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Autor Thema: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle  (Gelesen 2810 mal)

Tatum

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Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« am: 28. Juli 2014, 10:54:59 »

Guten Tag liebes Forum!

Es leben 2 Kinder in meinem Haushalt, die bislang in bei meiner Gehaltspfändung lt. Tabelle berücksichtigt wurden. 1 Kind ist jetzt im Juli mit ihrer Ausbildung fertig geworden und ab August bekomme ich kein Kindergeld mehr für sie, Bafög fällt auch weg. Einen Job hat dieses Kind (noch) nicht, d.h. sie wirtschaftet nicht mit mir gemeinsam, im Gegenteil, ich finanziere sie nun noch täglich mit (z.B. freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse monatl. 168 Euro)...usw...Nahrung und was eben noch so anfällt, sie hat ja Null Einkommen.

Meine Frage ist nun, ob mir bei der Gehaltspfändung für den Monat August denn nun auch nur noch ein Kind (statt vorher eben zwei) angerechnet werden??  :?

LG sendet Tatum


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eidechse

Re: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« Antwort #1 am: 28. Juli 2014, 12:28:15 »

Ich gehe mal davon aus, dass es sich um leibliche oder zumindest adoptierte Kinder handelt. Wenn nicht, dann würde es sich sowieso bei den beiden Kindern nicht um Unterhaltspflichten im Sinne der §§ 850ff. ZPO handeln.

Wenn das Kind mit der Ausbildung fertig ist, dann entfällt der Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Eltern. Den gibt es nur so lange, wie das Kind in der Ausbildung ist. Dann kann man allenfalls prüfen, ob es einen gesetzlichen Anspruch auf den normalen Verwandtenunterhalt gibt. Hier würde sich allerdings als 1. dir Frage stellen, warum das Kind denn nicht nach fertiger Ausbildung eine Arbeitsstelle annimmt bzw. sich zumindest arbeitslos meldet und ALG I bezieht.
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Tatum

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Re: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« Antwort #2 am: 28. Juli 2014, 12:39:39 »

Hier würde sich allerdings als 1. dir Frage stellen, warum das Kind denn nicht nach fertiger Ausbildung eine Arbeitsstelle annimmt bzw. sich zumindest arbeitslos meldet und ALG I bezieht.

Mein Kind ist noch nicht 25 und hat keinen Anspruch auf ALG1, da es noch nie "eingezahlt" hat. Auf ALG2 hat mein Kind erst Anspruch (so sagt es das Amt), wenn es das 25. Lj beendet hat. Bewerbungen laufen derzeit, aber man kann ja nur abwarten. Demnach hat mein Kind also kein Einkommen und dennoch fallen monatl. Kosten bei z.B. der KK in Höhe von 168 Euro an, da mein Kind ja nun auch noch aus der Familienversicherung herausfällt.
Mich interessiert, ob bei meiner Gehaltspfändung mein Kind nun auch noch unberücksichtigt bleibt, denn das würde mich ja doppelt treffen. :rougi:   
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eidechse

Re: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« Antwort #3 am: 28. Juli 2014, 12:50:24 »

Was für eine Ausbildung hat das Kind denn gemacht? Ich verstehe unter Ausbildung letzten Endes eine Berufsausbildung, wie sie in Deutschland üblich ist sprich mit einem Arbeitgeber, der ausbildet, und Berufsschule. In diesen Fällen gibt es auch ALG I.

Sollte es sich um eine andere Art von Ausbildung handeln, kann es natürlich anders aussehen. Letzten Endes kommt es bei der Berücksichtigung von Unterhaltspflichten immer darauf an, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht überhaupt besteht. Und da muss man sich den Einzelfall halt ansehen. Da könnten dann auch Fragestellungen mit reinspielen, inwieweit sich das Kind rechtzeitig um einen Arbeitsplatz bemüht hat, etc.
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Tatum

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Re: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« Antwort #4 am: 28. Juli 2014, 13:00:59 »

Da könnten dann auch Fragestellungen mit reinspielen, inwieweit sich das Kind rechtzeitig um einen Arbeitsplatz bemüht hat, etc.

