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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Steuererstattung keine Nachverteilung  (Gelesen 5436 mal)

Planlos

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Steuererstattung keine Nachverteilung
« am: 02. Juli 2012, 20:32:53 »

Hallo,

hab mal wieder ein Problem. Ich bin seit April 2010 in der WVP, mein Mann jetzt erst seit diesem Jahr, ca März 2011.
Bei meinem Mann im Beschluss ist die Nachverteilung aufgeführt, bei mir nicht, Das ist mir erst gar nicht aufgefallen. Wir haben jetzt kurz hintereinander die Erklärung für 2009 und 2010 abgegeben. FA hat meine Erstattung an mich überwiesen und seinen an den TH. Da hatte ich erst nachgeguckt, weil mich das wunderte. Dann hab ich mich gefreut, durch meine Krebserkrankung jetzt konnten wir das Geld sehr gut gebrauchen und haben die ganzen Zuzahlungen davon bezahlt.

Heute kommt plötzlich ein Schreiben, der TH will meinen Anteil haben, mit der Begründung die Beantragung der Nachverteilung für Steuererstattungen bedurfte es aufgrund der noch immer offenen Verfahrenskosten nicht.

Frage 1 Kann das sein, warum gibts denn dann eine Beantragung der Nachverteilung, wenn man diese sowieso nicht braucht?
Frage 2 Was nun Geld ist weg und Rücklagen sind natürlich nicht vorhanden und es werden auch keine gebildet werden, bei meiner Krankheit.
Frage 3 Haftet das FA wenn sie es fälschlicherweise an mich ausgezahlt haben?

Aber ich soll ja Stress vermeiden und immer schön positiv denken, mein Leben ist der Hohn...

Viele Grüßen und lieben Dank schon mal

Planlos
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ThoFa

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #1 am: 03. Juli 2012, 04:07:29 »

Hallo,

kein Problem. Der TH hat da wohl geschlafen. Und da das Geld weg ist, sind Fakten geschaffen.
Sie müssen nichts zurück zahlen.

MfG

ThoFa

P.S.: Um wieviel geht´s?
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Planlos

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #2 am: 03. Juli 2012, 07:24:46 »

Vielen Dank das erleichtert mich schon mal. Und auf welcher Rechtgrundlage begründe ich der TH das, kann ja schlecht schreiben, tja da haben Sie wohl geschlafen und das Geld ist weg  :juchu:  obwohl der Gedanke einen gewissen Reiz hat...

Es geht um rund 150 Euro gesamt.

Viele Grüße Planlos
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ThoFa

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #3 am: 03. Juli 2012, 18:01:59 »

Hallo,

§ 203 InsO - PK-HWF - Anordnung der Nachtragsverteilung

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin

    1.
    zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
    2.
    Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
    3.
    Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, dass ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.



MfG

ThoFa
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Planlos

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #4 am: 27. November 2012, 17:44:05 »

Hallo noch mal,

ich habe meiner TH geschrieben und das bekam ich zur Antwort, ich habe die erste Rate überwiesen, weil ich mir nicht mehr zu helfen weiß:

"in der vorstehend bezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail und teile mit, dass die Beantragung der Nachtragsverteilung ausscheidet, wenn die Verfahrenskosten nicht bzw. nicht vollständig gedeckt sind. Dies ist im hiesigen Verfahren der Fall, weshalb die Steuererstattung ohne vorherige Nachtragsverteilung nachträglich zur Masse zu ziehen ist. Da die Erstattung des in Rede stehenden Steuerguthabens aufgrund dessen unzulässiger Weise an Sie und/bzw. durch Sie keine Weiterleitung zur hiesigen Masse erfolgte, ergibt sich daraus ein entsprechender Erstattungsanspruch der hiesigen Masse Ihnen gegenüber in Höhe eines Gesamtbetrages von 146,21 €. Auf mein an Sie gerichtetes Schreiben vom 26.06.2012 wird in sofern verwiesen.
Der Erstattung des Betrages wird auf das hier geführte und Ihnen bekannte Treuhandkonto Nr. .... entgegengesehen, wobei ggf. Einverständnis mit der Begleichung in maximal fünf Raten, beginnend ab 01.11.2012, besteht."

Hat noch jemand eine Idee, was ich machen könnte?

