kommt folgender Absatz vor:

"Gemäß §175 Abs. 2 InsO ergeht an Sie folgender Hinweis:
Falls ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderungen den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht und erfolgt daraufhin kein Widerspruch des Schuldners, so wird dieser Rechtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung (§ 178 Abs. 3 InsO) erfasst. Damit wäre die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen, diese Forderung bleibt auch nach der Restschuldbefreiung vollstreckbar."

Nun meine Fragen:

Was zählt als "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" ?
Wer ist in der Beweispflicht, der Gläubiger oder der Schuldner ?
Wie kann man (ausser einem Widerspruch) auf so eine Anschuldigung reagieren ?
Kommt es häufig vor, dass Gläubiger dieses "Hintertürchen" nutzen ?

vielen Dank für eure Antworten



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Feuerwald

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #1 am: 08. Oktober 2009, 19:06:41 »

Eine Forderungsanmeldung aus Delikt ist ohne große Beweisführung im Insolvenzverfahren möglich. Da macht man halt ein Häkchen ....und/oder schreibt blabla dazu. Wenn der Schuldner nicht widerspricht, wird die Forderung von der RSB nicht erfasst, sie kann also nach Erteilung der RSB weiter vollstreckt werden, aber schlimmer noch, es  könnte versucht werden, die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren dazu zu nutzen, die Lohnpfändungstabelle auszuhebeln (§ 850f Abs. 2 ZPO - Kahlpfändung bis au das Existenzminimum).

Deshalb ist nicht nur eine gute vorinsolvenzliche Beratung zu empfehlen sondern auch eine Begleitung und Hilfestellung im Verfahren, damit man solche Gefahren erkennt und weiss, wie man zu handeln hat.

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communicator

Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #2 am: 24. Oktober 2009, 13:06:09 »

Hallo,

danke für die Antwort.

Habe zwischenzeitlich ein Schreiben vom Insolvenzgericht bekommen, dass ein Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet hat.

Das Insolvenzgericht hat mich darauf hingewiesen, dass ich dem Vorwurf im Prüfungstermin widersprechen kann.

Ich habe mich hier im Forum bereits zum Thema umgesehen und immer nur von Krankenkassen gelesen, die oft so vorgehen.

Bei mir ist es das Inkassobüro HIT Hamburg, die für einen meiner Gläubiger, ein Kreditkartenunternehmen arbeiten.
HIT behauptet in der Stellungnahme zur Forderungsaufstellung, dass ich bei Vertragsunterzeichnung der Kreditkarte schon hätte wissen müssen, dass ich zahlungsunfähig bin. Der Kartenantrag wurde aber über 1 Jahr vor meinen Zahlungsschwierigkeiten und fast 2 Jahre vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen.

Kann man soetwas als unerlaubte Handlung bezeichen?

Ich hab mich im Internet mal zu HIT-Inkasso erkundigt und der Geschäftsführer brüstet sich auf seiner Internetseite damit, auch nach der Verbraucherinsolvenz nicht aufzugeben und mit Schlupflöchern wie "unerlaubte Handlung" mit darauffolgender Starfanzeige die Forderungen über die Restschuldbefreiung zu retten.

Kann mir jemand einen Rat geben, was ich tun soll.
Sollte ich besser gleich einen Anwalt beauftragen, der dagegen vorgeht?

Hat schon jemand mit HIT-Inkasso Erfahrungen gemacht?


vielen Dank für eure Antworten
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paps

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #3 am: 25. Oktober 2009, 18:32:54 »

Grundsätzlich sollten Sie fristgemäß der Anmeldung als vbuH widersprechen.
Das geht und sollte ohne Begründung getan werden.

Dann können Sie erst mal abwarten ob HIT wirklich vor Gericht zieht.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Scarlett

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #4 am: 26. Oktober 2009, 20:30:21 »

Ob die vor Gericht ziehen im Falle eines Widerspruches weiß man nicht, wie die Aussichten sind auch nicht.

Wir haben auch für meinen Mann wegen 2 solcher Geschichten widersprochen. Die Krankenkasse hat Ruhe gegeben, als sie mitgeteilt bekommen hat, dass auch keine Löhne mehr gezahlt wurden. Und der 2 Gläubiger ein ehemals guter Freund hat noch die Frechheit besessen Strafanzeige wegen Betruges zu stellen, jemand der noch sehr lange Geld bekommen hat (wenn der Iv genau hingeschaut hätte, hätten er den als bevorzugt eingestuft) und dessen Aufträge definitiv aus einer Zeit stammten, als vieles nicht absehbar war. Es gab halt Streitigkeiten wegen Reklamationen die er nicht behoben hat und das war seine Rache. Verfahren wurde trotzdem wir alles nachweisen konnten nur eingestellt nach 153a mit Auflage einer Geldbuße.

