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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Selbständigkeit: Anschaffungern  (Gelesen 3261 mal)

lookup007

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Selbständigkeit: Anschaffungern
« am: 14. März 2013, 00:47:08 »

Hallo Miteinander,

Statusquo:

Ein hauptberuflich Angestellter, der in Nebenzeit selbständig ist. Ein nicht all zu seltene Situation.

Ein Problem scheint zu entstehen, wenn Werkzeuge kaputtgehen oder weitere Werkzeuge größere Aufträge erst ermöglichen:

Aus den laufenden Einnahmen könnten die Werkzeuge nach und nach angeschafft werden. Diese können aber nur mit 1/7 des Anschaffungswertes abgeschrieben werden und wirken sich nur mit diesem Betrag  gewinnmindernd aus. In Zahlen:

Anschaffungswert   7000 Euro
Abschreibung im ersten Jahr   1000 Euro
Gewinn   6000 Euro
Steurn und Abgaben (fiktiv)   2000 Euro
Einkommen   4000 Euro
Abzuführen an den TH  (grob 70 % )   2800 Euro
In der Kasse   0 Euro

Das ganze ist vereinfacht dargestellt.

Die Selbständigkeit würde genug abwerfen, damit auch die Steuern bezahlt werden und in der Kasse ein positiver Betrag übrig bleibt. Nur eben die 70% vom Einkommen nicht. Weil dieses Geld ja für Werkzeuge ausgegeben würde. Noch mehr zu arbeiten, um die 70 % an TH zu zahlen, geht nicht.

Gibt es für das Problem eine Lösung? Ich meine ausser die Selbständigkeit aufzugeben?


Vielen Dank für Euro Antworten.
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InsOmania

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #1 am: 14. März 2013, 09:06:33 »

d.H., das Gewerbe ist nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben???

"und in der Kasse ein positiver Betrag übrig bleibt"

grins, eine Kasse kann niemals negativ sein! Wie wollen Sie denn etwas aus der Kasse nehmen, was nicht drin ist  :wow:

Außerdem kann ich Ihre Frage nicht so recht nachvollziehen:

Woher nehmen Sie denn die an den Treuhänder abzuführenden 70%? 70% von was? Woraus resultieren die angegeben Erlöse? Was ist der Überschuss? Sind das Angaben pro Monat? Was hat der Kauf von Werkzeugen mit dem an den Treuhänder/IV abzuführenden Betrag zu tun?

« Letzte Änderung: 14. März 2013, 09:08:39 von InsOmania »
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Feuerwald

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #2 am: 14. März 2013, 11:05:03 »

Mal abgesehen von der Obliegenheit ggf. Auskünfte über sein Vermögen zu erteilen, 

die Abführungspflicht regelt in der Wohlverhaltensphase der § 295 Abs. 2 InsO und nicht der Treuhänder. Das sollte langsam auch in der letzten bayerischen Dorfkanzlei angekommen sein.

Ihre Berechnung ist insgesamt falsch.

Demnach würden Sie ein vorl. jährliches Betriebsergebnis im Monat der Berechnung (?) der Lohnpfändungstabelle (§ 850c ZPO) unterwerfen. Damit kann in der Tat keine selbständige Existenz gehalten werden und ganz Deutschland müsste umgehend dicht machen und Insolvenz anmelden. Um solche unsinnigen Diskussionen zu vermeiden, kann eine selbst. Erwerbstätigkeit im Eröffnungen Insolvenzverfahren nur im Rahmen der sog. Freigabe erfolgen. Alles andere führt zum Fiasko.

Für Sie stellt sich diese Frage aber nicht, denn Sie befinden sich offenbar bereits in der Wohlverhaltenphase. Und hier gilt das zuvor schon geschriebene.

BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 - IX ZB 50/05; LG Traunstein

22 - 2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8).

http://lexetius.com/2006,820


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lookup007

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #3 am: 14. März 2013, 11:08:02 »

Hallo InsOmania,


d.H., das Gewerbe ist nicht aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben???

Das Insolvenzverfahren ist abgeschlossen. Schlußtermin war vor ein paar Jahren. Derzeitiger Stand Wohlverhaltensperiode.
Gibt es in WVP Insolvenzbeschlag?  (TH hat Selbständigkeit im IV erlaubt. )

"und in der Kasse ein positiver Betrag übrig bleibt"

grins, eine Kasse kann niemals negativ sein! Wie wollen Sie denn etwas aus der Kasse nehmen, was nicht drin ist  :wow:
Gemeint ist, daß nach Steuern aber vor dem IV ein positiver Betrag übrig bleibt.