Viele Grüße Planlos
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Insokalle

Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #5 am: 27. November 2012, 19:28:44 »

Thofa hat es doch geschrieben. § 203 ist eindeutig. Zur Nachtragsverteilung braucht es einen Antrag und einen Beschluss. Ihre TH handelt gesetzeswidrig! Sie versucht anscheinend ihre Fälle zu retten, weil sie den Antrag nicht gestellt hat.
Sie hätten sich an das Insolvenzgericht wenden sollen.
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Planlos

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #6 am: 30. Januar 2013, 20:41:02 »

 Ich nochmal  :rougi:

Ich hatte ja einmal die 30 Euro Rate bezahlt, dann nicht mehr und bisher haben es beide Seiten quasi auf sich beruhen lassen. Dabei wird es sicher nicht bleiben.

Heute kam ein Schreiben für meinen Mann, sie möchte von ihm die Betriebskostenabrechnung 2010 und 2011 und Stromabrechnung 2012.

Da sich das im Endeffekt ja auf uns beide bezieht wird das mit der Nachverteilung noch mal interessant.

Ich kann in den §203 keine Begrenzung des Zeitraumes finden, dort steht doch
"Auf Antrag des Insoverw. ordnet das Gericht eine Nachverteilung an ...wenn NACH der Schlussverteilung ..."
und später dann
"(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen."

Heißt das nicht m Klartext, das auf Antrag des TH jederzeit nach Aufhebung des Verfahrens diese Nachverteilung noch angeordnet werden kann vom Gericht?? Also bis zum Ende der WVP?

Bei mir steht wie gesagt gar nichts dergleichen weder im Protokoll der Schlussverteilung noch im Aufhebungsbeschluss.

Bei meinem Mann steht: "Vorsorglich bleibt für mögliche Steuererstattungen, welche sich auf Veranlagungszeiträume vor Verfahrensaufhebung entfallen, die Nachvertragsverteilung bis zum Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung vorbehalten und wird zu gegebener Zeit, auf Mitteilung des TH hin, vom Gericht angeordnet."

Aufhebung bei meinem Mann war am 01.03.2012, die Steuererstattung für 2011 (minimal) ging an die TH. Die Erstattung für 2012 sollte dann ja nur noch anteilig für Jan und Feb an die TH gehen. Was mich jetzt zusätzlich stutzig macht ist, das da steht "bleibt vorbehalten und wird zu gegebener Zeit, auf Mitteilung des TH hin, vom Gericht angeordnet". Hätten wir davon nicht etwas mitbekommen sollen, es ist nach Aufhebung kein weiterer Beschluss ergangen!

Um es mal zu strukturieren:

1) Kann die TH in meinem Falle so einen Nachverteilungsantrag bei Gericht bis zum Ende der WVP noch stellen?

2) Heißt es im Beschluss meines Mannes nicht nur, das sie es kann, aber faktisch scheint sie es nicht gemacht zu haben?

3) Muss sich eine Nachverteilung auch auf Betriebskosten beziehen, also wenn hier nichts davon steht, gibt es hierfür auch  keine Nachverteilung?

4) 2010: Betriebskosten Nachzahlung 75, Heizkosten Guthaben 150, Gesamtguthaben fällig 1.11.2011 daher 75 Euro. Ich war ja schon in der WVP zum Guthabenzeitpunkt, müssen wir von den 75 Euro nur die Hälfte an die TH abführen?
 
5) 2011: BK Guthaben 220, HK Guthaben 110, Gesamtguthaben fällig 01.11.2012 daher 330 Euro. Auch hier wurde das Guthaben mit der nächsten Miete verrechnet und zum Nov 2012 waren wir dann ja auch beide in der WVP, also müssen wir nichts an die TH abführen?

Ich weiß es sind viele Fragen sorry, aber vielleicht wieder jemand Rat?! Vielen Dank!

Viele Grüße Planlos
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Planlos

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #7 am: 30. Januar 2013, 21:03:56 »

Beim weiteren Nachlesen stellt sich mir noch folgende Frage, wo genau muss die Nachverteilung vermerkt sein? Im Beschluss zum Schlusstermin, oder im eigentlichen Aufhebungsbeschluss??
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Insokalle

Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #8 am: 31. Januar 2013, 11:46:37 »

Ihre TH hat wohl Langeweile. Ich frage mich langsam, was sie für die Tätigkeit qualifiziert. Das ganze hätte sie sinnvollerweise anders angehen müssen.
Es gibt keinen zwingenden Ort, wo man die Nachtragsverteilung anordnet. Es muss aber ein Beschluss ergehen. Sie kann im Aufhebungsbeschluss vorbehalten sein und ist dann dort sozusagen integriert. Sie kann auch in einem eigenständigen Beschluss angeordnet werden. Und Sie haben richtig gelesen: Weil es keine Frist oder Begrenzung gibt, könnte die Nachtragsverteilung sogar nach Erteilung der RSB angeordnet werden.

