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Autor Thema: Obliegenheitsverletzung?  (Gelesen 3418 mal)

chaos

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Obliegenheitsverletzung?
« am: 23. März 2012, 20:44:08 »

Hallo bin neu hier und hoffe auf etwas Rat:

Ich befinde mich noch rund 2 Jahre in der WVP und habe gerade etwas Stress mit meinem TH, der mir eine Obliegenheitsverletzung vorwirft, weil ich eine Nebenbeschäftigung nach seiner Auffassung nicht unverzüglich gemeldet habe und ohne Zusammenrechnungsbeschluss die Abführung von pfändbaren Beträgen aus diesem Nebenjob anfordert.
Hintergrund: Ich übe eine Vollzeitbeschäftigung aus und habe eine Nebentätigkeit aufgenommen. Tatsächlicher Arbeitsbeginn war der 16.1., Arbeitsvertrag habe ich am 20.1. erhalten (rückwirkend zum 1.1.) und unterschrieben, TH und Amtsgericht am 23.1.informiert sowie mitgeteilt, dass ich davon ausgehe, dass hier maximal die Hälfte des Einkommens anrechenbar ist, weil ich ja bereits eine Vollzeitbeschäftigung ausübe. Aufgrund des Einkommens aus der Hauptbeschäftigung sowie 2 Angehörigen ergab sich nach meiner Berechnung kein pfändbares Einkommen.
Mein TH hat allerdings beide Einkommen in voller Höhe zusammengerechnet und den entsprechenden Betrag von mir angefordert, woraufhin ich einen Zusammenrechnungsbeschluss angefordert habe. Er teilte mir mit, dass er diesen nicht vorlegen muss, ich ihn ja selbst beantragen kann und ich bei Nichtzahlung meine Obliegenheiten verletzen würde. Zwischenzeitlich hatte ich zum 29.2. meine Hauptbeschäftigung gekündigt, weil ich im Nebenjob einen unbefristeten Vollzeitvertrag mit höherem Gehalt angeboten bekam. Ich habe dann meinen TH nochmal mit Hinweis auf ein BGH Urteil zur Zusammenrechnung mit der Bitte um Prüfung des Vorgangs angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass aus meiner Sicht keine Obliegenheitsverletzung vorliegt, ebenso dem Amtsgericht diesen Sachverhalt geschildert. Von dort habe ich bisher keine Antwort, dafür hatte ich heute wieder einen Brief meines TH.
Er teilt mir nun mit, dass ich zur unverzüglichen Anzeige der Nebenbeschäftigung verpflichtet war, fordert weiterhin die aus seiner Sicht pfändbaren Beträge und teilt mir mit, dass dies eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Außerdem teilt er mir mit, dass von der Beantragung eines Zusammenrechnungsbeschlusses abgesehen wurde, da mein alter Arbeitgeber ihn über das Ende der Beschäftigung unterrichtet hatte (hatte ich auch mitgeteilt).
Die einfachste Methode wäre sicher nun einfach zu zahlen, allerdings hatte ich hier Mehrkosten sowie einen 13 Stunden Tag und soweit ich mich eingelesen habe, liegt der TH m.E. hier nicht wirklich richtig.
Im Moment bin ich etwas ratlos bezüglich der weiteren Vorgehensweise, was im Sinne des Gesetzes bedeutet denn nun unverzüglich?

Herzlichen Dank schon mal!

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Der_Alte

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Re: Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #1 am: 23. März 2012, 20:58:39 »

Sie haben nach meiner Meinung richtig gehandelt.

Wenn der Arbeitsvertrag am 20.1 unterschreiben wurde und Sie haben am 23.1.den Treuhänder darüber unterrichtet, ist das unverzüglich. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes verzögern. Kein deutsches Gericht wird drei Tage als schuldhaft verzögert betrachten, insbesondere deshalb nicht, weil der 20.1. ein Freitag und der 23.1. ein Montag war und damit der erste Tag, an dem Sie es überhaupt mitteilen konnten.

Solange kein Zusammenrechnungsbeschluß vorliegt ist jedes Einkommen für sich hinsichtlich Pfändbarkeit zu berechnen. Da der Treuhänder keinen Antrag gestellt hat - wie Sie ihm auch hinreichend erörtert und belegt haben - kann er aus diesem Einkommen keine Zahlung verlangen.

Da Sie alles getan haben, was nach § 295 InsO von Ihnen verlangt wird, handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung, auch wenn der Treuhänder es beständig wiederholt.
Selbst wenn es sich um eine Obliegenheitsverletzung handeln würde, dass Sie den Arbeitsbeginn erst 7 Tage nach tatsächlicher Arbeitsaufnahme angezeigt haben (was meiner Meinung nach völlig an der Wortbedeutung "unverzüglich" vorbei geht), müßte, damit diese Obliegenheitsverletzung Wirkung zeigen könnte, ein Gläubiger einen Versagensantrag stellen und nachweisen, dass durch Ihr Verhalten eine Gläubigerbeeinträchtigung erfolgte. Hätte der Treuhänder ebenso unverzüglich einen Zusammenrechnungsantrag gestellt, hätte es vielleicht einen pfändbaren Betrag ergeben. Das es dazu nicht kam, ist nicht Ihr Verschulden, sondern das Problem des Treuhänders, der sich von den Gläubigern vorwerfen lassen muss, dass er sein Amt nicht ordentlich ausgeführt hat.

Bleiben Sie bei Ihrer Meinung und ignorieren Sie den Treuhänder in dieser Sache.
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paps

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Re: Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #2 am: 23. März 2012, 20:59:05 »

Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen.

Ausgehend vom realen Arbeistbeginn haben Sie innerhalb 1 Woche  reagiert.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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chaos

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Re: Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #3 am: 23. März 2012, 21:03:26 »

Merci für die superschnellen Antworten, ich war mir nicht sicher und möchte ungern etwas falsch machen.

Werde das dem TH nochmal so schildern, selbstverständlich wieder mit Kopie ans Amtsgericht und dann den Fall zu den anderen Schriftstücken heften :-)
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chaos

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Re: Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #4 am: 01. April 2012, 18:52:06 »

Ups, bin gerade dabei das Schreiben an den TH aufzusetzen und sehe gerade, ich habe die Nebenbeschäftigung doch schon etwas früher, nämlich am 10.1. aufgenommen, Arbeitsvertrag gab es trotzdem erst am 20.1., meine Meldung war am 23.1.2012.Nach dem Posting müsste ich dann ja noch innerhalb der Interpretation der Unverzüglichkeit sein? Hatte in der Zeit halt auch extrem Stress, mit zwei Jobs :-( 
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Der_Alte

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Re: Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #5 am: 01. April 2012, 19:08:56 »

Wie paps schon schrieb heißt unverzüglich gemeinhin 14 Tage. Unverzüglich ist auch dann noch gewahrt, wenn Sie am 10. die Arbeit aufgenommen haben. Dann wäre der 23.1. sozusagen der 13. Tag und damit immer noch im Rahmen.
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chaos

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Re: Obliegenheitsverletzung?
« Antwort #6 am: 01. April 2012, 19:10:14 »

Danke, mir ist grad ein Zentner Steine vom Herz gefallen
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