Außerdem kann ich Ihre Frage nicht so recht nachvollziehen:

Woher nehmen Sie denn die an den Treuhänder abzuführenden 70%? 70% von was? Woraus resultieren die angegeben Erlöse? Was ist der Überschuss?
Sind das Angaben pro Monat?


Ab Einkünften in Höhe von 1030 Euro schnappt sich der IV grob 70 %.
IV verlangt, daß aus den  Einkünften aus Selbständigkeit pfändbare Anteile abgeführt werden.Da bereits aus der Angestelltentätigkeit Beträge abgeführt werden, wären (es  wird ja auch  hier im Forum empfohlen, an IV Geld zu überweisen) aus diesen Einkünften eben  grob 70% an IV abzuführen.
Die Beträge beziehen sich aufs Jahr.
 
Was hat der Kauf von Werkzeugen mit dem an den Treuhänder/IV abzuführenden Betrag zu tun?

Wie oben geschrieben, möchte IV den Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wie Einkünfte aus Angestelltentätigkeit 'bepfänden'.

Bezogen auf Werkzeuge, oder allgemeines Anlagevermögen,  ermitteln sich die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (sofern ich es richtig verstanden habe) vereinfacht wie folgt:

Einnahmen -Afa -Steuern = Einkommen aus selbstädiger Tätigkeit
Im obigen Bsp:
7000 -1000 -2000 = 4000 Euro.
Die grob veranschlagten 70 % von 4000 Euro = 2800 Euro, die IV gerne gesehen hätte.

Nun. Diesen Geld gibt es aber nicht, weil

EInnahmen  - Ausgaben
7000 - 6000 = 1000 Euro (vor Steuern)

1000 Euro ist weniger als 2800 Euro.

Im Allgemeinen wirft das Geschäft genügend Geld ab, um FA zu bezahlen. Es bleibt auch was übrig. Aber eben keine 2800 Euro.

Wie gehen andere teilselbständige Menschen in Wohlverhaltensperiode mit dem Problem um?
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lookup007

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #4 am: 14. März 2013, 11:15:04 »



die Abführungspflicht regelt in der Wohlverhaltensphase der § 295 Abs. 2 InsO und nicht der Treuhänder. Das sollte langsam auch in der letzten bayerischen Dorfkanzlei angekommen sein.

Das sieht IV und der zuständige Rechtspfläger am Gericht anders. Daher die bitte um Gerichtsurteile.
Problematisch  könnte sein, daß hier unselbständige (vorrangig) und selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.



Für Sie stellt sich diese Frage aber nicht, denn Sie befinden sich offenbar bereits in der Wohlverhaltenphase.
Mit WVP liegen Sie richtig.


BGH, Beschluss vom 5. 4. 2006 - IX ZB 50/05; LG Traunstein

22 - 2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 InsO). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängigen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zugeflossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit abhängig beschäftigt gewesen wäre (HK-Inso/Landfermann, 4. Aufl. § 295 Rn. 8).

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Danke
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InsOmania

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #5 am: 14. März 2013, 17:01:25 »

Um solche unsinnigen Diskussionen zu vermeiden, kann eine selbst. Erwerbstätigkeit im Eröffnungen Insolvenzverfahren nur im Rahmen der sog. Freigabe erfolgen. Alles andere führt zum Fiasko.

willst du damit sagen, dass eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens stehts unwirtschaftlich ist? Wo ist da der Sanierungsgedanke?

Ich kenne mehrere Verfahren, in welchen die selbständige Tätigkeit (und dabei auch der kleine Handwerker) im Rahmen des eröffneten Verfahrens fortgeführt wurde, bis hin zu einer 100%igen Befriedigung der Gläubiger. Der Schuldner selbst ist während dessen nicht "verhungert". Also pauschal halte ich diese Aussage, soweit diese so gemeint war, für nicht zutreffend.

Abgesehen davon Feuerwald, man lernt ja nie aus. Ich würde gerne mal erklärt bekommen, was die Beschaffung von Werkzeug (gewöhnliche Kosten) mit § 295 Abs. 2 InsO zu tun hat? Ruhig mal angenommen, der Schuldner würde sich nicht in WVP befinden. Er übt die selbständige Tätigkeit aus, Gewerbe ist freigegeben. Die Einkünfte aus dem Gewerbetrieb als solche interessieren doch den Verwalter dann genauso wenig, wie die Kosten. Mir als "Provinzler" wäre es wirklich neu, wenn dies anders zu sehen wäre. Ob der Schuldner Zahlungen im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO tätigen müsste, steht ja erstmal auf einem ganz anderen Blatt. Ich versteh absolut nicht den zusammenhang und wäre für eine Aufklärung dankbar.
« Letzte Änderung: 14. März 2013, 17:12:10 von InsOmania »
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lookup007

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #6 am: 14. März 2013, 18:01:49 »

Die Einkünfte aus dem Gewerbetrieb als solche interessieren doch den Verwalter dann genauso wenig, wie die Kosten. Mir als "Provinzler" wäre es wirklich neu, wenn dies anders zu sehen wäre. Ob der Schuldner Zahlungen im Rahmen des § 295 Abs. 2 InsO tätigen müsste, steht ja erstmal auf einem ganz anderen Blatt. Ich versteh absolut nicht den zusammenhang und wäre für eine Aufklärung dankbar.

