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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Kein Geld für Essen und Reparaturen. Berechnungen vom Gericht unübersichtlich  (Gelesen 8613 mal)

lenchik22

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Die Berechnung ist aber falsch. Die müssen mit der gesetzlichen Pauschale 0,30 € rechnen pro Kilometer. Außerdem sind die Benzinpreise bei weitem höher. Deswegen gibt es ja diese Pauschale. Ich würde darauf bestehen, dass die Berechnung geändert wird.
Gruß
Lena
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Drache1977

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Bei der Berechnung je Km mit 0,30 € würde mehr als das doppelte herauskommen wenn man hin und zurück rechnet(oder wird nur der einfache Weg genommen?). Wie kann ich mich darauf berufen, dass die das so berechnen? Weil die von denen erstellte Berechnung schien mir logisch.
Es wurden mit 22 Arbeitstagen im Monat gerechnet.
« Letzte Änderung: 07. März 2011, 12:51:09 von Drache1977 »
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tomwr


Die Berechnung ist aber falsch. Die müssen mit der gesetzlichen Pauschale 0,30 € rechnen pro Kilometer.

Die EUR 0,30 gelten pro Entfernungskilometer, nicht pro gefahrenen Kilometer.
Ich würde mich eher gegen den Abzug von 20 km wehren. Das galt mal im Jahre 2007 und 2008 wurde durch das Urteil des BVerfG im November 2008 gekippt (Pendlerpauschale).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20081209_2bvl000107.html
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Drache1977

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Wenn ich das richtig lese wird das bei der Einkommensteuer so berechnet. Also bei jährlichen Ausgleich beim Fiskus. Dementsprechend wird ja das Brutto-Gehalt dann gemindert. Aber kann man das hier auch auf die Berechnung vom Gericht anwenden? Zumal mein TH mir gegenüber gesagt hat, das ich bei der Einkommenssteuer die Erstattung voll behalten darf. Ich könnte höchst mal beim FFInanzamt anfragen ob man schon monatlich eine Entlastung bekommen kann(bei jedem Gehalt)basierend auf die Entfernungskilometer. Dies müsste dann ja anrechnungsfrei sein.
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tomwr


990€ (Sowieso frei)
60€ Benzin für 10 km Arbeitsweg, da 30 km schon im Betrag von 990 € drin sind
18€ IGMetallbeitrag

Wieso sind 30km schon im Pfändungsfreibetrag drin ? Mit welcher Begründung ?
Der Pfändungsfreibetrag steht grundsätzlich Jedem zu, egal ob er berufstätig ist oder nicht und egal ob er ein Auto hat oder nicht. Wie kann da bitte ein Betrag für 60 km Autofahrt pro Tag drin enthalten sein ?
Ich kann dem nicht folgen und würde im Rahmen eines neuen Antrags eine Begründung einfordern.

Letztlich kann der tatsächliche Bedarf z.B. durch einen ALG II Bescheid festgelegt werden. Dieser ist bindend, auch für das Vollstreckungsgericht bzw. Insolvenzgericht in dieser Eigenschaft nach §850f Abs.1 a). Und in der ALG II VO ist festgelegt, dass die beruflichen Aufwendungen in voller Höhe vom anzurechnenden Einkommen abzusetzen sind (§6 ALG-II-VO Abs.1 Nr.3b).

Ich würde sogar noch einen Schritt weitergehen und auch das anrechnungsfreie Einkommen berücksichtigen lassen. Schließlich steht die jedem anderen erwerbstätigen ALG II Bezieher genauso zu. Die Regelung zum Anrechnungsfreien Einkommen finden sich in dem anzuwendenden Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II und sind nach §850f zu beachten.

Im Zweifel hilft ggf. ein Antrag auf ALG II. Selbst wenn der abgelehnt wird hat man anschließend einen Bescheid in der Hand, der den zustehenden Sozialbedarf konkretisiert, sowas wäre für das Gericht auf jeden Fall bindend.

Also in Deinem konkreten Fall wären es 40 Entfernungskilometer x EUR 0,20 = 8 EUR / Tag bei 20 Arbeitstagen sind das etwa EUR 160,00 pro Monat.

Zitat
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,

b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der

Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Zitat
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
    a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
   b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung,
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
« Letzte Änderung: 07. März 2011, 19:51:27 von tomwr »
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Drache1977

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Vielen Dank für den Post. Das mit den 30 km im Freibetrag war mir auch immer schleierhaft, aber von der Seite habe ich das nicht gesehen. Ich habe heute einen Brief verfasst, wo ich mich auf diese Paragraphen berufe und auch noch mal anzeige das der Betrag nicht zum Lebensunterhalt genügt.

Jetzt heißt es abwarten
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lenchik22

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Und denken Sie dran, wenn Ihre Insolvenz noch nicht aufgehoben ist, bekommen Sie die Einkommenssteuerrückerstattung nicht, sondern der TH!!!! Der kann Ihnen sonst was erzählen. Wir haben 1250,- ERstattung abdrücken müssen, dafür haben wir aber vom Gericht einen Freibetrag von 264,- bekommen.
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Drache1977

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Ich war jetzt beim Jobcenter und habe einen Antrag wegen Hartz4 geholt (Aufstockung). Dort informierte man mich, das der volle Entgeldbetrag berechnet wird, nicht der durch die Pfändung reduzierte. Man sagte mir das man hier sonst Schuldentilgung machen würde, was das Amt ja nicht macht. Ich lasse dennoch eine Aufrechnung machen um zu schauen wieviel Grundsicherung ich habe, damit  ich dies mit dem übriggebliebenen Betrag nach der Pfändung vergleichen kann. Denn eigentlich müsste ich ja mind soviel dann übrig haben, alles weitere darunter würde bedeuten, dass die Grundsicherung nicht gewähleistet ist, oder?
 
