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Autor Thema: Stundung der Verfahrenskosten  (Gelesen 3108 mal)

joest42

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Stundung der Verfahrenskosten
« am: 12. Dezember 2009, 21:53:11 »

Hallo,
vielleicht kann mir hier einer helfen!

habe die RSB vor einem Jahr erlangt und bekomme jetzt ein Schreiben vom INSO Gericht wegen der Stundung der Verfahrenskosten.

Habe zwar ausser einem Wohngeld kein Einkommen aber ein gewisses Kapitel zur Verfügung.

Wie hoch darf mein Kapital sein damit ich diese Verfahrenskosten weiterhin gestundet werden?

Danke

joest 42
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paps

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Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2009, 00:50:04 »

Es sollte unter den gestundeten Kosten liegen.
Sie können Sich an der Prozesskostenordnung orientieren.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Scarlett

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Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2009, 22:15:02 »

Wie lange wird das denn überhaupt gestundet??? Das heisst wie lange nach Ende muss man noch das Einkommen nachweisen.
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Ein Diamant ist nichts als Kohle, die dem Druck standgehalten hat.
 

paps

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Re: Stundung der Verfahrenskosten
« Antwort #3 am: 14. Dezember 2009, 17:30:22 »

4 Jahre.

Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu
bestreiten (§§ 4 b Abs. 1 InsO, 115 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 2 ZPO).
« Letzte Änderung: 14. Dezember 2009, 17:32:46 von paps »
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