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Autor Thema: Elternzeit in WP?  (Gelesen 1856 mal)

Chris75

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Elternzeit in WP?
« am: 31. Januar 2017, 16:27:30 »

Hallo zusammen,

ich befinde mich noch bis Oktober 2020 in der WP meiner Regelinsolvenz. Nun ist meine Freundin schwanger (Geburtstermin Mitte Juni 2017).  :cheesy:
Ich verdiene z.Z. ca. 2000 – 2200,- € brutto. Das sind ca. 1400 – 1500,- € netto und ca. 1150 – 1200,- € die nach der Pfändung ausbezahlt werden. Meine Freundin verdient etwa 3180,- € brutto und 1960,- € netto (ca. 1860,- € nach Jobticket und Vermögensbildung ausbezahlt).

Da sie ja deutlich mehr verdient ist nun die Überlegung das sie nach der Geburt nur einige Monate, und ich dann den Rest der Elternzeit in Anspruch nehme. Zudem könnte ich mit einem Job auf 450,- €-Basis  und Elterngeld plus meine Elternzeit evtl. verdoppeln. Nun meine Fragen:

Darf ich überhaupt in Elternzeit gehen?

Wenn ja, muss ich vom Elterngeld ob wohl es eigentlich unter der Pfändungsfreigrenze liegt vielleicht trotzdem weiterhin etwas an den IV abführen?

Wird das Elterngeld vom Nettolohn vor oder nach der Pfändung berechnet?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

LG Chris
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Antw:Elternzeit in WP?
« Antwort #1 am: 31. Januar 2017, 22:12:11 »

Wenn man nur das Kind als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt (die Kindsmutter dürfte auf Antrag wohl nicht mehr zu berücksichtigen sein) waren bei 1500 € nach aktueller Tabelle 10,98 € pfändbar.

In Elternzeit darf man selbstverständlich auch in der Insolvenz gehen.

Das Elterngeld wird nach dem bisherigen Einkommen gerechnet, wobei die Pfändung nicht berücksichtigt wird. Davon wäre grundsätzlich nichts pfändbar (bei einem angenommenen Netto von 1500€), da der Betrag von 920 € selbst mit dem Zuverdienst von 450 € bei einer unterhaltsberechtigten Person unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.
Im eröffneten Verfahren dürfte Elternzeit möglicherweise unkritisch sein, in der WVP greift die Erwerbsobliegenheit. Da dürftees sinnvoll sein, der Diskussion um die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit dadurch die Basis zu entziehen, dass man den pfändbaren Betrag, den man ohne Inanspruchnahme der Erziehungszeit abzuführen hätte, dem Treuhänder zu überweisen. Da man ohnehin, soweit nicht für die WVP die Verfahrenskosten gestundet wurden, die Mindestvergütung zu zahlen hat, dürfte es bei der genannte Summe egal sein, ob man die Mindestvergütung zahlt oder sich mit dem ehemals pfändbaren Betrag "freikauft".
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