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Autor Thema: Rente und Grundsicherung  (Gelesen 6331 mal)

lissi805

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Rente und Grundsicherung
« am: 04. Dezember 2012, 14:27:04 »

Hallo ,

ich bekomme jetzt zu meiner Erwerbsunfähigkeitsrente noch Grundsicherung .
Mein Sohn ist zum Studium und ich reiche mit der Rente nicht um Miete usw.
zu zahlen.
Zählt die Grundsicherung jetzt als Einkommen und muss ich dies melden meinen TH.
Kann dann was abgezogen werden ? Rente 746 Euro netto und Grundsicherung 240 Euro.
Ich habe höhren Bedarf weil ich 100% schwerbehindert bin und Pflegestufe 2.
Desweiteren bekomme ich Pflegegeld 440 Euro , womit ich meine Hilfe finanziere.
Kann mir bitte  jemand helfen , wird das jetzt alles als Einkommen gezählt
und muss ich davon was abgeben ?

Liebe Grüße
lissi
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lissi805

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Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #1 am: 04. Dezember 2012, 14:29:09 »

noch ein Nachtrag , ich bin in der Wohlverhaltensphase.

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Insokalle

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #2 am: 04. Dezember 2012, 18:33:10 »

Mitteilen würde ich sicherheitshalber alles.
Die Rente ist meistens pfändbar. Die zusätzliche Grundsicherung ist pfändbar. Auf Antrag des TH können die Beträge zusammengerechnet werden. Dann kann aus der Summe der pfändbare Betrag errechnet werden. Wobei bei Ihren Zahlen nichts rum kommt, weil das zusammen nicht mal 1.000,00 € sind.
Das Pflegegeld ist meiner Meinung nach unpfändbar nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I.
« Letzte Änderung: 06. Dezember 2012, 16:44:58 von Insokalle »
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tomwr

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #3 am: 05. Dezember 2012, 23:19:56 »

Die zusätzliche Grundsicherung ist pfändbar.

Sofern es um die Grundsicherung im Alter geht oder um klassische Sozialhilfe (SGB XII) und nicht um die Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist diese nicht pfändbar. Da eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird, ist SGB II nicht zutreffend. Leistungsberechtigt sind nach dem SGB II nur erwerbsfähige Personen.

Zitat
§ 17 Anspruch (SGB XII)

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

Siehe auch folgendes BGH Urteil
Zitat
Rz. 27
(5) Das Ergebnis deckt sich zudem mit der gesetzgeberischen Wertung, die in § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zum Ausdruck kommt. Nach dieser Norm ist der Anspruch auf Sozialhilfe nicht pfändbar. Dies beruht darauf, dass die Sozialhilfeleistungen dazu dienen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB II und XII, § 17 SGB XII Rn. 16). Im Gegensatz dazu ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld II grundsätzlich pfändbar, § 54 Abs. 4 SGB I. Soweit aber die Geldleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wie hier - der Höhe und der Herleitung nach der Geldleistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch entspricht, ist diese Wertung des Gesetzgebers bei der Frage der Bestimmung des notwendigen Unterhalts nach § 850f Abs. 2 ZPO (bzw. § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) zu berücksichtigen.
http://lexetius.com/2010,5059
« Letzte Änderung: 05. Dezember 2012, 23:23:13 von tomwr »
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lissi805

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Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #4 am: 06. Dezember 2012, 08:58:22 »

Hallo ,

Danke für die Antworten.
Auf meinen Bescheid steht Leistung nach den vierten Kapitel des SGB XII ( Grundsicherung)
Also nicht pfändbar oder ?
Es würde als Einkommen also nur die Rente zählen , das Pflegegeld muss ich ja zur Bezahlung der
Person zahlen die mir hilft.
 Meine Rente ist 768,87 Euro , hab mich im 1.Schreiben vertan.
Die Pfändungsgrenze liegt bei 1029 ,00 ,oder ?
Aber dürfen die Rente , Grundsicherung und Pflegegeld auch zusammen addiert werden ?
Dann könnte ich keine Pflege mehr abdecken .

Bin etwas verunsichert , und danke wenn die Fragen nochmals beantwortet würden.
Liebe Grüße
lissi805
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tomwr

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #5 am: 06. Dezember 2012, 13:32:38 »

Nein Pflegegeld ist nicht pfändbar, wie Insokalle richtig geschrieben hat. Ich denke aber er meinte §54 (3) Nr.3 SGB I. Habe den Wortlaut mal fett markiert.

Zitat
§ 54 Pfändung (Auszug)
...
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,
2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
...

Also brauchst Dir keine Sorgen zu machen.
 :wink:
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Insokalle

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #6 am: 06. Dezember 2012, 16:56:45 »

Ja, § 54 Abs. 3 Nr. 3 muss es sein, hab es korrigiert, Abs. 1 hat auch keine Nummern.
Eine Zusammenrechnung der pfändbaren Einkommen mit dem Pflegegeld ist nicht zulässig, wenn es unpfändbar ist.

Die Grundsicherung halte ich immer noch für pfändbar. Der Fall der zitierten Entscheidung ist sehr speziell, weil eine erweiterte Pfändung beantragt war. Außerdem ging es um ALG II. In einer neueren hat der BGH die Pfändbarkeit noch mal aufgegriffen. Er hat dort übrigens den Pfändungsschutz des § 17 SGB XII nur auf das dritte Kapitel des SGB XII bezogen.
Sei es drum, pfändbar ist bei den verbliebenen Beträgen nichts.

