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Autor Thema: Obliegenheitsverletzung nach § 295 (+), aber keine Beeinträchtigung der Gläubige  (Gelesen 2867 mal)

Flo83

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Ich möchte hier gerne einen Fall schildern, bei dem ich mir nicht ganz sicher bin, ob eine RSB rechtmäßig erteilt werden könnte. Ich bedanke mich im Voraus für Antworten und Beiträge.  :?

Vor etwa 5 Jahren wurde PI beantragt und die 6 Jahre WVP angekündigt. 3 Monate nach Eröffnung hat der Schuldner einen Vollzeitjob angenommen und über ein Jahr ca. 40 € mtl. an den TH abgeführt. Mehr Geld hätte der Schuldner auch allem Anschein nach mit seiner vorhandenen Ausbildung nicht verdienen können.
Danach hat der Schuldner ca. 1 Jahr später ein Studium begonnen, was er beendet hat. Somit ist wohl hinreichend klar und offensichtlich, dass der Schuldner nach § 295 I Nr. 1 als auch Nr. 3 InsO, da er seinen Umzug nicht bekannt gab, seine Obliegenheiten verletzt hat.

Jedoch hat eine ledigliche Verletzung der Obliegenheiten gem. § 296 I S. 1 InsO nicht die Wirkung der Versagung der RSB, vielmehr muss der Schuldner durch seine Obliegenheitsverletzungen die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt haben.
Durch den Umzug war der Schuldner auch immer an seiner vorherigen Adresse erreichbar und hat so nie jemanden benachteiligt und auch nie Gelder hinterzogen oder dem TH verschwiegen, die über der Pfädungsgrenze waren.

Wirklich interessant wird es nun bei der finanziellen Benachteiligung der Gläubiger. Der Schuldner hat und hätte wohl die Gläubiger angemessen mit 40 € im Monat befriedigen können und müssen, um die RSB zu erhalten. Das macht bei 6 Jahren (6 x 12 x 40 € =) 2880 €. In dem Jahr, in dem der Schuldner gearbeitet hat, hat er die ca. 40 € mtl bezahlt. Während seines Studiums hat er durch dieses natürlich keinen Pfändungsbetrag erzielt. Nun hat er nach dem Studium einen Job gefunden, bei dem er monatlich 400 € dem TH für die letzten 9 Monate der WVP zahlen muss. Das macht somit, trotz eigentlicher Obliegenheitsverletzung unter dem Strich, eine Besserstellung der Gläubiger iHv ca. 1100 € aus. Somit haben die Gläubiger eine höhere Befriedigung erhalten, als Sie es je bei der alten Anstellung des Schuldners erhalten hätten.

Folglich liegt trotz der Obliegenheitsverletzung kein Grund zur Versagung der RSB vor oder sehe ich das Falsch?
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Insoman

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Ein Erst-Studium führt in der Regel nicht zu Versagung der RSB, wenn es mit der Lebensplanung zusammenpasst und nicht mit der Intention der Gläubigerbenachteiligung aufgenommen wird. Ich entnehme ihrem Beitrag außerdem, dass Sie aus der Arbeitslosigkeit - oder zumindest aus einer Erwerbstätigkeit, die keine pfändbaren Anteile ergab - heraus ein Studium begonnen haben.
Tatsächlich haben Sie in der Summe eine auch objektiv messbare Besserstellung der Gläubiger erzielt. Die Verletzung Ihrer Mitteilungspflichten bzgl. des Wohnsitzwechsels dürfte demgegenüber unerheblich sein, immerhin waren Sie trotzdem erreichbar.
Es gibt kaum verwertbare Rechtsprechung zum Thema Studium in der Insolvenz..
Aber bezüglich der Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen dürfte Ihnen kaum eine Vorhaltung gemacht werden.
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