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Autor Thema: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag  (Gelesen 4183 mal)

hurts


Hallo ,

ich bin in der WVP im Regel IV.
Beziehe mein Einkommen aus der freigegeben selbständigen Tätigkeit.

Nun habe ich geheiratet.
Wäre der abzuführende Betrag nun neu zu berechnen?
Schließlich habe ich eine weitere Unterhaltspflicht.
Allerdings bezieht meine Frau eigenes Einkommen.

Wie verhält sich das?
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Feuerwald

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Re: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag
« Antwort #1 am: 05. Juni 2012, 11:21:22 »

Allerdings bezieht meine Frau eigenes Einkommen.

- da dürfte sich gem. § 850c Abs. 4 ZPO rechnerisch nichts ändern. Sie sind  gehalten, den Abführungsbetrag selbst zu berechnen und dieser sollte immer angemessen i.S.d. § 295 Abs. 2 InsO sein.

 
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hurts

Re: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag
« Antwort #2 am: 05. Juni 2012, 15:05:42 »

...heißt das also,
ich lasse sie bei der Berechnung ganz aussen vor?

Oder muss ich rechnen :

Meine fiktives einkommen + ihr reeles, - gemeinsamen Pfändungsfreibetrag?
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Der_Alte

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Re: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag
« Antwort #3 am: 05. Juni 2012, 18:59:47 »

Das Einkommen Ihrer Frau bleibt aussen vor. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichts gilt Ihre Frau ab Heiratsdatum als Unterhaltsberechtigt, so dass Sie ab diesem Zeitpunkt entsprechend die Pfändungstabelle entprechend anwenden können.
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hurts

Re: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag
« Antwort #4 am: 05. Juni 2012, 19:30:32 »

danke!

Also während des IV habe ich 150,- abgeführt, dass war wohl relativ viel.
Im Endeffekt war es aber wahrscheinlich doch ganz gut, weil wohl die Kosten des IV damit knapp gedeckt werden konnten.
Er hat besonders hohen Aufwand geltend gemacht wegen einer hohen Anzahl an Gläubigern.

Wie sieht das in der WVP Periode aus, ist seine Vegütung da ähnlich hoch?
Dann würde es ggf. keinen Sinn machen den Betrag zu reduzieren.




« Letzte Änderung: 05. Juni 2012, 19:34:23 von hurts »
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Feuerwald

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Re: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag
« Antwort #5 am: 05. Juni 2012, 19:32:38 »

"Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichts gilt Ihre Frau ab Heiratsdatum als Unterhaltsberechtigt"

Einen § 850c Abs. 4 ZPO Beschluss wird es im Fall einer Abführungspflicht nach § 295 Abs. 2 IsO nicht geben.

Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Die Verantwortung den Abführungsbetrag zu ermitteln liegt somit beim Schuldner und nicht beim Gericht. Deshalb rate ich dazu, eine unterhaltspflichtige Person mit entsprechend hohen, eigenen Einkünften unberücksichtigt zu lassen.

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Der_Alte

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Re: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag
« Antwort #6 am: 05. Juni 2012, 19:53:10 »

"... wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre ..." impliziert für mich allerdings, dass dieselben Grundregeln wie bei einem abhängig Beschäftigten anzuwenden sind. Also muss auch der Grundsatz gelten, dass ein Zuwachs an unterhaltsberechtigten Personen zu einer Veränderung bei der Berechnung des Betrages geben muss, der abzuführen ist.

Und warum sollte ein Treuhänder bei Gericht nicht einen entsprechenden Beschluss beantragen können, dem Schuldner analog zu § 850 c ZPO die unterhaltsberechtigte Person abzuerkennen?
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Feuerwald

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Re: Heirat in der WVP - Änderung an die Masse abzuführender Betrag
« Antwort #7 am: 05. Juni 2012, 20:57:19 »

§ 292 InsO Rechtsstellung des Treuhänders ... Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt …  zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen … . § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen .... (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

Soweit pfändbare Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis betroffen sind, kann der TH einen solchen Antrag stellen. Da die Einkünfte aus einer Selbstständigkeit jedoch nicht von der Abtretung des TH erfasst werden, kann  m.E. auch kein Antrag erfolgen. Es gilt alleine  § 295 Abs. 2 InsO und die Eigenverantwortung des Schuldners, den betrag selbst zu berechnen. 

Im Fall einer Heirat kann sich u.a. auch die Berechnung des Abführungsbetrages aus der im Rahmen der fiktiven Nettolohnberechnung geänderten Steuerklassenwahl ergeben.  Vorher bspw. Klasse 1, nunmehr ggf. Klasse 4.

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