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Autor Thema: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?  (Gelesen 14078 mal)

Jacqueline

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Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« am: 31. Dezember 2008, 13:47:58 »

hallo,

ich habe folgende Situation:
Single, 1 Kind (19) was eine eigene Wohnung / Einkünfte hat, allerdings seine Unterhaltsansprüche mir zuliebe uneingefordert lässt.
1350 € Brutto = ca. 1030 Netto - Pfändungsabzüge = ca. 980 € (Insolvenz seit Ende 2005)
Jetzt muss ich aber monatliche Spritkosten über ca. 220 € durch meinen Arbeitsweg bezahlen. (seit 7 Monaten)
Natürlich kann ich mit den verbleibenden 760 € nicht wirklich leben.
Meine Gesuche mit meiner Insolvenzverwalterin zu reden, führten zu keinem Ergebnis. - Im Gegenteil: Sie meinte, ich müsse das so hinnehmen. - Stimmt das oder kann ich meine Pfändungsgrenze hochsetzen? (Habe von einen ähnlichen Fall hier gelesen, allerdings mit anderen familiären Gegebenheiten)
Wie ist die Vorgehensweise dabei ?

Vielen Dank für die Antworten!
« Letzte Änderung: 31. Dezember 2008, 13:50:04 von Jacqueline »
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Feuerwald

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #1 am: 31. Dezember 2008, 14:01:28 »

 

1350 € Brutto = ca. 1030 Netto - Pfändungsabzüge = ca. 980 € (Insolvenz seit Ende 2005)

-> Gem. Lohnpfändungstabelle  und unterstellt, Sie leisten keinen Unterhalt für Kind ....
bei netto 1.030,00 bis 1.039,99   Euro sind 31,40 Euro pfändbar. Ihnen müsste demnach mehr als 980.- Euro verbleiben.


Jetzt muss ich aber monatliche Spritkosten über ca. 220 € durch meinen Arbeitsweg bezahlen. (seit 7 Monaten)

-> Wie weit ist der Arbeitsweg ? 



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Jacqueline

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #2 am: 31. Dezember 2008, 14:09:33 »

mit den pfändbaren Beiträgen und verbleibenden Lohn war eine grobe Schätzung, da meine Insolvenzverwalterin erst vor kurzem an meinen AG herangetreten ist, habe ich noch keine Abrechnung in den Händen gehalten. - Also bitte die Zahlen nicht auf die Goldwaage legen ;-)

Die einfache Strecke beträgt ca. 56 km x 24 - 25 Arbeitstage / Monat

EDIT: .... und falls es (rechtlich) von Bedeutung ist: Das Auto gehört meinem AG und ich muss ledig den Tank befüllen.
« Letzte Änderung: 31. Dezember 2008, 14:12:35 von Jacqueline »
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Digger651

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #3 am: 31. Dezember 2008, 16:33:20 »

Hallo, eine sehr interessante Frage. Auch ich habe mit dem Zug im Monat 300€ Fahrtkosten. Ich überlege auch das Insolvenzverfahren zu eröffnen undfrage mich nach den Folgen: Wenn diese Kosten wirklich selber zu tragen sind, dann macht es ja wenig Sinn, noch zur Arbeit zu fahren..
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oldsusy

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #4 am: 01. Januar 2009, 11:03:35 »

Guten Morgen ,

wir haben im Juli 2008, also ab August 2008, die Fahrtkosten auf den Steuerkarten beim Finanzamt eintragen lassen, allerdings vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Treuhänder hat bisher dazu nichts gesagt. Wir fahren auch täglich ca. 60 km als einfache Fahrt und die Spritkosten waren damals enorm hoch.

Durch die Eintragung der Fahrtkosten erhöht sich natürlich auch das Netto-Einkommen und somit die evtl. pfändbaren Beträge, aber letztendlich bleibt doch mehr im Geldbeutel.....denn wer mehr verdient, darf auch mehr behalten!

Ob der IV etwas dagegen haben kann, weiß ich allerdings nicht. Wundern würde es mich nicht, da sich dadurch die Steuerrückerstattung ja wohl erheblich verringert....und die steht uns im laufenden Insolvenzverfahren ja nicht zu!

Liebe Grüße,

Oldsusy
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oldsusy

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #5 am: 01. Januar 2009, 11:09:48 »

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil !

Du wirst wohl schon länger in der WVP sein, also wird eine evtl. Steuererstattung auch wieder an dich gehen, wenn ich nicht total schief liegen sollte.

Was sollte der IV dann dagegen haben, dass du die Fahrtkosten auf der Steuerkarte eintragen lässt......er hat doch bei einer Erstattung eher weniger davon?!

Sollte ich total daneben liegen, wäre es supernett, wenn mich jemand aufklärt, denn irgendwann wird das Thema " Steuerrückerstattung in der WVP " für uns auch interessant werden!

Liebe Grüße,

Oldsusy
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paps

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #6 am: 01. Januar 2009, 16:54:23 »

EDIT: .... und falls es (rechtlich) von Bedeutung ist: Das Auto gehört meinem AG und ich muss ledig den Tank befüllen.

Es ist !
Wie ist das edit zu verstehen?
Dienstwagenregelung?
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Jacqueline

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #7 am: 03. Januar 2009, 21:12:59 »

EDIT: .... und falls es (rechtlich) von Bedeutung ist: Das Auto gehört meinem AG und ich muss ledig den Tank befüllen.

Es ist !
Wie ist das edit zu verstehen?
Dienstwagenregelung?

