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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?  (Gelesen 4229 mal)

Woingil

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Hallo! Die Firmen-Insolvenz meines Mannes läuft seit einem Jahr;wir warten momentan auf den Termin zur Zwangsversteigerung unseres Hauses (Herbst/Winter 2011).Danach werden Restschulden in Höhe von ca. 20.000 bis 40.000 € bleiben; für diese muß ich als Ehefrau der Bank gegenüber gradestehen aufgrund einer Bürgschaft.Ich gehe also davon aus, daß ich dann Privatinsolvenz anmelden muß, denn ich bin Hausfrau ohne Einkommen. Frage:1. Muß ich dann halb- oder ganztags arbeiten (Kinder sind 14 und 16 und gehen zur Schule).2.Da ich annehme,dass ich weder bei Halb- noch bei Ganztags-Arbeit als ungelernte Kraft ein pfändbares Einkommen erzielen würde, hätte die Bank doch gar nichts davon,oder?Besteht die Arbeitsverpflichtung trotzdem, um die Restschuldbefreiung zu erhalten?Tut mir leid, falls diese Frage nicht neu sein sollte; ich habe trotz langem Suchens keine Antwort darauf gefunden.Ich wäre sehr dankbar für eine Antwort!
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Der_Alte

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #1 am: 09. Juni 2011, 15:28:20 »

Ist Ihr Mann nur mit der Firma oder auch privat in die Insolvenz gegangen? Und aus welchem Grund erfolgt die Zwangsversteigerung des Hauses?
Wer hat die Zwangsversteigerung betrieben und bestehen Aussichten, das Objekt vorher mit Zustimmung des Insolvenzverwalters / der Bank frei am Markt zu veräußern?


Wenn Sie beide im Haus als Eigentümer eingetragen sind und auch die Kredite gemeinsam unterschrieben haben, heißt das noch lange nicht, dass die Bank Sie wegen der Unterschriften zur Kasse bittet. Denn wenn Sie bereits bei Vertragsabschluss über keinerlei Einkommen verfügten, dürfte Ihre Unterschrift möglicherweise sittenwidrig sein. Dazu gibt es dann passend höchstrichterliche Rechtsprechung.

Da Sie, soviel will ich in den Sachverhalt hineininterpretieren, wahrscheinlich auch keine hohe Rente beziehen werden und auch kein Einkommen erwirtschaften werden, dass pfändbar wäre, könnte man auch daran denken, die Verjährungsfrist bzw. die Vollstreckungsfrist eines Titels einfach durch nichtstun abzuwarten. Dann kommt zwar alle paar Jahre der Gerichtsvollzieher und erwartet die Eidesstattliche Versicherung, aber wo nichts ist kann auch die Bank nichts holen.

Sollten Sie sich zur Privatinsolvenz entschließen hätten Sie ab dem Beginn der Wohlverhaltensperiode die Pflicht, eine Vollzeitstelle intensiv zu suchen und anzunehmen, unabhängig davon, ob sich daraus ein pfändbarer Einkommensanteil erwirtschaften läßt.
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Achdujeh

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #2 am: 09. Juni 2011, 15:33:45 »

Hallo,

wenn es ausreichend glaubwürdig gemacht werden kann, dass pfändbares Einkommen nicht entstehen wird, ist es kein Grund für eine RSB-Versagung, sich nicht zu bewerben bzw. zu arbeiten.

Dazu gibt es z.B. ein BGH-Urteil, in dem wurde der Versagungsantrag gegen eine ungelernte Putzfrau mit Migrationshintergrund abgewiesen, weil bei ihr (auch mehrere Kinder) mit pfändbarem Einkommen nach Würdigung der Sachlage nicht zu rechnen gewesen wäre.

FG Achdujeh
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Achdujeh

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #3 am: 09. Juni 2011, 15:39:07 »

Sollten Sie sich zur Privatinsolvenz entschließen hätten Sie ab dem Beginn der Wohlverhaltensperiode die Pflicht, eine Vollzeitstelle intensiv zu suchen und anzunehmen, unabhängig davon, ob sich daraus ein pfändbarer Einkommensanteil erwirtschaften läßt.
Der BGH ist anderer Meinung: siehe z.B. IX ZB 160/09. Einen vergleichbaren Tenor haben auch andere Urteile des BGH in dieser Frage.
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Der_Alte

  • Gast
Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #4 am: 09. Juni 2011, 15:55:16 »

Dann bitte ein passendes Urteil, denn das beschriebene Urteil ist im Bezug auf die Erwerbsobliegenheit im Zusammenhanng mit der Kostenstundug gefällt worden.
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Achdujeh

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #5 am: 09. Juni 2011, 16:05:49 »

Dann bitte ein passendes Urteil, denn das beschriebene Urteil ist im Bezug auf die Erwerbsobliegenheit im Zusammenhanng mit der Kostenstundug gefällt worden.
Aber es steht doch im Urteil!