Was bei Ihrem Mann steht, habe ich so auch noch nicht gesehen. Das ist irgendwie weder Fisch noch Fleisch. Vielleicht könnte man da noch ein Fass aufmachen, aber wenn die Steuererstattung für die zwei Monate auch nur minimal ist, ist die Frage, ob sich der Aufwand lohnt.

Eine Nachtragsverteilung muss den Vermögenswert konkret bezeichnen, der nachträglich verwertet werden soll. Eine angeordnete Nachtragsverteilung über eine Steuererstattung erfasst nur diese und nicht etwa andere Erstattungen wie Betriebskosten usw.
Diese Erstattungen unterliegen bei Ihnen und bei Ihrem Mann also bisher nicht der Nachtragsverteilung und Sie beide brauchen gar nichts abzuführen. Da die Erstattungen längst ausgezahlt wurden bzw. verrechnet wurden (durch den Vermieter?), würde eine Nachtragsverteilung mE gar nicht möglich sein.
Aber man könnte das ganze auch verkomplizieren. 2010 hätte der Vermieter nicht verrechnen dürfen, da der Erstattungsanspruch der Masse zustand, die Insolvenzverfahren waren zu der Zeit noch nicht aufgehoben. Jetzt ist es aber aufgehoben, könnte sein, dass die Aufrechnung damit wirksam wird.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2013, 12:00:05 von Insokalle »
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Planlos

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #9 am: 31. Januar 2013, 12:44:43 »

Ja wir haben wohl mit dem Gericht und der TH Pech, bei Gericht sagen sie immer nur "das weiß ich nicht das müssen sie ihren TH fragen". Auch als ich nach einer Erhöhung meines Pfändungsfreibetrages fragte, dabei ergeht ja der Beschluss vom Gericht aus. Mich hat die Richterin ja aus Versehen in die Insolvenz geschickt, weil sie übersehen hat das ich einen Vergleich hatte, bei dem nur ein kleiner Gläubiger nicht zugestimmt hat...

Der Vermieter hat in dem Sinne aufgerechnet, als das er das Guthaben dem Mietkonto gutgeschrieben hat, also nicht ausgekehrt. Wir haben im folgenden Monat dann entsprechend weniger Miete überwiesen. 2010 liefen die Insolvenzen, ja aber im September 2011 als 2010 abgerechnet wurde, war ich schon in der WVP. Hier ist ja dann die Frage Entstehungszeitraum oder Abrechnungszeitraum. In einem Forum das mein TH betreibt, gibt er einem Schuldner die Antwort "ganz klar Entstehungszeitraum", also kenne ich seine Einstellung dazu.

Also ist es faktisch so, dass meine TH, wenn sie an meine alte Steuererstattung will und an die gemeinsamen Betriebskostenerstattung, erst einmal eine Nachtragsverteilung bei Gericht beantragen müsste, weil diese Posten bisher nicht erfasst sind. Wenn das passiert kann ich da so eine Art Einspruch einlegen, im Sinne von "ist schon aufgerechnet" etc? Bzw lohnt es sich gegen den TH zu wehren wenn er doch noch jederzeit diese Nachtragsverteilung beantragen kann? Das will mir nicht so ganz in den Kopf, warum das jederzeit noch geht. Gut aber dafür gibts dann wohl den Absatz 2 "das Gericht kann wg Geringfügigkeit darauf verzichten"

Ob es wohl schlau ist jetzt schon mal bei Gericht einen Antrag zu stellen, so im Sinne von "meine TH will meine Steuererstattung, aber die ist schon weg und im Übrigen auch bisher nicht von der NTV erfasst und ich möchte Sie bitten wg Geringfügigkeit davon abzusehen" ABer das schicken die ja sofort zur Stellungnahme zur TH, ach ich weiß einfach nicht was ich machen soll...
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Insokalle

Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #10 am: 31. Januar 2013, 17:52:37 »

Geringfügigkeit hin oder her, im Zweifel wird eher die Nachtragsverteilung angeordnet.
Ich würde abwarten, ob ein Beschluss erlassen wird, der muss dem Schuldner zugestellt werden. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich, Frist 2 Wochen.
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Planlos

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #11 am: 11. Februar 2013, 19:32:15 »

Hallo!