Darüber gibt es keine (schriftliche) Regelung.... ich kann das auf meinen Chef gemeldete KFZ frei nutzen.
Kann es in der Praxis aber fast nur für die Arbeitswege, da ich eh kaum Freizeit und schon gar kein Geld für solche habe.
Die Betankung muss ich voll selber tragen. Mein Chef würde sicherlich zum einen Gunsten auch eine nachträgliche Regelung aufsetzen, sofern denn möglich.

Bislang habe ich folgendes verstanden:
- Steuererstattungen stehen mir nicht zu, auch nicht teilweise in der WVP !?
- Steuerermäßigungen durch Eintragen des Freibetrages werden/müssen nicht anerkannt, da Selbige die Erstattung mindern; da sie ja dem IV zustehen !?

Eine wirkliche Antwort, auf meine Ausgangsfrage ist noch offen... Irgendwelche Lösungsansätze ?
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paps

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #8 am: 03. Januar 2009, 21:44:20 »

zum Auto:
Solange es kein Gläubiger mitbekommt, mag es so gehen.
Eine Regelung auf Basis eines Dienstwagens würde ihnen noch weniger Netto belassen.

Eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages kommt unter der Situation nicht in Betracht, da es andere Möglichkeiten gibt.

Sie können und dürfen sich aber auf der LStK einen entsprechenden Freibetrag eintragen lassen.
Dass erhöht das Netto und damit auch den pfändbaren Betrag.
Aber immerhin kommt ja ca- 1/3 auch bei ihnen an.

Da Sie wahrscheinlich in der WVP sind (Verfahren nach §200 InsO aufgehoben und RSB angekündigt) würden Steuererstattungen wieder an Sie gehen.
Mit einem Freibetrag sollten Sie aber dann nicht mehr mit Erstattungen  rechnen, wenn die Kilometer die einzigsten Werbungskosten sind.

Welche der Antworten haben Sie noch nicht erhalten?
« Letzte Änderung: 03. Januar 2009, 21:46:07 von paps »
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Jacqueline

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #9 am: 03. Januar 2009, 22:40:02 »

vielen dank erstmal bis hierhin über die steuerlichen informationen. um missverständnisse zu vermeiden fasse ich mal zusammen:

in der WVP - in der ich mich befinde - stehen mit also sämtliche steuererstattungen zu,  sowohl per freibetrag, als auch per erklärung, richtig?
letztendlich kommt der betrag bzw das ergebnis in diesem fall ja auf´s selbe raus, wobei ich beim freibetrag monatlich mehr netto hätte und bei der erklärung eine jahressumme nach abgabe selbiger bekommen würde !? - habe ich das bis hierhin richtig verstanden ?
in dem zeitraum vor der WVP bekommt man keinerlei erstattungen ?

nun, das ist ja schon mal ein etwas. allerdings bleibt für mich folgende frage offen:
wirft man ein auge auf meinen eröffnungsbeitrag, stellt man fest dass ich 220 € spritkosten zu tragen habe.
grob geschätzt werden durch die vor genannten steuerlichen freibeträge ca. 70-75 € monatlich davon bei mir verbleiben.
gibt es hier nicht die möglichkeit der hochsetzung der pfändungsgrenze, so dass ich die 1030 € netto voll behalten kann !? - selbige hat doch mit den steuern und der dernen erstattungsansprüchen nichts zu tun, oder ?
ich hätte ja, selbst bei einem netto von den 1030 €+ 70 € (steuererstattung) nur 1100 € - 220 € spritkosten = 880 € was ca. harz IV wäre.
das würde ich ja noch in kauf nehmen, aber wenn ich die 1030 € nichtmal behalten darf, bin ich ja richtig gekniffen!!
« Letzte Änderung: 03. Januar 2009, 22:43:50 von Jacqueline »
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Jacqueline

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #10 am: 13. Januar 2009, 09:42:24 »

vielen dank erstmal bis hierhin über die steuerlichen informationen. um missverständnisse zu vermeiden fasse ich mal zusammen:

in der WVP - in der ich mich befinde - stehen mit also sämtliche steuererstattungen zu,  sowohl per freibetrag, als auch per erklärung, richtig?
letztendlich kommt der betrag bzw das ergebnis in diesem fall ja auf´s selbe raus, wobei ich beim freibetrag monatlich mehr netto hätte und bei der erklärung eine jahressumme nach abgabe selbiger bekommen würde !? - habe ich das bis hierhin richtig verstanden ?
in dem zeitraum vor der WVP bekommt man keinerlei erstattungen ?

nun, das ist ja schon mal ein etwas. allerdings bleibt für mich folgende frage offen:
wirft man ein auge auf meinen eröffnungsbeitrag, stellt man fest dass ich 220 € spritkosten zu tragen habe.
grob geschätzt werden durch die vor genannten steuerlichen freibeträge ca. 70-75 € monatlich davon bei mir verbleiben.
gibt es hier nicht die möglichkeit der hochsetzung der pfändungsgrenze, so dass ich die 1030 € netto voll behalten kann !? - selbige hat doch mit den steuern und der dernen erstattungsansprüchen nichts zu tun, oder ?
ich hätte ja, selbst bei einem netto von den 1030 €+ 70 € (steuererstattung) nur 1100 € - 220 € spritkosten = 880 € was ca. harz IV wäre.
das würde ich ja noch in kauf nehmen, aber wenn ich die 1030 € nichtmal behalten darf, bin ich ja richtig gekniffen!!


Ich habe mich mal selber zitiert.... Hat denn keiner Antworten !?
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paps

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Re: Pfändungsgrenze erhöhen, wegen Fahrtkosten!?
« Antwort #11 am: 13. Januar 2009, 19:53:07 »

versuchen könnten Sie dies.

Bei einem pfändbaren Betrag von ca.30,- Euro wird es wohl nicht viel bringen.
Alos dann doch ehr weniger Steuern zahlen?
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