Zitat Absatz 11:
a) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist (§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür genügt nicht eine abstrakte Gefährdung der Befriedigungsinteressen der Gläubiger, sondern nur eine messbare tatsächliche Beeinträchtigung (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). Im Rahmen einer Vergleichsrechnung ist die Differenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung zu ermitteln ... Nach Abzug aller vorrangig zu befriedigenden Verbindlichkeiten muss eine pfändbare Summe verblieben und dieser an die Insolvenzgläubiger zu verteilende Betrag durch die Obliegenheits-verletzung verkürzt worden sein... Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Gläubigerbeeinträchtigung...

Nachtrag
Ähnlich auch in IX ZB 253/07 und in IX ZB 50/05.

Zitat aus IX ZB 50/05:

a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.
« Letzte Änderung: 09. Juni 2011, 16:14:34 von Achdujeh »
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Der_Alte

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #6 am: 09. Juni 2011, 16:57:52 »

Das heißt aber nicht, dass man sich nicht um eine Stelle bemühen muss. Dazu BGH IX ZB 242/06 in Rdnr. 8: " Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/ 07, WM 2009, 1291 f Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt."

Darauf nimmt der BGH erneut Bezug im Urteil IX ZB 267/08 in Randnummer 5: "Hieraus folgt unmittelbar, dass es Sache des Schuldners ist, die von ihm geltend gemachten Maßnahmen zur Erlangung einer angemessenen Erwerbsmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht nachvollziehbar darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln, wozu insbesondere schriftliche Bewerbungsgesuche und die hierauf bezogenen Antwortschreiben der Arbeitgeber gehören können, nachzuweisen. Welchen Umfang die Bemühungen aufzuweisen haben, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen.

Ich kann daraus nicht erkennen, dass der BGH die Obliegenheit, sich um eine angemessene Tätigkeit zu bemühen, aufgehoben hat.


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Achdujeh

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #7 am: 09. Juni 2011, 17:56:09 »

Ich kann daraus nicht erkennen, dass der BGH die Obliegenheit, sich um eine angemessene Tätigkeit zu bemühen, aufgehoben hat.
Hat er auch nicht. Aber das hat nichts damit zu tun, das ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit in dieser Sache nicht automatisch eine Versagung der RSB nach sich zieht.

Das war doch die Ausgangsfrage: Gefährde ich meine RSB, wenn ich meiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkomme, weil ich eh kein pfändbares Einkommen erwirtschaften werde? Antwort nach der Rechtsprechung des BGH: Nein! Weil eine Versagung voraussetzt, dass Gläubiger benachteiligt werden. Wenn aber mit Job der Gläubiger nichts bekommt, dann ist es auch keine Benachteiligung, wenn er nichts bekommt, weil man gar nicht erst versucht hat zu arbeiten.

Das bleibt zwar ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, ist aber kein Versagensgrund.

Ein Urteil, das genau dieser Logik folgt ist z.B. IX ZB 133/07. In dem ist zu lesen, dass bei einem selbständigem Schuldner, der erkennt, nicht genug zu verdienen und der sich deshalb grundsätzlich um einen Job bemühen müsste, es trotzdem nicht zur Versagung kommen muss, denn: ...[es] scheidet eine Versagung der Restschuldbefreiung aus, weil die Tatsacheninstanzen festgestellt haben, dass der Schuldner aufgrund seines Alters und der problematischen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen

Der Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zieht eben nicht automatisch die Versagung nach sich.
« Letzte Änderung: 09. Juni 2011, 17:57:40 von Achdujeh »
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Maurice Garin

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #8 am: 09. Juni 2011, 18:01:46 »

dann ist es auch keine Benachteiligung, wenn er nichts bekommt, weil man gar nicht erst versucht hat zu arbeiten.

Das ist grds. richtig. Ohne Gläubigerbeeinträchtigung keine Versagung der RSB.

Ich würde aber trotzdem jedem Schuldner raten, zumindest das Bemühen um eine Tätigkeit zu dokumentieren. Und die fehlende Gläubigerbenachteiligung nur ins Feld führen, wenn diese Bemühungen dem Gericht trotzdem nicht ausreichen.
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Karldergrosse

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #9 am: 09. Juni 2011, 20:21:55 »

Bei mir ist die Situation ja so das ich ein Einkommen kmnapp unter der Pfändungsgrenze realisiere.
In Anbetracht meines Alters und Gesundheitszustandes kann ich damit sehr zufrieden sein.
Sollte ich nun für den fall der Fälle mich auf höhere Positionen bewerben und die Ablehnungen sammlen falls jemand von Gläubigerseite nicht zufrieden ist?
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Achdujeh

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #10 am: 10. Juni 2011, 09:14:08 »

Bei mir ist die Situation ja so das ich ein Einkommen kmnapp unter der Pfändungsgrenze realisiere.
In Anbetracht meines Alters und Gesundheitszustandes kann ich damit sehr zufrieden sein.
Sollte ich nun für den fall der Fälle mich auf höhere Positionen bewerben und die Ablehnungen sammlen falls jemand von Gläubigerseite nicht zufrieden ist?
Die Grundfrage ist, ob ein Gläubiger nachweisen könnte, dass unter deinen persönlichen Voraussetzungen (Alter/Gesundheit/Ausbildung/Arbeitsmarkt) ein höherer Verdienst bei zumutbarem Aufwand realisierbar wäre und sich dann pfändbares Einkommen ergeben würde.