Es war eine schulische (keine berufliche) Ausbildung und dafür hat mein Kind BaföG erhalten. Diese Zahlungen fließen jetzt ab August nicht mehr, genauso wie das Kindergeld eingestellt wird, da die Ausbildung im Juli beendet wurde. Und nein, mein Kind hat ab August keinen Anspruch auf ALG1, da sie ja nie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Erst ab 25  - sollte sie dann noch ohne Job sein, aber das will man ja nicht hoffen - hätte sie Anspruch auf ALG2. Letzteres wäre aber noch ein Jahr hin.....mir stellt sich also die Frage, was passiert JETZT bzw. wird mein Kind bei der Gehaltspfändung ab August noch berücksichtigt oder fällt das jetzt auch weg?  :rougi:
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eidechse

Re: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« Antwort #5 am: 28. Juli 2014, 14:52:17 »

Ob das Kind noch als Unterhaltspflicht im Sinne der §§ 850 ff. ZPO anerkannt werden kann, hängt davon ab, ob es gegen Sie einen Anspruch auf Verwandtenunterhalt hat. Wie gesagt, mit Abschluss der Ausbildung, ist der Anspruch auf Kindesunterhalt erledigt. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht wird dann ganz allgemein nach den Vorschriften für Verwandtenunterhalt geprüft. Wie es im konkreten Fall aussieht, kann man aus der Ferne aber nicht so ohne weiteres beantworten. Da muss man schon ganz genau hinsehen. Es kommt halt darauf an, ob es dem Kind zumutbar ist, Ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. Und da kommt wieder ins Spiel, wann und wie man sich denn um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat.

Letzten Endes ist es aber eher eine Frage eines Familienrechtlers, der ich nunmal nicht bin.
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Tatum

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Re: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« Antwort #6 am: 28. Juli 2014, 15:13:05 »

ob es gegen Sie einen Anspruch auf Verwandtenunterhalt hat.

Was ist damit denn gemeint? Mein Kind wohnt doch bei mir und ich bin die leibliche Mutter. Mein Kind hatte nur Bafög und Kindergeld, welches ab August nun alles wegfällt, dennoch aber Kosten (wie z.B. KK) anfallen. Ist mit Verwandtenunterhalt gemeint, dass Verwandte mein Kind finanziell unterstützen sollten? Also der Kindesvater z.B? Der hat z.B. selber kein Geld, das wurde bereits alles geprüft. Hm, ja alles wohl ein bisschen kompliziert....und ich weiß nun immer noch nicht, ob mein Kind ab August aus der Pfändungstabelle fällt....mir stehen wohl schlimme Zeiten bevor..... :heulen:
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eidechse

Re: Anrechnung Kinder bei der Pfändungstabelle
« Antwort #7 am: 28. Juli 2014, 17:02:52 »

So lange ein Kind in der (Erst-)Ausbildung ist, besteht ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern. Sobald die Ausbildung beendet wurde, besteht ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1601 ff. BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen, das nennt man auch Verwandtenunterhalt, da grundsätzlich Verwandte einander unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltsverpflichtet sind. Ein Unterhaltsanspruch erfordert unter anderem gem. § 1602 Abs. 1 BGB, dass der evtl. Unterhaltsberechtigte außer Stande ist sich selbst zu unterhalten. Dabei geht das Gesetz von dem Grundsatz der Eigenverwantwortung aus, d.h. jeder muss nach dem Gebot des Zumutbaren und im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst für seinen Unterhalt sorgen. Ob Ihr Kind diese Voraussetzungen erfüllt, kann hier keiner sagen. Da muss man ganz genau gucken, wieso das Kind z.B. jetzt noch keine Arbeitsstelle hat. Erst wenn man dann zu der Beurteilung kommt, dass das Kind alles zumutbare getan hat, um selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, besteht der gesetzliche Unterhaltsanspruch.

Es reicht nicht, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt und von diesem Elternteil Kosten des Kindes getragen werden. Besteht kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Mutter, dann ist das eine freiwillige Leistung der Mutter, die bei der Berechnung der Pfandbeträge nicht berücksichtigt wird.

Alles steht und fällt mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Sollte dieser tatsächlich nicht bestehen, was spricht dagegen, das Kind dazu anzuhalten, evtl. einen Aushilfsjob oder ähnliches anzunehmen?
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