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tomwr

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #7 am: 09. Dezember 2012, 22:48:49 »

Die Grundsicherung halte ich immer noch für pfändbar. Der Fall der zitierten Entscheidung ist sehr speziell, weil eine erweiterte Pfändung beantragt war. Außerdem ging es um ALG II. In einer neueren hat der BGH die Pfändbarkeit noch mal aufgegriffen. Er hat dort übrigens den Pfändungsschutz des § 17 SGB XII nur auf das dritte Kapitel des SGB XII bezogen.
Es ist richtig, dass es um die erweiterte Pfändung im Urteil ging. Wenn aber die schon unzulässig ist, muss das für die normale Pfändung erst recht gelten.

Wäre mal interessant die Entscheidung zu sehen.
Eine solche Einschränkung gibt das Gesetz nicht her.
Da ist es recht klar definiert:

Zitat
§ 17 Anspruch (SGB XII)
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
...

Was unter Sozialhilfe zu verstehen ist, ist in §8 SGB XII aufgelistet, auf jeden Fall auch die Grundsicherung im Alter.

Zitat
§ 8 Leistungen (SGB XII)
Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a),
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
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Insokalle

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #8 am: 10. Dezember 2012, 09:53:07 »

Die Grundsicherung halte ich immer noch für pfändbar. Der Fall der zitierten Entscheidung ist sehr speziell, weil eine erweiterte Pfändung beantragt war. Außerdem ging es um ALG II. In einer neueren hat der BGH die Pfändbarkeit noch mal aufgegriffen. Er hat dort übrigens den Pfändungsschutz des § 17 SGB XII nur auf das dritte Kapitel des SGB XII bezogen.
Es ist richtig, dass es um die erweiterte Pfändung im Urteil ging. Wenn aber die schon unzulässig ist, muss das für die normale Pfändung erst recht gelten.


Nein, gerade nicht. Der Schluss ist falsch. Sie sind in die Induktionsfalle getappt.
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2012, 09:56:07 von Insokalle »
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Insokalle

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #9 am: 10. Dezember 2012, 10:49:16 »

Wäre mal interessant die Entscheidung zu sehen.
Eine solche Einschränkung gibt das Gesetz nicht her.

Ist schon seltsam. Der BGH müsste sich dann sehr unglücklich ausgedrückt haben. Andererseits bin ich mehr sicher, von Pfüb und Zusammenrechnungsbeschlüssen gehört zu haben, die eine Grundsicherung einbeziehen. Da auch Rentner betroffen sind, kann es eigentlich nur die Grundsicherung im Alter sein.
« Letzte Änderung: 10. Dezember 2012, 10:51:11 von Insokalle »
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tomwr

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #10 am: 10. Dezember 2012, 23:47:36 »

Es ist richtig, dass es um die erweiterte Pfändung im Urteil ging. Wenn aber die schon unzulässig ist, muss das für die normale Pfändung erst recht gelten.


Nein, gerade nicht. Der Schluss ist falsch. Sie sind in die Induktionsfalle getappt.

Sehe ich nicht so. Legen wir mal den Umkehrschluss zu Grunde. Angenommen bei einer normalen Pfändung wäre die Berücksichtigung von Sozialleistungen zulässig, warum sollte der BGH dann feststellen dass es für die erweiterte Pfändung (für die ein höheres Rechtsschutzinteresse besteht) unzulässig sein sollte ?

Das hat nichts mit Induktion zu tun, da verlassen wir endgültig das Feld der Logik und begeben uns in das Feld der Willkür.
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Insokalle

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #11 am: 11. Dezember 2012, 10:19:16 »

Hä ??

Zitat
Das hat nichts mit Induktion zu tun
aber sicher, offensichtlicher gehts eigentlich nicht mehr
« Letzte Änderung: 11. Dezember 2012, 11:46:30 von Insokalle »
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tomwr

Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #12 am: 14. Dezember 2012, 00:37:22 »

Dann beantworte doch einfach mal die konkrete Frage.

Zitat
Angenommen bei einer normalen Pfändung wäre die Berücksichtigung von Sozialleistungen zulässig, warum sollte der BGH dann feststellen dass es für die erweiterte Pfändung (für die ein höheres Rechtsschutzinteresse besteht) unzulässig sein sollte ?

Wenn der BGH feststellt, dass das unbezahlte Einfüllen von Benzin ins eigene Auto ein Tankbetrug ist, warum sollte das dann für Diesel nicht gelten ? Weil Diesel kein Benzin ist ? Muss er deswegen nochmal entscheiden ? Und warum und mit welcher Begründung sollte die Entscheidung bei Diesel anders ausfallen als bei Benzin ?
 :whistle:
« Letzte Änderung: 14. Dezember 2012, 00:40:12 von tomwr »
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Insoman

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Re: Rente und Grundsicherung
« Antwort #13 am: 15. Dezember 2012, 15:47:13 »

Wie kann denn die Grundsicherung pfändbar sein, wenn Sie -dem Wortlaut folgend- eine "Grund"-sicherung ist.
Ich denke, dass dürfte gegen das "Grund"-gesetz verstoßen (Ableitung aus Art.1).
Ausnahmen können demnach nur aufgrund gesetzlicher Regelungen erfolgen, die eine Interessensabwägung zugunsten des Gläubigers entstehen lassen (z.B. §850d / 850f (2) ZPO und evtl. Aufrechnungsbefugnisse nach SGB).
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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