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Autor Thema: Restschuldbefreiung - was dann?  (Gelesen 3752 mal)

abakus

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Restschuldbefreiung - was dann?
« am: 20. Mai 2015, 17:09:05 »

Ein Hallo in die Runde,
hatte mich einige Zeit nicht gemeldet, lief alles reibungslos. Heute nun, endlich, der Beschluß des AG über Erteilung der Restschuldbefreiung. Hat sich letztendlich doch alles gelohnt.

Nun nur eine kurze Frage: Wenn muß (sollte) ich ebenfalls verständigen?

Ein Gläubiger hat die Rentenversicherung gepfändet (bereits kurz vor Insolvenzbeschluß), es liegt dort auch noch die Pfändung aus dem Insolvenzverfahren wegen den Verahrenskosten vor (alles bezahlt), an die Bank z.B. hat der Insolvenzverwalter damals ein nettes Briefchen geschrieben. Wie komme ich an die seinerzeit erlassenen Vollstreckungsbescheide?
Wäre toll, wenn ich wie sonst auch immer, ein paar hilfreiche Tipps bekommen würde, vielen Dank vorab.
Viele Grüße
abakus
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tuscanyleas

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Re: Restschuldbefreiung - was dann?
« Antwort #1 am: 20. Mai 2015, 21:28:15 »

Meinst Du die Vollstreckungstitel ?
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abakus

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Re: Restschuldbefreiung - was dann?
« Antwort #2 am: 21. Mai 2015, 16:40:50 »

ja, natürlich, die Titel .... Lappsus von mir
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tuscanyleas

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Re: Restschuldbefreiung - was dann?
« Antwort #3 am: 21. Mai 2015, 21:35:19 »

Die Titel welche von der RSB erfasst sind dürften entwertet sein....also keine Panik

Kannste dir einrahmen und an die Wand hängen....  :biggrin:

« Letzte Änderung: 21. Mai 2015, 21:38:46 von tuscanyleas »
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Insokalle

Re: Restschuldbefreiung - was dann?
« Antwort #4 am: 22. Mai 2015, 18:52:07 »

Tja, wenn das so einfach wäre. Selbst wenn die ursprünglichen Titel entwertet wurden, beantragt der Gläubiger eben einen neuen, nämlich den vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle.

Was aber wichtiger ist: Aus- und Absonderungsrecht bleiben bestehen, § 301 InsO. Die Pfändung des Gläubigers gehört dazu. Sie könnte zwar durch die sog. Rückschlagsperre unwirksam sein, aber um das beurteilen zu können ist der Beitrag mal wieder mehr als sparsam.

Im Übrigen habe ich Frage zum Teil nicht verstanden. Was soll das sein, Pfändung aus dem Insolvenzverfahren?

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abakus

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Re: Restschuldbefreiung - was dann?
« Antwort #5 am: 22. Mai 2015, 21:11:24 »

... Pfändung aus dem Insolvenzverfahren ... dieser Ausdruck ist nicht von mir, sondern steht im Schreiben der Dt. Rentenversicherung an den Pfändungsgläubiger, daß diese vorrangig vorgemerkt ist. Also gehört diese nach Erteilung der RSB  doch gelöscht. Deshalb auch dahingehend meine Frage .... Wer erteilt diese Löschungsbewilligung? Das Gericht oder der Insolvenzeverwalter oder muß eben ich mich drum kümmern?
Lieber insokalle, was ich nun nicht verstehe, was ist ein "vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle"? Und wenn ich das verstanden habe, was kann ich dagegen unternehmen, daß sowas gar nicht erst passieren kann.
Auf jeden Fall hab ich schon gemerkt, selbst bei erfolgter RSB kann erst so richtig Ärger und Arbeit auf einen zukommen, wenn man sich mit Klagen und Gerichtsabfechtungen dagegen wehren muß, daß irgendjemand noch, aus Frust oder Ärger oder was weiß ich, mir so ein Ding dazwischenhaut. Wollt eigentlich mein P-Konto umstellen, aber das sollte man wohl tunlichst die nächsten 100 Jahre nicht tun, oder?
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Insokalle

Re: Restschuldbefreiung - was dann?
« Antwort #6 am: 23. Mai 2015, 11:55:24 »

Zitat
was ist ein "vollstreckbarer Auszug aus der Insolvenztabelle"?
Die Insolvenzgläubiger können nach Verfahrenseröffnung ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Wurden die Forderungen festgestellt, kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug verlangen. Und das meiner Meinung nach auch nach Erteilung der RSB. Verhindern können Sie das mE nicht. Sie können aber bei Vollstreckungsversuchen Vollstreckungsgegenklage erheben. Das ist aber hier nicht Ihr Problem.


Zitat
. Pfändung aus dem Insolvenzverfahren ... dieser Ausdruck ist nicht von mir, sondern steht im Schreiben der Dt. Rentenversicherung an den Pfändungsgläubiger, daß diese vorrangig vorgemerkt ist.
Trotzdem kann ich damit nichts anfangen.
Vermutlich hat der IV nur die Versicherung angeschrieben und pfändbares Einkommen/Vermögen eingefordert. Wenn dem so ist, sollte sich das mit dem Ende des Verfahrens erledigt haben.

Was wurde denn nun vom Gläubiger genau gepfändet? Waren es lfd. Rentenzahlungen oder was? Geben Sie doch endlich mal spezifische Informationen, damit man nicht ständig im Trüben stochern oder raten muss.
Eine Pfändung lfd. Rentenzahlungen könnte auch wegen § 114 InsO aF unwirksam geworden sein.


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