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Autor Thema: Schlusskostenberechnung  (Gelesen 2925 mal)

tobinatale

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Schlusskostenberechnung
« am: 12. Juli 2012, 09:27:15 »

hallo zusammen, ich hätte da eine Frage zur Schluss-Kostenberechnung. Ich habe mich mal durch meine Gesamten Unterlagen durchgelesen und habe folgendes festgestellt:
Bei der o.g. Kostenberechnung habe ich einen Rechenfehler erkannt, die haben doch glatt aus 831,10 Euro 931,10 Euro gemacht. :cry:
Wenn ich es richtig lese, sind das doch die Kosten die ich nach meiner RSB noch an das Gericht zu leisten habe - ist das richtig? WEnn ja, muss ich dem Gericht das mitteilen, dass sie sich verrechnet haben oder wird das sowieso bei der Endabrechnung nochmals durchgesehen?
Danke für eure Hilfe.
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sashsash

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Re: Schlusskostenberechnung
« Antwort #1 am: 12. Juli 2012, 10:49:39 »

Da hinter jedem Stück Papier auch ein Mensch sitzt, können Fehler passieren.
Wenn Sie sich sicher sind, das dem Gericht ein Fehler unterlaufen ist, würde ich es auch dort ansprechen.
100 € sind ja nicht gerade wenig
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tobinatale

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Re: Schlusskostenberechnung
« Antwort #2 am: 12. Juli 2012, 10:56:12 »

das sage ich auch, wer arbeitet macht auch mal Fehler.
Dann wird es wohl das Beste sein, dem Gericht schriftlich mitzuteilen dass bei der Kostenrechnung ein Fehler aufgetreten ist?
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sashsash

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Re: Schlusskostenberechnung
« Antwort #3 am: 12. Juli 2012, 10:57:55 »

....Dann wird es wohl das Beste sein, dem Gericht schriftlich mitzuteilen dass bei der Kostenrechnung ein Fehler aufgetreten ist?

Es sei denn, Sie hätten 100 € zu verschenken  :wink:
Ich nehm' die gerne  :wink:
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tobinatale

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Re: Schlusskostenberechnung
« Antwort #4 am: 12. Juli 2012, 11:05:56 »

 :lollol: wenn ich im Lotto gewinne dann komme ich auf euch zurück
aber das selbe erwarte ich auch voj euch  :biggrin:
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Feuerwald

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Re: Schlusskostenberechnung
« Antwort #5 am: 12. Juli 2012, 11:21:38 »

"sind das doch die Kosten die ich nach meiner RSB noch an das Gericht zu leisten habe - ist das richtig?"

-   das ist nicht ganz richtig. Die gestundeten Verfahrenskosten werden vorrangig aus der Insolvenzmasse bzw. aus den von der Abtretung erlangten Beträgen bereinigt. Nur wenn weder Insolvenzmasse noch pfändbaren Bezüge im RSB Verfahren vorhanden sind, können die gestundeten Verfahren noch nach Erteilung der RSB für eine gewisse Zeit (max. 4 Jahre) eingefordert werden.

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tobinatale

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Re: Schlusskostenberechnung
« Antwort #6 am: 12. Juli 2012, 11:40:29 »

ich habe bei meinem Rechtspfleger angerufen und er war so nett und hat die Akte zu sich geholt und nachgesehen. Dies wird abgeändert.
Jetzt hat mit der SB von Gericht mitgeteilt, dass ja noch abzüglich der Rückforderungen bzw. Rücklastschriften die damals mein TH durchgeführt hat noch 432,95 Euro offen sind. Diese Kosten kann ich laut SB an meinen TH in Raten abbezahlen - leider habe ich das überhaupt nicht gewusst, sonst hätte ich bei diesem Betrag es schon längst getan. Wenn ich also das jetzt mache die 432 Euro in Raten abbezahle (weil nächstes Jahr bin ich fertig mit der WVP im 08/13) dann dürften doch keine Gerichtskosten mehr auf mich zu kommen oder?
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