Dieser Nachweis wird sich sicherlich nur in wenigen Fällen führen lassen, z.B. wenn ein Ingenieur in einer Gegend, in der Ingenieure gesucht werden, deutlich unter Wert arbeitet.

FG Achdujeh
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Woingil

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #11 am: 10. Juni 2011, 14:43:30 »

Erst einmal vielen Dank für die schnellen Reaktionen!
Also, mein Mann hat nur eine Firmen-Insolvenz gemacht (war Fuhrunternehmer mit 5 Angestellten und ist von einem Auftraggeber nicht bezahlt worden).Nach Verwertung der LKW blieb als einziges Vermögen das Haus, welches uns je zur Hälfte gehört und aufgrund einer Grundschuld zugunsten der Bank in die Insolvenzmasse gefallen ist.Wir dürften es jetzt noch frei verkaufen, es ist aber aufgrund des ZV-Vermerks im Grundbuch und ziemlichen Renovierungsbedarfs sowieso nicht viel zu erwarten.Die Bank besteht auf der ZV; da wir noch kein passendes Mietobjekt gefunden haben, nutzen wir lieber solange wie möglich das "kostenlose Wohnen".Wir haben uns im Laufe der Zeit mit der Tatsache, Mieter zu werden abgefunden.
Das mit der Sittenwidrigkeit habe ich auch schon mal angedacht, denn ich war bereits bei Unterzeichnung der Bürgschaft ohne Einkommen und alles, was ich habe -sprich das halbe Haus- gebe ich ja schon der Bank...Mir war auch nie klar, daß ich außer dem Verlust des Hauses auch noch riskiere, evtl. 6 Jahre lang irgendeinen Job ausüben zu müssen.Müßte man dafür denn einen Prozeß führen? Und zu welchem Zeitpunkt?Für eine Auseinandersetzung vor Gericht habe ich inzwischen keine Kraft und keine Nerven mehr...

Auf die Idee, die Sache "auszusitzen", bis ein Titel verjährt wäre, wäre ich nie gekommen; wäre evtl. als letzte Notlösung denkbar...aber schöner wäre schon, mit reinem Gewissen sobald wie möglich wieder "frei" zu sein !

Könnte man beim zuständigen Amtsgericht einfach anfragen, wie die hier die Sache mit der Versagung der RSB ohne Gläubigerbeeinträchtigung beurteilen oder in vergleichbaren Fällen gehandhabt haben?Oder wäre das unklug?Bisher waren die dort am Telefon extrem freundlich und gerne zu Auskünften bereit...

Ich würde so gerne bald wissen, was mich erwartet, und nicht noch 6 Jahre in Ungewißheit leben!!!


 
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Der_Alte

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #12 am: 10. Juni 2011, 15:46:19 »

Zur Sittenwidrigkeit hab ich mal gegoogled und folgenden Hinweis gefunden: "Nicht sittenwidrig sind daher zum Erwerb eines gemeinsamen Einfamilienhauses durch beide Ehegatten aufgenommene Kredite, auch wenn einer der Ehegatten erkennbar vermögenslos ist (vgl. OLG Köln, WM 02, 123). " Damit dürfte sich die Überlegung wohl erledigt haben, leider.

Ich würde das Thema solange aussitzen, bis die Bank Ansprüche geltend macht, vorher hat es für mich keinen Sinn. Erst wenn man weiß, welche Forderungen auf einen Zukommen kann ein Schuldnerberater tätig werden um die Privatinsolvenz einzuleiten.

Bei uns sind die Banken nach meinem Insolvenzantrag nicht an meine Frau herangegangen, obwohl sie in allen Fällen mit unterschrieben hat.
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Woingil

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Re: arbeitspflichtig obwohl unterhalb der Pfändungsgrenze ?
« Antwort #13 am: 16. Juni 2011, 12:52:13 »

Die Bank hat mich im Laufe der Jahre mehrmals neue, höhere Bürgschaften unterschreiben lassen; immer, wenn mein Mann für die Firma noch einen Kredit(z.B. für den Kauf eines LKW) bekam.Die letzte Bürgschaft belief sich auf 117.000,-- €, obwohl die Bank selbst den Wert des Hauses immer nur mit unter 80.000,-- € berechnet hat (und davon mir dann ja auch nur die Hälfte gehört)!
An mich herangetreten sind die ziemlich bald nach Anmeldung der Insolvenz.Ich sollte 44.000,-- zahlen; auf unser schriftliches Angebot auf Ratenzahlung kam gar keine Antwort, sondern nach einiger Zeit die Mitteilung vom Gericht, daß die Bank die Zwangsversteigerung beantragt habe...(SO sieht das aus, wenn die VB einem "den Weg frei macht"..!!!)
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