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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: 6 Jahre rum,aber...  (Gelesen 10498 mal)

pauleklein

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6 Jahre rum,aber...
« am: 25. November 2013, 16:44:21 »

Hallo,

seit ein paar Tagen sind nun 6 Jahre seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergangen.RSB wurde damals beantragt.
Nun verhält es sich aber so,dass der Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren noch immer nicht abgeschlossen/beendigt hat.Warum auch immer...
Hierzu treten bei mir nun ein paar Fragen auf:

-Ist es zutreffend,dass die RSB erst nach Beendigung des Verfahrens vom Gericht behandelt wird? Wenn ja, wie lange kann/darf denn dann soetwas dauern?

-Wie verhält es sich mit dem Gehalt für November? Muss ich das volle Novembergehalt heranziehen zur Berechnung des pfändbaren Betrages oder kann ich es anteilig ausrechnen?

-Steuererklärung für 2013, hat da der Insolvenzverwalter noch irgendetwas mit zu tun?

Vielen Dank vorab für Antworten!
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tomwr

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #1 am: 25. November 2013, 17:02:13 »

Nach Ablauf der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Insolvenzeröffnung) ist vom Insolvenzgericht von Amts wegen über den RSB Antrag zu entscheiden, auch wenn das Verfahren nicht beendet werden kann.

Wenn die 6 Jahre abgelaufen sind, würde ich das Gericht vielleicht erstmal freundlich darauf hinweisen und um eine Entscheidung über die RSB bitten. Das Urteil bzw. die Rechtsprechung des BGH sollte eigentlich bei allen Insolvenzgerichten bekannt sein. Je nachdem wie die Antwort ausfällt, kann man sich ja immer noch darauf berufen.

Der IV/TH zieht weiterhin bis zur Rechtskraft über die Entscheidung der RSB die Beträge ein, hat diese jedoch anteilig zum Ende der Abtretungserklärung an den Schuldner auszukehren. Keine Ahnung warum genau aber das hat wohl verfahrenstechnische Gründe.

Siehe auch hier:
http://www.insolvenzrecht-zwickau.de/Restschuldbefreiung/Urteile.php
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eidechse

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #2 am: 26. November 2013, 11:14:23 »

Zitat von: tomwr
Der IV/TH zieht weiterhin bis zur Rechtskraft über die Entscheidung der RSB die Beträge ein, hat diese jedoch anteilig zum Ende der Abtretungserklärung an den Schuldner auszukehren. Keine Ahnung warum genau aber das hat wohl verfahrenstechnische Gründe.

Mit Wohlverhalten hat das nichts zu tun. So lange über die RSB nicht rechtskräftig entschieden ist, könnte es ja noch sein, dass die RSB versagt wird. In diesem Fall würden die Regelungen des Insolvenzverfahrens wieder voll durchschlagen und die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens wären auch nach Ablauf der 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzmasse und würden nicht an den Schuldner ausgekehrt.
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Mekki

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #3 am: 26. November 2013, 13:53:20 »

Was hat ein TH mit dem Schuldner zu tun, nachdem die Restschuldbefreiung versagt wird?

Hat Jemand damit Erfahrungen?
« Letzte Änderung: 27. November 2013, 11:01:18 von Mekki »
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tomwr

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #4 am: 26. November 2013, 23:48:10 »

Mit Wohlverhalten hat das nichts zu tun. So lange über die RSB nicht rechtskräftig entschieden ist, könnte es ja noch sein, dass die RSB versagt wird. In diesem Fall würden die Regelungen des Insolvenzverfahrens wieder voll durchschlagen und die pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens wären auch nach Ablauf der 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzmasse und würden nicht an den Schuldner ausgekehrt.

So genau habe ich über diesen Fall nicht nachgedacht, macht aber Sinn.
Da §35 das Vermögen des Schuldners in Beschlag nimmt, dass er insbesondere während des Insolvenzverfahrens erwirbt, bleibt es natürlich bei der Pfändung des Arbeitslohns auch über die 6 Jahre der Laufzeit der Abtretungserklärung hinaus, solange wie das Verfahren eben läuft. Also auch acht oder zehn Jahre oder wie auch immer, wenn die RSB am Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht erteilt wird. Dumm gelaufen kann man in diesen Fällen dann nur sagen ...
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eidechse

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #5 am: 27. November 2013, 12:00:44 »

Zitat von: Mekki
Was hat ein TH mit dem Schuldner zu tun, nachdem die Restschuldbefreiung versagt wird?

