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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003  (Gelesen 3175 mal)

Dangersearch

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Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« am: 11. Februar 2011, 19:24:07 »

Guten Abend ich bin seit 03/2008 in der WVP (Beschluss vom 07/2009 keine Einwendung gegen das Schlussverzeichnis) und heute kam eine neue Forderung die nicht angemeldet war.Es geht um Mietrückstande Gewerblich von 2003.

Auszug:

Sehr geehrter Herr....

wir haben mit Ihrem Treuhänder,Herrn.......,bezüglich der nicht angemeldeten
Mietrückstände gesprochen.Es war Ihre Pflicht alle offenen Foderungen anzugeben.
Da dies leider nicht erfolgte,können wir Ihnen nur eine Ratenzahlung von mtl. 50,00€ anbieten.Sollte Sie diese Ratenzahlung ablehnen,sehen wir uns leider veranlasst,beim Amtsgericht in ....... einen Antrag auf Nichtgewährung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Ende

wie soll ich mich verhalten?

laut §301
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

ist das so richtig,oder liege ich da falsch?

Mfg.Dangersearch
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Fallera

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Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #1 am: 11. Februar 2011, 19:25:43 »

Generell würde ich mal die Verjährung der Forderung prüfen!
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Kurt Cobain
 

Insokalle

Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #2 am: 11. Februar 2011, 19:32:01 »

Ja.lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
Wenn das Verfahren aufgehoben ist, kann ein Versagungsantrag nach § 290 InsO wegen falscher Verzeichnisse nicht mehr gestellt werden. Außerdem hätte der Gläubiger am Verfahren teilnehmen müssen.
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paps

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Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #3 am: 11. Februar 2011, 19:32:40 »

Ist die Forderung in ihrem Gläubigerverzeichnis?
Wenn nein gibt es objektive Gründe, warum nicht?

Der GL hat insofern erst mal keine Möglichkeit, die 50,. auch anderweitig durch zu bekommen.

M.E. kann er auch keinen Versagungsantrag mehr stellen, da falsche Forderungsaufstellungen nicht mehr Gegenstand des 295(1) InsO sind.

-Insokalle war schneller-
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Dangersearch

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Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #4 am: 11. Februar 2011, 20:06:29 »

Danke für die schnellen Antworten. :thumbup:
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Insokalle

Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #5 am: 11. Februar 2011, 20:08:15 »

wo wir grad bei Miete sind: ich suche dieses Urteil, nach dem der Schuldner alte Mieten zahlen musste. Ich meine mich zu erinnern, dass es da eines gab.
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Dangersearch

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Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #6 am: 11. Februar 2011, 20:10:13 »

oje das heißt? :angry:
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Der_Alte

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Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #7 am: 11. Februar 2011, 20:54:34 »

Hat der Gläubiger der Mietrückstände einen vollstreckbaren Titel?

Wenn nicht, dürften die Forderungen aus 2003 bereits verjährt sein. Verjährung wäre mit Ablauf des 31.12.2006 eingetreten.
Zur Erklärung: Ist ein Anspruch verjährt, so hat dies zur Folge, dass er nicht mehr durchsetzbar ist, wenn sich die gegnerische Partei auf die Verjährung beruft. Der Anspruch besteht zwar noch, kann aber nicht mehr eingefordert werden. Die Verjährung tritt nicht automatisch ein. Der Anspruchsgegner muss sich ausdrücklich auf sie berufen.
« Letzte Änderung: 11. Februar 2011, 21:01:53 von Der_Alte »
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tomwr

Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #8 am: 11. Februar 2011, 23:49:56 »

Die Verjährung ist sicherlich zu überprüfen.
Forderungen verjähren innerhalb von 3 Jahren gerechnet ab dem Schluss des Jahres in dem sie begründet wurden.
Also eine Forderung aus 2003 verjährt normalerweise am 31.12.2006.

Es ist allerdings §212 BGB zu beachten, Neubeginn der Verjährung.

Zitat
§ 212 Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Also ein zwischenzeitlich veranlasster Mahnbescheid und/oder eine (Teil)Zahlung aufgrund einer Mahnung und/oder eine "Anerkennung in anderer Weise" kann für eine neu beginnende Verjährungsfrist sorgen. Anerkennung in anderer Weise ist z.B. ein Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung (auch wenn dann doch keine Raten bezahlt werden) oder ggf. auch eine Bitte des Schuldners um Stundung oder Ähnliches. Genau kann es eigentlich nur der Schuldner wissen.

Man kann natürlich zunächst die Verjährung einwenden (behaupten) und dann den Gläubiger reagieren lassen.


Sofern man den Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig vergessen hat, kann der Schuldner auch nachträglich noch unter Umständen auf den Ausgleich der (nicht erhaltenen) Quote in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage wäre hier auch der beliebte §823 Abs.2 BGB (Schadenersatzpflicht), ggf. auch in Verbindung mit §263 StGB (Betrug).

