"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Widerspruch der unerlaubten Handlung  (Gelesen 7039 mal)

rosa-rote-Brille

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 4
Widerspruch der unerlaubten Handlung
« am: 19. Juli 2010, 23:45:27 »

Guten Abend :)

Irre schon die ganze Zeit durchs Internet und finde keine Antwort..

Meine Privatinsolvenz läuft jetzt seit anfang juni diesen Jahres.
Mein Antag auf restschuldbefreiung wurde bewilligt.
Es kam zum Prüfungstermin wobei ein Gläubiger (Forderung 5.300Euro) eine unerlaubte Handlung angab
Am 29.6 habe ich einen widerspruch gegen eine unerlaubte Handlung beim amtsgericht eingelegt.

Nun kam zurück (der brief ging wohl am 6.7 raus und als ich vorhin von der arbeit kam, hatte ich post mit 6 Stempeln T.V (Tür verschlossen) vom Briefträger !!!)

"Bitte teilen Sie zur Klarstellung binnen 2 Wochen mit, ob Sie der Forderung insgesamt wiedersprechen oder ob Sie nur die Delikteigenschaft bestreiten."

Habe keine Ahnung ob ich insgesamt wiedersprechen soll oder nur der Delikteigenschaft!!
 hatte ja auch gedacht das es mit dem wiederspruch gegessen sei *vor dem kopf hau*

Tja muss dann morgen wohl schnell dahin düsen um den wiederspruch persönlich abzugeben.

Aber was muss ich denn jetzt schreiben?

Bitte hilft mir, bin z.zt wirklich überfordert.

Danke danke danke

Gespeichert
 

rosa-rote-Brille

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 4
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #1 am: 19. Juli 2010, 23:47:27 »

meine TH ist leider im Urlaub  :Oh_no:
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #2 am: 20. Juli 2010, 07:58:26 »

Guten Morgen,

ich habe auch etwas im Netz recherchiert und bin darauf gestoßen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e89aacccc9d72d78d93ccb1875fd9c99&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=44612&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf

BGH Urteil vom 12.06.2008.

Ich lese das so, dass zwar der Schuldner der Delikteigenschaft widersprechen kann, wenn die Forderung als solche anerkannt wurde, nicht jedoch der Treuhänder.

In Ihrem Fall hiese das, dass wen Sie die Forderung als solche anerkennen, sie lediglich der Delikteigenschaft widersprechen müssen.

Sofern ich das richtig interpretiert habe.

Evtl. ist das Hilfreich.
« Letzte Änderung: 20. Juli 2010, 08:03:25 von Fallera »
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

Hoffnung

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 28
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #3 am: 20. Juli 2010, 08:00:50 »

Hallo,

gegen was Sie Widespruch erheben, müssen Sie schon selbst entscheiden.

Ich würde mir dazu überlegen, ob

a) die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht stimmt (weil ggf. zu hoch, völlig unberechtigt o.ä.)

oder

b) nach meiner Meinung die "unerlaubte Handlung" nicht vorliegt, aber die Forderung ansonsten berechtigt ist

oder

c) ich beides bestreite.

Bei a) würde ich den Widerspruch auf den Grund oder die Höhe beschränken, bei b)  nur die Delikteigenschaft und bei c) die Forderunge und Delikteigenschaft.

Viel Erfolg!




Gespeichert
 

rosa-rote-Brille

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 4
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #4 am: 20. Juli 2010, 08:48:03 »

danke für die Antworten.

also das Geld habe ich ausgegeben, die zinsen waren einfach zu heftig :dntknw:
 mir war nicht ganz klar wieviel 5% ausmachen bei nem rückführungskredit. :neutral:

Hätte ich vorher mal durchrechnen sollen ist mir schon klar  :rougi:

die Forderung ist schon berechtigt aber die Delikteigenschaft nicht..

Aber wenn ich nur gegen den Delikt wiederspreche, wird man mich dann nach dem 7 Jahren wieder zu Kasse beten und pfänden??

bin ja in der isolvenz Hauptsächlich wegen dieser Summe, wegen diesen Schulden.

Die anderen Sachen durfte ich nicht mehr abzahlen wegen der bevorzugung eines anderen Gläubigers...

möchte da jetzt keinen Fehler machen
 :heulen:
Gespeichert
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #5 am: 20. Juli 2010, 09:04:39 »

die Forderung ist schon berechtigt aber die Delikteigenschaft nicht..

Wenn die Forderung berechtigt ist, macht es keinen Sinn, ihr ingesamt zu widersprechen. Also bleibt der Widerspruch gegen den deliktischen Charakter.

Was dann passiert, hängt davon ab, ob auch das Attribut "Verbindlickeit aus unerlaubter Handlung" tituliert ist (was selten der Fall ist). In diesem Fall müssten Sie gegen das Attribut binnen 4 Wochen auf dem Klageweg vorgehen. Allerdings hätte Sie das Gericht in diesem Fall darauf hinweisen müssen. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, hat der Gläubiger wohl keinen solchen Titel.