Hier geht es um den Spezialfall, dass das Insolvenzverfahren sehr lange läuft und auch nach Ablauf von 6 Jahren nach der Insolvenzeröffnung und somit nach Ablauf der Zeit der Abtretung nach § 287 InsO noch nicht beendet ist. Der Schuldner ist also nie in die WVP gekommen und im Prinzip hat die Abtretung nie gegriffen, weil sie sozusagen von § 35 InsO, der im eröffneten Insolvenzverfahren gilt, verdrängt wurde.

Nach der Rechtssprechung ist jedoch bei deratigen Konstellationen nach 6 Jahren seit Eröffnung zwingend über die RSB zu entscheiden. Dabei kann es natürlich auch geschehen, dass die RSB versagt wird. Passiert dies, dann bleibt aber wegen des laufenden Insolvenzverfahrens der Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO nach wie vor aufrecht erhalten. Das Insolvenzverfahren wird dann zu Ende gebracht.
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pauleklein

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Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #6 am: 25. Dezember 2013, 16:15:15 »

Vielen Dank für die Stellungnahmen!(http://www.cheesebuerger.de/images/more/schilder/a010.gif)
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HausH

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #7 am: 25. Dezember 2013, 22:02:41 »

 :hi:,

ich frage mich wie so etwas passieren kann, ist hier nicht der Schuldner benachteiligt wenn er nie in die wvp kommt? Kann er sich evtl. gegen so etwas wehren?

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

eidechse

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #8 am: 02. Januar 2014, 15:39:04 »

Zitat von: HausH
ich frage mich wie so etwas passieren kann

Da gibt es vielfäligte Gründe.

- Der Schuldner hat Vermögensgegenstände, die sich nur schlecht verwerten lassen.
- Es wird ein Klageverfahren geführt
- Das Gericht ist lahm
- Der TH ist lahm
- Der Schuldner erteilt erforderliche Auskünfte nicht

Zitat von: HausH
ist hier nicht der Schuldner benachteiligt wenn er nie in die wvp kommt?

Im Prinzip beschränkt sich die Benachteiligung auf die weiterhin in die Insolvenzmasse abzuführenden Steuererstattungen und dass Neuerwerb, der nicht laufendes Arbeitseinkommen ist, auch voll in die Insolvenzmasse fällt (z.B. Erbschaften, Lottogewinn), bis die 6 Jahre um sind.

Zitat von: HausH
Kann er sich evtl. gegen so etwas wehren?

Er kann ja mal versuchen den TH persönlich in Haftung zu nehmen. Das Problem ist nur, man braucht dazu eine Verletzung insolvenzrechtlicher Pflichten. Wie schnell die Bearbeitung von Insolvenzfällen zu erfolgen hat, ist jedoch nirgends in der InsO geregelt. Das dürfte also schwer werden.
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HausH

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #9 am: 04. Januar 2014, 10:16:18 »

 :hi: eidechse,

Zitat von: HausH
Im Prinzip beschränkt sich die Benachteiligung auf die weiterhin in die Insolvenzmasse abzuführenden Steuererstattungen und dass Neuerwerb, der nicht laufendes Arbeitseinkommen ist, auch voll in die Insolvenzmasse fällt (z.B. Erbschaften, Lottogewinn), bis die 6 Jahre um sind.

Nun ja, wenn das FA zu deinen Gläubigern gehört, greifen die auch in der WVP die Steuererstattung ab, heißt dann nur Umbuchung. Es gab doch letztes Jahr ein Urteil, dieses sagt aus das die Beträge die der Schuldner monatlich erhält (pfändungsfreie Beträge) auch monatlich zu verwerten sind, werden sie in den folgemonat übernommen, gehören sie zur Insolvenzmasse. Wenn dieses Urteil jetzt auch noch konsequent angewendet wird, wird immer zum Monatsende auskunft erbeten. Meines Wissens gilt dies dann nicht mehr in der WVP.

Weiterhin kann sich pauleklein keinen Eigentum aneignen, selbst von den Beträgen die er pfändungsfrei erhält. Bestes Beispiel ist ein Auto.

Wäre er Rechtsanwalt oder Steuerberater unterläge er ganze 6-7 jahre dem sogenannten Vermögensverfall, dürfte dann vermutlich seinen Beruf gar nicht ausüben.

Wäre er Schöffe, würde er nicht nur das Amt verlieren, er würde auch nicht wieder gewählt werden.

Also es gibt da schon eine ganze Menge Nachteile wenn man nicht in die WVP kommt und die erwähnten vielfälltigen Gründe sind meines erachtens nicht schlagkräftig genug.