Das sehen IV und der Rechtspfleger anders. Die Einkünfte/Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit interessieren ihn sehr. Er möchte daraus die pfändbaren Anteile berechnen.


In der Hoffung der Anerkennung der Urteile des BHG & Co durch IV & RP, sind Rechtsurteile zu diesem Thema erwünscht.

Weitere Frage:

Wenn ich das zitierte Urteil des LG Traunstein richtig verstehe, muß ein Teilselbständiger die Gläubiger so stellen, alsob er in dieser Zeit angestellt wäre. Hier wären es rund 500 Euro.
Da die Selbständigkeit nach einer vollen Arbeitswoche als Angestellter erfolgt, springt dabei netto nun mal weniger raus.
Was nun? Selbständigkeit aufgeben, alle Einkünfte abtretten oder gibt es alternativen?

 

Schönen Donnerstag



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Insokalle

Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #7 am: 14. März 2013, 19:40:31 »

Das sehen IV und der Rechtspfleger anders. Die Einkünfte/Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit interessieren ihn sehr. Er möchte daraus die pfändbaren Anteile berechnen.

- Das gibts doch nicht. Das steht doch schon im Gesetz, wie das Grundprinzip funktioniert. Haben die denn keinen Kommentar zur InsO?
Selbst die einschlägige BGH-Rspr. (zB IX ZB 224/09) sollte denen bekannt sein. Nehmen Sie sich einen Berater, der mal für Klarheit sorgt.

Wobei man allerdings dazu sagen muss, dass bei einer selbständigen Nebentätigkeit einige Details noch nicht geklärt sind, s. hier die Beträge im Forum.
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InsOmania

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #8 am: 15. März 2013, 07:40:45 »

aber genau das war ja mein Ansatzpunkt.

"Das Beschwerdegericht hat § 295 Abs. 2 InsO nicht beachtet. Ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können, ist unerheblich. Nach § 295 Abs. 2 InsO obliegt es dem selbständig tätigen Schuldner, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre"

Es spielt schlicht weg keine Rolle welche Überschüsse er erwirtschaftet oder welche Verluste er einfährt. Deswegen ist es auch völlig unerheblich, woraus sich seine Eikünfte aus selbständiger Tätigkeit zusammensetzen.

Aber kann auchsein, die Provinzkanzleien in Bayern stehen mit dieser Auffassung alleine da  :lollol:
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Feuerwald

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Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #9 am: 15. März 2013, 13:17:33 »

Der BGH hat es doch schon x-mal bestätigt:

Einkünfte aus einer selbst. Erwerbstätigkeit werden in der Wohlverhaltensphase nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst. Der Treuhänder hat keinen Zugriff auf diese Einkünfte und kann diese auch nicht pfänden, da kein Insolvenzbeschlag mehr besteht.

Dem selbständigen Tätigen Schuldner obliegt es gem. § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Beträge zu entrichten.

Kurzum sollte die folgende Rechnung aufgestellt werden

a)   Zeitlichen Umfang der nebenberuflichen selbst. Tätigkeit feststellen, bspw. x Stunden am Tag bzw. x Stunden im Monat.
b)   Dann die Stundenzahl mit dem sonst auf dem Arbeitsmarkt erzielbaren Stundenlohn multiplizieren und daraus ein fiktives Nettoeinkommen berechnen.
c)   Dieses fiktive Nettoeinkommen wären dann dem Nettolohn aus der abhängigen Beschäftigung zuzuschlagen und daraus der Pfändungsbetrag zu ermitteln. Davon wird nun der bereits vom Arbeitgeber abgeführt Betrag abgezogen und wir haben das Ergebnis.
d)   Wobei man noch 850a ZPO hinsichtlich der Mehrarbeit berücksichtigen könnte.

Insgesamt eine für den Normalinsolvenzler kaum mehr nachvollziehbare Berechnung, ebenso für die Treuhänder und Rechtspflegerschaft. Aber genau diese Berechnung wäre m.E. die richtig.


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Insokalle

Re: Selbständigkeit: Anschaffungern
« Antwort #10 am: 15. März 2013, 19:23:06 »

Ja, ich sehe das auch so.
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