So nun kam es, wie es kommen musste. Ich bin seit meiner Krankheit nervlich einfach durch, hab kaum noch Kraft das ohne Hilfe durchzustehen.

Konkret fordert nun die TH von mir den Rest der oben erwähnten Steuererstattung (wo ich nur 30 Euro angezahlt habe), sowie die BK/HK Erstattung aus 2010 in voller Höhe(Abrechung erfolgt nach Beendigung des Verfahrens) und die Erstattung der BK/HK aus 2011 hälftig )(da mein Verfahren Mitte 2011 aufgehoben wurde).

Von meinem Mann fordert sie entsprechend alles und weißt schon auf eine evtl Erstattung für 2012 hin, das sein Anteil anteilig weiter ihr zusteht, da seine Insolvenz erst 03/2012 aufgehoben wurde.

Wie gesagt der Vermieter hat das Guthaben dem Mietkonto zugeführt, wir haben dadurch bei der nächsten Überweisung natürlich gespart.

Ich habe hier ja nun mehr oder weniger die Info bekommen, da die Erstattung in meinem Falle nach Aufhebung des Verfahrens war, müsste sie erst einmal die Nachtragsverteilung beantragen. Ihre Kanzlei vertritt die Ansicht es geht um den Zeitraum. in dem das Guthaben angefallen ist, nicht um den Erstattungszeitraum.

Was würdet Ihr konkret in meiner Situation nun machen?

Viele Grüße Planlos
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Insokalle

Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #12 am: 11. Februar 2013, 19:56:14 »

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Planlos

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Re: Steuererstattung keine Nachverteilung
« Antwort #13 am: 26. August 2013, 16:08:53 »

Hallo,

wollte hier noch mal den neuesten Stand mitteilen, ist vielleicht für Neulinge interessant, die sich fragen, ob sie ihre Erstattungen vom Finanzamt und Vermieter in der WVP behalten dürfen...

Da die Schuldnerberaterin mit der Situation nicht fertig wurde, habe ich mich direkt an das Gericht gewendet. Böser Fehler - trotzdem keine Nachverteilung vorbehalten geschweige denn durch Beschluss angeordnet war oder ist, schrieb das Gericht sowohl mir als auch der TH das
 "sämtliche Erstattungen, die den Veranschlagungszeitraum zwischen Eröffnung und Aufhebung entfallen, massezugehörig sind." "Da aber oftmals zum Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung nicht bekannt ist, ob und in welcher Höhe Beträge nach Verfahrensaufhebung noch massezugehörig sind, kommt es häufig vor, dass Beträge nachträglich verteilt werden müssen" "Insofern wurde der Vorbehalt der Nachtragsverteilung in Ihrem Verfahren keinesfalls vergessen, sondern er ist vielmehr deklaratorischer Natur."

Wohlbemerkt die Erstattungen erfolgten nach Aufhebung des Verfahrens, in der Tat war der Zeitraum dieser Abrechnungen innerhalb der Insolvenz.

Ich habe in einem weiteren Schreiben nun das Gericht darauf hingewiesen, dass von der Nachverteilung aber auch abgesehen werden kann (siehe ThoFa oben) und habe allen Ernstes darauf hingewiesen, dass die Nachverteilung nicht erfolgt ist. Was sollte ich denn machen? Die schreiben mir, dass eine Nachverteilung rechtens ist und dem TH das Geld zusteht und ich kann darauf ja nur schreiben, das das bisher aber nicht passiert ist. Die Folgen kann ich mir natürlich denken...
Aber wie kann denn ein Rechtspfleger bei Gericht schreiben, dass die Summe x massezugehörig ist und auf eine Nachtragsverteilung hinweisen, wenn es diese faktisch nicht gibt?? Sowohl TH als auch das Gericht gehen davon aus, dass ich das Geld auch automatisch ohne tatsächlich erfolgte Nachtragsverteilung durch Beschluss abdrücken muss. Das kann doch nicht sein??

Ich könnte echt nur noch mit dem Kopf gegen die Wand schlagen.

Also mein Rat an alle die in einer ähnlichen Situation stecken, bloß das Geld bis zum Ende des Verfahrens aufheben, die Nachverteilung kann bis ganz zum Schluss noch erfolgen und dann ist es dem Gericht und dem TH egal, wo Ihr das Geld her nehmt!!!

Viele Grüße Planlos
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