Zivilrechtlich ist da nichts mehr gekommen. Ich hoffe das bleibt so.
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rookie

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #5 am: 27. Oktober 2009, 07:11:34 »

@ communicator

Die HIT ( Inkassofuzzi für die Payback-Karte ) hat bei mir das Gleiche gemacht...und bei einem Bekannten von mir auch. Alle bekommen die gleichen vorgedruckten Briefe mit identischem Inhalt

Unbedingt innerhalb der Frist widersprechen. Bis jetzt hab ich noch nicht gehört das die Feststellungsklage erheben.

Und wenn ist es auch egal...ich habe 2 Jahre lang meine Verbindlichkeiten bezahlt. Der Vorwurf ist hahnebüchen und nicht haltbar. Damit fallen die hinten runter. :coffee:

Ich denke das die das auch wissen und darauf hoffen, das jemand vergisst zu widersprechen....solls ja auch geben

« Letzte Änderung: 27. Oktober 2009, 07:29:06 von rookie »
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communicator

Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #6 am: 27. Oktober 2009, 20:10:40 »

Hallo rookie,

danke für die Antwort.
Ich werde beim Insolvenzgerichtstermin widersprechen (auch mein Treuhänder meint, ich soll das unbedingt machen).
Mal sehen wie´s dann weitergeht.


viele Grüße
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rookie

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #7 am: 28. Oktober 2009, 07:32:09 »

Wenn Du zum Prüfungstermiin persönlich Erscheinen musst, kannst Du dort widersprechen. Wenn nicht was kuzes aufsetzen in dem Du gegen den Vorwurf der vorsätzlich begangenen  unerlaubten Handlung widerspruch einlegst. Das muss so da drinstehen.

Einen Grund brauchst du nicht nennen und solltest das auch nicht.

Wichtig ist nur das Du widersprichst sonst fällt die Forderung nicht in die RSB
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lucca_m

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #8 am: 28. Oktober 2009, 08:13:37 »

Bei einem mündlichen Prüfungstermin kann schriftlich nicht widersprochen werden. Persönliches Erscheinen ist nicht obligatorisch aber empfehlenswert, wenn widersprochen werden soll.
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rookie

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #9 am: 28. Oktober 2009, 08:19:28 »

hatte ich ja so gemeint mit "wenn nicht"............ :hi:

Also sofern kein mündlicher Termin angesetzt ist, dann schriftlich widersprechen. 
« Letzte Änderung: 28. Oktober 2009, 08:24:27 von rookie »
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Someone

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #10 am: 31. Oktober 2009, 10:23:02 »

Moin,
hm..
Zitat
HIT behauptet in der Stellungnahme zur Forderungsaufstellung, dass ich bei Vertragsunterzeichnung der Kreditkarte schon hätte wissen müssen, dass ich zahlungsunfähig bin.
Hätte unsere Regierung auch wissen müssen als sie für den Quelle Katalog 50 Millionen ausgegeben hatte und sogar schon Insolvenz angemeldet wurde von Quelle.

Auch eine unerlaubte Handlung?

Gruß
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Insokalle

Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #11 am: 31. Oktober 2009, 11:01:06 »

Wenn ich richtig informiert bin, wurde bei Quelle der Betrag für den Druck des Kataloges als Massekredit dem IV zur Verfügung gestellt. Den Kredit muss er aus den Einnahmen zurückzahlen.

Was HIT hingegen behauptet, müssen die in einem mögl. Prozess erst mal beweisen.
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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #12 am: 31. Oktober 2009, 11:14:19 »

Ich glaube mal nicht, dass in der Masse von Quelle 50 Millionen gewesen sind. Denen gehörte eigentlich nichts! Die meisten Waren auf Komission, Quelle selber hatte alles was möglich war, ausgelagert und an andere Firmen vergeben.

Hatte Quelle beliefert gehabt...........

Gruß
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tussifreunde

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #13 am: 05. November 2009, 11:35:25 »

Bei mir haben die das auch versucht. Vollidioten...... Habe auch widersprochen......
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rookie

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #14 am: 05. November 2009, 16:28:42 »

und.....auch den gleichen Schrieb bekommen...???

Ist bei denen Standart...... :coffee:

Sind als Insolvenzstörer auch bekannt.

Ps. Ob das Vollidioten sind werden wir alle ( die es betrifft ) merken  wenns zu Klagen kommt.....
« Letzte Änderung: 05. November 2009, 16:33:39 von rookie »
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tussifreunde

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Re: Was zählt zu "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen"
« Antwort #15 am: 05. November 2009, 19:28:31 »

ne nur das gericht hat mir nen schreiben geschrieben das die das sagen und darauf hin habe ich widerspruch eingelegt und mich aber vorher genau erkundigt. Bei mir ging es um eine ec zahlung aus 2005 von 21 euro. Und ich saß bis oktober in haft wegen fahren ohne 14 monate lang. Naja und da habe ich mich bei meiner anwältin erkundigt, wenn es aus straftaten wäre, hätten die damals ne anzeige machen müssen. Haben die nicht also pech. Und mittlerweile verjährt...... abgesehen davon war konto zum zeitpunkt des einkaufens gedeckt, also keine straftat!
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