Ist das richtig so? Was wird nun genommen? Gehalt vor oder nach der Pfändung? Auf was kann man sich im Zweifelsfall berufen?

Danke im voraus
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tomwr


Natürlich wird das Gehalt vor der Pfändung als Berechnungsgröße genommen. Genaugenommen wird sogar das Bruttogehalt betrachtet aber um die Lohnsteuern und Sozialabgaben natürlich reduziert.

Der Bescheid legt im Grund fest wie hoch der persönliche Bedarf für das Existenzminimum ist und wieviel Fahrtkosten zu berücksichtigen sind. Damit kann man dann sehr wohl einen erneuten Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages stellen.  :wink:
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Feuerwald

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"Natürlich wird das Gehalt vor der Pfändung als Berechnungsgröße genommen"

das ist m.W. bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, bspw ...


Sozialgericht Berlin S 128 AS 14550/10 ER 20.05.2010 , Beschluss

Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem zufließen , abgetretene Forderungen an den Treuhändler nach § 287 Abs. 2 InsO mindern das Einkommen .

Als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem "zufließen". Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zufluss dieser Mittel beansprucht werden kann. Es kommt nur darauf an, ob die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt, ob und inwieweit gepfändetes oder abgetretenes Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht oder ob es jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Abwehr der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist. Das BSG hat im Urteil vom 19. September 2008 (B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18) ausdrücklich offen gelassen, ob die Vorschrift des § 11 Abs. 2 SGB II für den Bereich des SGB II abschließend ist, oder ob aus anderen Gründen bestehende und titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise zur Disposition bezogene Einkommensteile das zu berücksichtigende Einkommen mindern. Das Bayerische LSG meint, ohne dass es dies indes abschließend klären musste, es spreche Vieles dafür, den gepfändeten Einkommensbetrag weiterhin nach dem Grundsatz in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, um den unberechtigten Bezug von steuerfinanzierten Leistungen zu verhindern; dies nicht zuletzt, nachdem durch die mit der Pfändung einhergehenden Schuldentilgung insgesamt das Vermögen eines Schuldners sich zu seinem Gunsten verändert (Urteil vom 28. Januar 2010 - L 7 KG 8/08 - ; Revision hiergegen anhängig unter B 14 KG 1/10 R). Das SG Stuttgart ist demgegenüber der Ansicht, im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen stehe nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung und sei damit in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen (Urteil vom 26. Juni 2006 - S 3 AS 1088/05 - ).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=130133&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


---- oder  -------

Sozialgericht Stuttgart
Az. S 3 AS 1088/05
Einkommensanrechnung bei Arbeitslosengeld II

Datum:  07.07.2006 - Kurzbeschreibung:  Im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen steht nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs.1, S.1 SGB II zur Verfügung und ist damit in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

tomwr


Interessant, sollte man vielleicht nach Stuttgart umziehen.  :wink:

Solange aber höchstrichterlich nichts Gegenteiliges entschieden ist, werden wohl fast alle ARGEn dieses Landes nach der ALG II VO abrechnen. Denn es gibt neben dem §11 SGB II schon verbindliche gesetzliche Grundlagen zur exakten Berechnung, die erstmal durch höchstrichtleriche Rechtsprechung ausgehebelt werden müssen.

Zitat
§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend.

(3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.

(4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen. Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Bedarf in der Regelleistung nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag anzusetzen, der sich aus der Zusammensetzung des Eckregelsatzes in der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__2.html

Das ist momentan die exakte Gesetzeslage.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das BSG hier wirklich anders entscheidet. Das würde nämlich bedeuten, dass die Gläubiger in Deutschland aus Steuermitteln bedient werden. Und zwar in massiver Weise.

Was auch gegen eine solche Regelung spricht, ist wohl die Tatsache, dass das pfändungsfreie Einkommen bereits das Existenzminimum sichert bzw. sichern soll. Eventuell kommt man auch zu der Ansicht, dass die Pfändungsfreigrenzen angehoben werden müssen oder dass ggf. ein individueller ALG II Bescheid zu höheren Pfändungsfreigrenzen führt. Im Übrigen hat jeder ALG II Bezieher als Motivation ein nicht anrechenbares Einkommen, was meistens in der Größenordnung von etwa EUR 300 liegen dürfte und damit über dem tatsächlich notwendigen Bedarf liegt und aus dem die Bestreitung eines Pfändungsbetrages zugemutet werden kann. Aus meiner Sicht zumindest.

Aber ist natürlich ein interessanter Aspekt, den es zu verfolgen gilt. Die genannten Urteile sind von höheren Instanzen noch nicht bestätigt und ich kann mir schwerlich vorstellen, dass die höheren Instanzen diesen Urteilen folgen. Obwohl beim BSG und BVerfG prinzipiell alles möglich ist.
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Feuerwald

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Logischer Weg wäre wohl der folgender:

Zunächst muss das Amt von dem tatsächlich verfügbaren Einkommen ausgehen, bspw. auch wenn der Arbeitgeber nicht zahlt (nicht zahlen kann/darf) oder bspw. die Hausbank wegen Forderungen mit ein eingehenden Arbeitslohn aufrechnet, da eine Hilfsbedürftigkeit besteht. 

Im Rahmen der Pflichten zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit müsste  der Leistungsempfänger jedoch einen Antrag nach § 850f ZPO stellen, um den Aufstockungsbetrag als unpfändbar durchzusetzen. Lehnt das Gericht den Antrag ganz/teilweise ab, bleibt die Hilfsbedürftigkeit bestehen.

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