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Autor Thema: Finanzamt Säumniszuschläge seit Eröffnung -Erfahrungen?-  (Gelesen 3082 mal)

Hoplahop

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Finanzamt Säumniszuschläge seit Eröffnung -Erfahrungen?-
« am: 22. September 2017, 11:28:04 »

Hallo,

das Finanzamt wird nun die Steuerschuld gegen unsere Steuererstattung verrechnen. Eigentlich nicht das Problem. Allerdings sind wir heute fast vom Glauben abgefallen:-(

Trotzdem bereits Zahlungen vom TH an das Finanzamt gingen hat sich die angemeldete Steuerschuld verdoppelt Also es ist mehr als das doppelte noch offen ????????????

Telefonisch wurde uns gesagt es handle sich um aufgelaufene Säumniszuschläge.

Gefunden habe ich dies: Säumniszuschläge sollen als Druckmittel dienen und sind bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit eh nicht wirksam. Daher nicht einzusetzen.

Hat jemand Erfahrung damit? Kennt jemand Urteile in unserem Sinne zu dem Thema

Viele Grüße
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Insokalle

Antw:Finanzamt Säumniszuschläge seit Eröffnung -Erfahrungen?-
« Antwort #1 am: 28. September 2017, 18:40:39 »


Das Ganze ist etwas unklar. Sind denn nun SZ nach IE weiter berechnet worden? Was hat das FA genau gesagt?
Sie sollten das machen, was HausH im anderen Thread getan hat, nämlich einen Kontoauszug beim FA anfordern. Wenn der nicht viel hergibt, fragen Sie schriftlich an, was womit verrechnet wurde.

SZ dürfen wohl weiter berechnet werden, auch nach IE. Allerdings bietet sich hier Erlasspotential über 50%, weil die SZ ihre Druckmittelfunktion nicht mehr erfüllen können. Dazu gibt es Hinweise in BFH-Entscheidungen.

Falls es um Verrechnung mit SZ nach IE geht:
Die SZ nach IE für Steuerschulden aus der Zeit vor IE sind sog. nachrangige Insolvenzforderungen gem. § 39 InsO. Es sind also keine Neuschulden, mit denen eine Aufrechnung problemlos möglich wäre.

Allerdings ist auch die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen nach dem BGH (IX ZR 115/04) zulässig.
Gilt das aber auch für diese nachrangigen Forderungen? Dazu bin ich nicht fündig geworden. Soweit es Gerichte gibt, die die Aufrechnung für zulässig erachten, ging es um andere nachrangige Forderungen, die vor IE begründet waren. Nimmt man das als Kriterium, was ich wegen der §§ 38, 39 und 94 ff InsO für richtig halte, müsste man die Frage stellen, wann die SZ begründet sind. Nach einer – allerdings alten – Entscheidung des BSG zum gleichlautenden § 24 SGB IV sind die SZ für Zeiträume nach Verfahrenseröffnung nicht vor Eröffnung begründet. Damit wäre die Aufrechnung mit nachrangigen SZ unzulässig.

Auch die Verjährung von SZ müsste man mal prüfen.

Aber zunächst steht die vollständige Sachverhaltsaufklärung an.
Und ohne Berater wird es wohl schwierig.

Gespeichert
 

Hoplahop

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Antw:Finanzamt Säumniszuschläge seit Eröffnung -Erfahrungen?-
« Antwort #2 am: 24. Oktober 2017, 09:56:51 »

Hallo,

ja, es wird wohl offensichtlich nur mit einem fachkundige Berater/Anwalt gehen.

Es handelt sich auf jeden Fall um nachträglich berechnete SZ nach IE. Sie wurden in dem Moment berechnet, indem Geld aus einer Steuererstattung zum verrechnen da war.

Wir haben Einspruch mit der oben genannten Begründung (SZ verlieren ihren Wert als Druckmittel bei Zahlungsunfähigkeit) eingelegt und auf die gängige Rechssprechung und verschiede Urteile hingewiesen.

Antwort FA: Es wäre nötig unsererseits die Zahlungsunfähigkeit zu beweisen bzw. nachzuweisen. Da man ja in der Wohlverhaltensperiode wieder zahlungsfähig sein kann...
Natürlich darf man wieder Geld ansparen. Aber wovon bitte, wenn alles was unseren Bedarf übersteigt einbehalten wird.
So richtig verstehen wir das nicht und wissen auch nicht wie jetzt zu reagieren ist. Ich habe nirgends vergleichbares gefunden.

Viele Grüße
Gespeichert
 
 

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