Und muss mann insolvenzrechtliche Pflichtverletzungen zwingend nachweisen, wenn andere Rechte verletzt werden? wie z.B. Grundrechte? Ich weiß es nicht, bin kein Jurist....nur mein Bauch sagt mir, hier stimmt was nicht

frohes neues Jahr

gruß von HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

pauleklein

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Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #10 am: 25. Januar 2014, 13:05:20 »

Nach einer "Erinnerung" unsererseits an das Gericht ist dieses dann tätig geworden, hat von Amts wegen das RSB-Verfahren in die Wege geleitet. RSB ist mittlerweile auch erteilt worden. In dem Schreiben (Beschluss über die RSB) steht jedoch folgendes:
Zitat
Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des
massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrecht-.
erhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.
Was bedeutet das konktet für mich? Muss ich nun immer noch monatlich evtl. pfändbare Gehaltsanteile an den Insolvenzverwalter abtreten? Das Verfahren ist immer noch nicht beendet. Was passiert im Falle einer Erbschaft in dieser Situation? Ich verstehe das Juristendeutsch nicht: Welcher Neuerwerb gehört zur Masse, welches Vermögen ist gemeint? Auch das, was ich in Zukunft ab jetzt erwerben werde?
Kann ich Beträge, welche erst nach Ablauf der 6 Jahre an den Insolvenzverwalter gezahlt wurden, nunmehr zurückfordern?
Wiederum schon vorab (http://www.cheesebuerger.de/images/more/schilder/a010.gif)für Antworten! :smiley:
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Der_Alte

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Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #11 am: 25. Januar 2014, 20:51:20 »

Ich würde bei Gericht mal schriftlich nachfragen, wann mit der Aufhebung des Verfahrens zu rechnen ist und welche Gründe bislang einer Verfahrensaufhebung entgegenstanden.
Vielleicht bekommt der TH vom Gericht den Hinweis, nun endlich das Verfahren abzuschließen.
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tomwr

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #12 am: 25. Januar 2014, 22:22:20 »

Das Insolvenzverfahren kennt offenbar die Rechtsprechung des BGH nicht.
Sobald der Beschluss über die RSB rechtskräftig geworden ist (also keine Beschwerde eines Gläubigers erfolgt), entfällt der weitere Insolvenzbeschlag unabhängig von der Aufhebung des Verfahrens:

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/501-Restschuldbefreiung+nach+6+Jahren

Zitat
1. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.

2. Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.

3. Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.

4. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.

Ich würde gegen diesen Beschluss sicherheitshalber einen Teilwiderspruch einlegen betreffend "der Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags nach Rechtskraft der Entscheidung über die RSB" und das o.g. BGH Urteil anfügen. Sonst könnte das Insolvenzverfahren wenn man Pech hat möglicherweise noch Monate oder Jahre weiterlaufen. Es ist insgesamt widersinnig, weil nach Ablauf der Widerspruchsfrist sowieso die RSB gilt.

Gibt zwar theoretisch den Widerruf nach §303 InsO bis ein Jahr nach Erteilung der RSB aber da die Obliegenheiten gar nicht beginnen, ist ein Verstoß dagegen verfahrenstechnisch nicht möglich und daher auch nicht der Widerruf der RSB. Insofern einer der "kleinen" Vorzüge eines langen Insolvenzverfahrens.
« Letzte Änderung: 25. Januar 2014, 22:36:24 von tomwr »
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eidechse

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #13 am: 27. Januar 2014, 12:25:46 »

Ich kenne diese Formulierung einiger Insolvenzgerichte. Was dahinter steht ist, dass das Vermögen und der Neuerwerb von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der 6 Jahre weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen soll. Warum man das nicht so formuliert, wenn das so gemeint ist, ist mir auch schleierhaft. Vielleicht hilft es ja wirklich mal, wenn ein Schuldner mal gegen den so gefassten Beschluss vorgeht.
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pauleklein

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Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #14 am: 27. Januar 2014, 12:55:19 »

Ich habe jetzt gerade mit meiner Anwältin telefoniert. Sie meinte auch, dass das eine gängige Formulierung sei, wir bräuchten weiter nichts unternehmen.Es steht ja dort geschrieben:
Zitat
des massezugehörigen Neuerwerbs
Und massezugehörig sei nun nur der Neuerwerb, der innerhalb der 6 Jahre liegt.
Ausserdem bräuchte ich ab sofort nichts mehr zu bezahlen (pfändbare Gehaltsanteile)und könne zuviel bezahlte Beträge (nach Ablauf der 6 Jahre bezahlte Beträge)von der Insolvenzverwaltung zurückfordern.
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tomwr

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #15 am: 27. Januar 2014, 13:35:14 »

Ausserdem bräuchte ich ab sofort nichts mehr zu bezahlen (pfändbare Gehaltsanteile)und könne zuviel bezahlte Beträge (nach Ablauf der 6 Jahre bezahlte Beträge)von der Insolvenzverwaltung zurückfordern.
Ob das der IV genauso sieht. Hier geht es ja um die Rechtskraft des Beschlusses über die RSB. Die tritt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein. Ggf. werden dann nicht massezugehörige Beträge wieder zurückerstattet.