Zitat
Die Rechtsprechung stellt auf die Höhe der Forderung, den Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt der letzten Vollstreckungsversuche bzw. Korrespondenz (AG Göttingen Beschl. v. 05.08.2005, Az. 74 IN 162/04, ZInsO 2005, 1001) ab. Keine Fahrlässigkeit besteht zum Beispiel, wenn Sie eine acht Jahre alten Forderung vergessen, die jahrelang nicht gemahnt wurde und 2,3 % der Gesamtforderung ausmacht (LG Berlin, Beschl. v. 05.10.2004 - AZ: 86 T 603/04, ZInsO 2004, 1264; im konkreten Fall 900 €).
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Insokalle

Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #9 am: 12. Februar 2011, 11:19:55 »

wo wir grad bei Miete sind: ich suche dieses Urteil, nach dem der Schuldner alte Mieten zahlen musste. Ich meine mich zu erinnern, dass es da eines gab.
ich hab es wiedergefunden. Da ging es aber doch um eine andere Thematik, nämlich Haftung des Schuldners für Masseverbindlichkeiten. Das ist hier ja wohl nicht der Fall.

Weisen Sie ihn darauf hin, dass die alten Mieten Insolvenzforderungen sind. Sie könnten auch einfach pauschal behaupten, dass eine Zahlung deswegen rechtlich nicht möglich ist. Zusätzlich Verjährung einwenden. Dann hat er erstmal was zu kauen.

Zu einer möglichen Schadensersatzpflicht würde ich nichts sagen, da soll der schön selbst drauf kommen und dann ist auch noch gar nichts bewiesen. Außerdem: Wann wurde Ihr Verfahren eröffnet? Wenn die Mietforderung vor Verfahrenseröffnung verjährt war, sehe ich auch keinen Schadensersatzanspruch.

In dem Zusammenhang stellt sich weitergehend die Frage, ob eine verjährte Forderung überhaupt in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden muss. Dazu hab ich jetzt grad nichts gefunden.
Aber wenn Sie wollen, behaupten Sie dies einfach. Dann wären Ihre Verzeichnisse nämlich korrekt.
« Letzte Änderung: 12. Februar 2011, 11:24:19 von Insokalle »
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tomwr

Re: Seit 03/2008 in der WVP und neue Foderung aus 2003
« Antwort #10 am: 12. Februar 2011, 17:11:22 »

In dem Zusammenhang stellt sich weitergehend die Frage, ob eine verjährte Forderung überhaupt in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen werden muss. Dazu hab ich jetzt grad nichts gefunden.

Das ist in der Tat eine interessante Frage. Rein rechtlich gesehen besteht eine Forderung auch nach Verjährung weiter, der Gläubiger verliert nur den Durchsetzungsanspruch. Gleiches gilt im Grunde auch für die Wirkung der Restschuldbefreiung. Allein die Tatsache, dass eine versehentliche oder unbeabsichtigte Zahlung in diesen Fällen keinen Anspruch auf Rückerstattung eröffnet trägt diesem Umstand Rechnung. Siehe §214 BGB (Wirkung der Verjährung) oder §301 InsO (Wirkung der Restschuldbefreiung).

Laut einem Urteil des BGH hat der Schuldner grundsätzlich alle gegen ihn gerichteten Forderungen im Gläubigerverzeichnis anzugeben, auch die Forderungen die er bestreitet. Hintergrund ist die Tatsache, dass es nicht rein der Abwägung des Schuldners unterliegen soll ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht und der Gläubiger wird der Gefahr ausgesetzt von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis zu erlangen und läuft Gefahr die Geltendmachung seiner Ansprüche durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung zu verlieren, so der BGH.

Im Zweifel sollte man daher auch solche Forderungen angeben, von denen man glaubt sie seien verjährt da ein durchschnittlich gebildeter Schuldner nicht unter allen Umständen rechtssicher abschätzen kann ob dies tatsächlich der Fall ist. Mitunter können Fragen der Verjährung auch Juristen Kopfzerbrechen bereiten. Zwar darf bei unwesentlichen Verstößen die RSB nicht versagt werden aber ob ein Verstoß als unwesentlich gilt bleibt letztlich wieder der Bewertung des Richters vorbehalten. Daher im Zweifel lieber eine Forderung zu viel als zu wenig anzugeben. Das Bestreiten der Forderung kann man unter Forderungsgrund oder durch andere Hinweise in einem Ergänzungsblatt dem Gericht kundtun und sollte man auch sonst setzt man sich der Gefahr der Anerkennung einer nicht bestehenden Forderung aus (die gleichfalls zur Versagung der RSB führen kann).

Hier zu einem konkreten Fall, BGH, Beschluss vom 2. 7. 2009 - IX ZB 63/ 08; LG Landshut
Ist zwar nicht zum Thema "verjährte Forderung" aber zum Thema "bestrittene Forderung".
http://lexetius.com/2009,1849
« Letzte Änderung: 12. Februar 2011, 17:13:33 von tomwr »
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