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Autor Thema: Ende der Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 10513 mal)

Krull

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Ende der Wohlverhaltensperiode
« am: 14. August 2007, 16:34:27 »

Hallo,
also bei mir müßte das  Ende der Wohlverhaltensperiode erreicht sein.  
Ist jetzt auch schluss mit den Pfändungen?
Wie wird die Restschuldbefreiung verkündigt und wann endlich,
habe seit 1999 damit zu kämpfen .  

Vielen Dank
« Letzte Änderung: 14. August 2007, 17:33:58 von Krull »
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Feuerwald

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Re: Ende der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 14. August 2007, 17:32:36 »


Die Laufzeit und der Beginn der Abtretung ist i.d.R. im Beschluss über die Ankündigung der RSB festgehalten.
Länger muss auch nichts abgeführt werden.

Bei Insolvenzverfahren, die vor 12/2001 eröffnet wurden, bgeann die Laufzeit der Abtretung (7 oder 5 Jahre) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Danach werden Treuhänder und Insolvenzgläubiger gehört und es kommt zum Beschluss über die Erteilung der RSB.

Gruss
Feuerwald
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ADM-Logistik

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Re: Ende der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 15. August 2007, 22:39:08 »

Hallo Feuerwald,

was könnten Gründe sein, das die RSB nicht erteilt wird? Habe ein bisschen Panik.

Gruß
ADM
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Feuerwald

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Re: Ende der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 15. August 2007, 23:57:18 »


Hallo ADM-Logistik  (wie kommt man zu so einem Nicknamen?)

Grund zu Panik gibt es sicher nicht.

Die Spielregeln sind in den §§ 295, 296 InsO festgelegt.  Das sind die "Obliegenheiten", die im Restschuldbefreiungsverfahren (der sog. Wohlverhaltensphase) zu beachten sind. Ferner gibt es noch § 297 InsO ("Insolvenzstraftaten, das kommt aber bei Verbrauchern so gut wie nie vor).


Gruss
Feuerwald



§ 295 InsO - Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.  Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

§ 296 InsO  - Verstoß gegen Obliegenheiten

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen


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ADM-Logistik

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Re: Ende der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #4 am: 16. August 2007, 18:42:36 »

Hallo Feuerwald,

vielen Dank für die ausführliche Erklärung.  Müss ich dem Insolvenzgericht meinen AG auch mitteilen? Habe leider binnen 3 Jahren den AG 2mal gewechselt.

Gruß
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Feuerwald

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Re: Ende der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #5 am: 16. August 2007, 20:37:53 »

"jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen"

Den Treuhänder haben Sie aber doch wohl informiert und der pfändbare Betrag wird eingezogen ?

Gruss
Feuerwald
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Re: Ende der Wohlverhaltensperiode
« Antwort #6 am: 18. August 2007, 15:27:45 »

Den habe ich immer sofort informiert und meinen neuen Arbeitsvertrag nebst KFZ-Nutzungsvertrag in Kopie da gelassen.

Den pfändbaren Betrag überweise ich immer monatlich, da mein AG gem.  Arbeitsvertrag für jede Überweisung Geld verlangt.

Gruß
ADM-L
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