Die Formulierung vom Gericht ist missverständlich. Warum Sie "bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens" schreiben anstatt "bis zur Rechtskraft dieses (RSB) Beschlusses" bleibt mir schleierhaft wenn sie es so nicht meinen. In der Tat wäre es hilfreich den Rechtspfleger mal auf diesen Umstand hinzuweisen.
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pauleklein

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Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #16 am: 27. Januar 2014, 13:51:51 »

Ob das der IV genauso sieht. Hier geht es ja um die Rechtskraft des Beschlusses über die RSB. Die tritt erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein.
Mein Fehler, ich habe mich nicht korrekt ausgedrückt: Meine Anwältin meinte auch, bis zur Rechtskraft des Urteils müsse ich mich so wie bisher verhalten.
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Insokalle

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #17 am: 27. Januar 2014, 19:39:05 »

Ein Urteil ist nicht ergangen. Meinen Sie den Beschluss über die Erteilung der RSB?
Sie haben geschrieben:
„Unbeschadet dessen bleibt der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Vermögens und des massezugehörigen Neuerwerbs bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufrechterhalten und eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger möglich.“

Da steht leider keine Verknüpfung mit der Entscheidung über die RSB, geschweige dann deren Rechtskraft. Das kann man eigentlich nur so verstehen, dass nach Auffassung des Gerichts jeglicher (pfändbarer) Neuerwerb an die Masse geht, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Was noch unbestimmte Zeit dauern kann.
Vielleicht kannte das Gericht die von tom angesprochene Entscheidung nicht. Diese betrifft aber ausdrücklich nur den Neuerwerb aus der Abtretungserklärung. Für anderweitigen Neuerwerb bleibt die Entscheidung offen.

Deswegen würde ich gegen den Beschluss oder was immer da ergangen ist vorgehen.

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pauleklein

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Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #18 am: 27. Januar 2014, 20:13:16 »

Ein Urteil ist nicht ergangen.
Schon wieder nicht korrekt formuliert, sorry. Ich meinte natürlich den Beschluss.
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tomwr

Re: 6 Jahre rum,aber...
« Antwort #19 am: 28. Januar 2014, 11:39:06 »

Vielleicht kannte das Gericht die von tom angesprochene Entscheidung nicht. Diese betrifft aber ausdrücklich nur den Neuerwerb aus der Abtretungserklärung. Für anderweitigen Neuerwerb bleibt die Entscheidung offen.

Deswegen würde ich gegen den Beschluss oder was immer da ergangen ist vorgehen.

Das habe ich zuerst auch gedacht. In dem genannten Urteil konkretisiert der BGH aber, dass mit Erteilung der RSB auch der weitere Insolvenzbeschlag entfällt.

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/501-Restschuldbefreiung+nach+6+Jahren

Zitat
Auszug:
Wird die Restschuldbefreiung während des laufenden Insolvenzverfahrens erteilt, entfällt nach Rechtskraft dieser Entscheidung der Insolvenzbeschlag hinsichtlich des Neuerwerbs nach Ablauf der Abtretungsfrist.

Durch § 287 Abs. 2 InsO tritt eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO hinsichtlich des Neuerwerbs ein. Nur hierdurch kann der Regelungszweck des § 287 Abs. 2 InsO verwirklicht werden. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll der Neuerwerb wieder dem Schuldner zur Verfügung stehen, wenn ihm Restschuldbefreiung erteilt wird.

Ich bin mir nicht sicher, ob man sich nach Rechtskraft der Entscheidung auch rechtlich gegen den Beschluss wehren kann, falls er so von Gericht und IV durchgesetzt wird. Immerhin verstößt er ja dann gegen BGH Rechtsprechung.

Der einfachere Weg ist vermutlich der Teilwiderspruch und Anführung des Urteils als Begründung. Auf der anderen Seite halte ich es aber auch für richtig den Schuldner korrekt über den Verfahrensablauf zu informieren da das Gericht ja auch ein Fürsorgepflicht nach §4a InsO gegenüber dem Schuldner hat (der das Verfahren ja regelmäßig ohne anwaltliche Vertretung bestreiten können soll).
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