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Autor Thema: Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.. Versicherung fordert ein  (Gelesen 3415 mal)

Trutscherl

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Hallo,

ich habe folgendes Problem.

ich befinde mich in der WVP und nun haben 2 Gläubiger der Restschuldbefreiung widersprochen, da es sich um Fordeurng aus vbuH handelt. Ich sehe ganz klar ein, dass solche Forderungen aus der RSB rausfallen müssen.

Jedoch: bei einer der beiden Forderungen fordert nicht der Geschädigte selbst, sondern die Versicherung, die für den Vertrauensschaden aufgekommen ist. Diese schreibt mich nun an, dass ich meinen Widerspruch gegen die von Ihnen bantragte Ausnahme von der RSB besser zurücknehmen sollte, da Sie ansonsten Feststellungsklage erheben würden und mir weitere Kosten entstehen.

Mein erster Gedanke war, dass ich gegenüber der Versicherung keine vbuH verübt habe und daher recht habe, aber andererseits sehe ich grundsätzlich ein dass ich für den Mist den ich begangen habe gerade stehen muss
(war seinerzeit spielsüchtig und habe geld unterschlagen und nach meinem geständnis auch rechtskräftig verurteilt).

Hat die Verischerung recht, also Aussicht darauf, dass im Klageverfahren die RSB ausgeschlossen wird? Wenn ja werde ich den Widerspruch zurücknehemn, damit nicht noch mehr Kosten anfallen.

Danke im Voraus für die Hilfe

Trutscherl
« Letzte Änderung: 22. November 2010, 10:42:03 von Trutscherl »
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paps

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Sie schreiben es zwar nicht genau, aber haben offensichtlich im Schlusstermin widersprochen (?)

Will der Gläubiger nun den deliktischen Charakter aufrecht erhalten, müsste er Feststellungsklage führen.
Da dies angestrebt wird, scheint das Zivilrechtliche Urteil ja keinen Vorsatz zu enthalten.

Welchen Schaden hat denn die Versicherung reguliert?
Es könnte nämlich sein, dass gerade diese Regulierung mit dem Fall verbunden, die Zahlung aber eben nicht wegen des Vorsatzes erfolgte.
Dafür spricht auch, dass die Versicherung davon ausgeht, dass dies erst festgestellt werden muss.
Die Erfolgsaussichten und ggf. die mögliche Verjährung für die Feststellung, sollte aber fachlich fundiert geprüft werden.
Ich würde ohne diese Prüfung nichts "zurückziehen".
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Trutscherl

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Es gibt keine zivilrechtlichen Urteile. Die vbuH (Unterschlagung) wurde 2004 begangen. strafrechtlich geahndet wurde das 2005. die Versicherung beruft sich auf dieses strafrechtliche Urteil.

Ich bin erst seit 1 jahr in der privaten Insolvenz und WVP. Die Versicherung hat einen Vetrauenschaden von 3000 Euro aus der Unterschlagung im Verein reguliert und sich diese Forderung dann vom Verein abtreten lassen.

Ich habe 2007 für einige Monate Raten an die Versicherung gezahlt, bevor ich unverschuldet arbeitslos wurde.
Die rechtliche Frage ist meines Erachtens : Wirkt die vorsätzliche, gegenüber dem Verein begangene delitkische Handlung auch gegenüber der Versicherung, die diesen Schaden reguliert hat und sich die Forderung hat abtreten lassen ?

Hilft es den Insolvenzverwalter zu fragen? kann ich irgendwo günstig eine REchtsauskunft bekommen ausser bei einem Anwalt?

Trutscherl

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