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Autor Thema: Sind während der WVP nur die Obliegenheiten nach §295 InsO zu beachten?  (Gelesen 8708 mal)

Karldergrosse

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"Ja wenns einem egal ist, ist es egal.
Sofern der Schuldner kein pfändbares Einkommen hat und sich um ausreichende Arbeit bemüht, sind die Kosten aus der Staatskasse zu tragen. Man kann auf diesen Anspruch natürlich auch verzichten"

ich verzichte doch nur darauf das jetzt 119 € aus der Staatskasse bezahlt werden?
Die TH - und Verfahrenskosten bleiben mir doch so oder so, oder etwas nicht?
Gespeichert
 

tomwr


Wenn die Beträge gestundet werden, werden grundsätzlich ALLE Beträge gestundet, die Verfahrenskosten, die Auslagen und Gebühren des Insolvenzverwalters und die Auslagen und Gebühren des Treuhänders.

Zitat
§ 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1. die Bundes- oder Landeskasse
    a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
    b) die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
    nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;


2. der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Rückzahlung der gestundeten Beträge erfolgt NACH dem Insolvenzverfahren sofern das Vermögen des Schuldners entsprechende Pfändungsbeträge ermöglicht. §4b InsO. Die Zahlung erfolgt in maximal 48 Monatsraten. Darüberhinaus können Ansprüche nicht mehr von der Staatskasse geltend gemacht werden, d.h. wenn 4 Jahre nach Erteilung der RSB nichts zurückgezahlt werden konnte, dann zahlt die Staatskasse ggf. alle Kosten des Verfahrens.

Zitat
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
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