Hat der Gläubiger also keinen so weitgehenden Titel und Sie widersprechen dem Attribut, so muß der Gläübiger den Widerspruch per Feststellungsklage beseitigen. Sprich, er muß Sie verklagen, mit dem Ziel, festzustellen, dass doch eine unerlaubte Handlung vorlag. Tut er das nicht, wird das Attribut nicht in die Tabelle aufgenommen, und die Forderung unterliegt ganz normal der Restschuldbefreiung.

Eine Frist für die Klage des Gläubigers gibt es nicht. Der kann auch abwarten, ob die RSB nicht sowieso aus einem anderen Grund versagt wird. Ansonsten kann er die Klage auch noch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erheben. Er muß nur aufpassen, dass das Attribut nicht verjährt.

Gespeichert
 

rosa-rote-Brille

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 4
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #6 am: 20. Juli 2010, 10:06:08 »

also heißt das, das egal was ich mache, die mich wieder pfänden auch wenn es nach diesen 7 jahren geschieht!!??

meine ich hätte mal einen vollstreckungsbescheid von diesen Gläubiger erhalten, finde aber dummer weise nur den Mahnbescheid  :heulen:

Was dann passiert, hängt davon ab, ob auch das Attribut "Verbindlickeit aus unerlaubter Handlung" tituliert ist (was selten der Fall ist). In diesem Fall müssten Sie gegen das Attribut binnen 4 Wochen auf dem Klageweg vorgehen. Allerdings hätte Sie das Gericht in diesem Fall darauf hinweisen müssen. Da dies offensichtlich nicht geschehen ist, hat der Gläubiger wohl keinen solchen Titel

Wo finde ich das denn ob er einen Titel hat?

Ich weiß wohl das meine TH gesagt hatte "Jetzt wiedersprechen sie ersteinmal schriftlich, in den meisten fällen gehen die nicht weiter, ich glaube nicht das da noch was kommt"

Toll jetzt kam ja doch was, vllt meinte sie ja das verklagen.

Also wäre es Sinnvoll nur gegen den delikt zu wiedersprechen?

Sorry, ich weiß ich bin nervig, aber habe wirklich existenzängste

Danke nochmal
Gespeichert
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #7 am: 20. Juli 2010, 11:26:28 »

also heißt das, das egal was ich mache, die mich wieder pfänden auch wenn es nach diesen 7 jahren geschieht!!??

Nein, das heißt es gerade nicht. Nur wenn der Gläubiger die Forderung als solche aus unerlaubter Handlung anmeldet und Sie widersprechen dem nicht, dann wird die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen und der Gläubiger kann nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wieder vollstrecken.

Wenn Sie der unerlaubten Handlung aber widersprechen und der Gläubiger macht nichts, dann fällt die Forderung in die Restschuldbefreiung und der Gläubiger kann nicht wieder pfänden.

Will der Gläubiger den Widerspruch beseitigen, muß er Klage erheben. Tut er das nicht, oder verliert er den Prozess, dann kann er nicht mehr pfänden. Nur wenn er die Klage gewinnt, dann kann er wieder pfänden.

Zitat
Wo finde ich das denn ob er einen Titel hat?

Das müßte in dem Titel stehen. Hat der Gläubiger nur einen Vollstreckungsbescheid, dann ist das Attribut nicht tituliert. Sowas geht nur in einem Urteil. Aber das scheint bei Ihnen nicht der Fall zu sein, vergessen Sie das besser wieder.

Zitat
Also wäre es Sinnvoll nur gegen den delikt zu wiedersprechen?

Wenn die Forderung der Höhe nach unstreitig ist, dann ja.
Gespeichert
 

HeinoHome

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 66
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #8 am: 20. Juli 2010, 16:15:31 »

So wie Sie es schreiben, scheint der Gläubiger der Meiung zu sein, Sie hätten einen Kredit aufgenommen, das Geld ausgegeben und Sie wußten von Anfang an, dass Sie den Kredit nicht zurückzahlen können.
Wäre es so und der Gläubiger kann dieses in einem Prozess beweisen, wäre es eine unerlaubte Handlung (Betrug), und die Forderung bliebe nach erteilter RSB bestehen und könnte wieder vollstreckt werden.
Gegen diesen Vorwurf können Sie sich wehren, indem Sie einen Widerspruch einreichen.
Da Sie selber sagen, die Forderung an sich sei korrekt, richtet sich der Widerspruch nur gegen den Vorwurf der unerlaubten Handlung.
Die Wahrscheinlichkeit, dass man Ihnen dieses Delikt beweisen kann, ist sicher eher gering. Der Gläubiger wird sich gut überlegen, ob er weiter investiert (Gerichtskosten usw. muss er evtl. selber tragen, sie haben ja nichts und leben vom unpfändbaren Einkommen), das Anmelden einer deliktischen Forderung ist kostenlos, man kann es ja versuchen...
Also: Widerspruch gegen den Vorwurf der unerlaubten Handlung des Gläubigers...
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Widerspruch der unerlaubten Handlung
« Antwort #9 am: 20. Juli 2010, 20:37:39 »

Bei dieser Geschichte ist immer auch der Vorsatz entscheidend!
Und dieser Vorsatz ist im privaten Bereich sehr schwer nachzuweisen.
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz