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Autor Thema: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit  (Gelesen 4313 mal)

Eisenhauer

  • Gast
Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« am: 21. Mai 2015, 11:44:24 »


Hallo zusammen,

meine Frau wird wegen einer erneuten Schwangerschaft die jetzige Elternzeit vorzeitig beenden.

Die Mutterschutzfrist läuft ab dem 17.11.2015 da der voraussichtlich ET der 29.12.2015 ist und
die WVP läuft nur noch bis zum 17.01.2016.

Muss ich nun den Treuhänder darüber informieren dass meine Frau ab dem 17.11. bis zum Ende der
WVP (eigentlich bis 8 Wochen nach Geburt) wieder Mutterschutzgeld und den Zuschuss vom Arbeitgeber
bekommt ? Oder wird meine Frau trotzdem weiterhin als unterhaltspflichtige Person mitgerechnet, es
handelt sich hierbei um einen monatlichen Betrag von ca. 850,00 € was sie dann bekommt.

Nicht dass noch kurz vor Ende der WVP der Treuhänder daherkommt und meint warum habe ich ihm das
verschwiegen ?

Vielen Dank schon einmal   
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Eisenhauer

  • Gast
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #1 am: 26. Mai 2015, 07:27:40 »


Hallo,

kann niemand etwas dazu sagen oder kann in so einem Fall sowieso die RSB nicht versagt werden da der Betrag zu gering ist ?


Vielen Dank
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Poldie

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  • Beiträge: 18
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #2 am: 26. Mai 2015, 18:02:37 »

Hallo Eisenhauer!
Ich rate dir den TH zu informieren. Selbst, wenn das doch überflüssig wird - als Zeichen der Ehrlichkeit und Offenheit. Und weil bei der Versagung der RSB nicht unbedingt die Höhe der Summe die Rolle spielt, sondern Betrug, freuen sich die Gläubiger (wenn die verbissen genug sind) über jeden Grund, der RSB  wiedersprechen zu dürfen. Ist ja auch deren Recht. Und unsere Pflicht ist, jede Änderung der Finanzsituation zu melden. Also - mach das lieber.
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waldi

Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #3 am: 26. Mai 2015, 21:18:42 »

Aber das reicht, wenn Du dies erst im November machst.
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Wandervogel

Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #4 am: 26. Mai 2015, 22:28:35 »

...unsere Pflicht ist, jede Änderung der Finanzsituation zu melden...
Ich dachte immer, es gehe um Änderungen der eigenen Finanzsituation. Hier ändert sich aber die der Ehefrau. Gibt es eine Auskunftspflicht in der WVP auch betreffend das Einkommen des Ehepartners im Sinne einer Bringeschuld? Steht das im Gesetz oder ist das Rechtsprechung?

Am Pfändungsbetrag dürfte sich gerademal etwas für zwei laufende Monate ändern, danach gibt es wieder eine unterhaltspflichtige Person mehr. Das wäre dann der Zustand wie jetzt. Ob sich der TH das antun mag, deswegen einen Gerichtsbeschluss zu erwirken, der gleich nach der Geburt des Kindes Makulatur wird? Und ohne Gerichtsbeschluss keine Änderung bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten.

Trotzdem würde ich den TH über die Sachlage informieren. Einfach, weil man sich dann besser fühlt.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #5 am: 27. Mai 2015, 00:05:35 »

Es gibt grundsätzlich keine Pflicht, Einkommensänderungen der Ehefrau mitzuteilen. Man könnte es aber dem TH mitteilen, wenn die erste Gehaltsabrechnung der Ehefrau vorliegt. Da das voraussichtlich erst Anfang Dezember der Fall ist, verringert sich die Chance des Treuhänders für die Abrechnng des Dezembergehalts Ende des Monats noch einen wirksamen Beschluss des Gerichts bekommt. Und ob er den Antrag für wenige Tage im Januar noch stellt bleibt abzuwarten.
Mit der Mitteilung reduziert man gleichzeitig etwaige (ob zulässige oder sinnfreie) Anträge der Gläubiger auf Versagen der RSB, soweit diese überhaupt einen substantiierten Antrag stellen.
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Eisenhauer

  • Gast
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #6 am: 27. Mai 2015, 09:11:59 »


Erst einmal herzlichen Dank an alle für die regen Antworten. Ich werde dann auf jeden Fall dem TH Bescheid
geben, dann habe ich wirklich ein ruhiges Gewissen und kein Gläubiger kann mir was kurz vor Ende der WVP,
sonst war vielleicht alles umsonst. 

Weiss nur nicht ob es besser wäre jetzt schon den TH über den Mutterschutz meiner Frau zu informieren.

Und ihm mitzuteilen dass ich ihm dann zu gegebener Zeit die Gehaltsabrechnung sowie das Schreiben der Krankenkasse über den Zuschuss zum Muterschaftsgeld zukommen lassen werde.

Wäre das Eurer Meinung so in Ordnung ?   

Besten Dank

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KarlPaul

Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #7 am: 27. Mai 2015, 11:37:19 »

Warten Sie bis das was Sie melden wollen auch eingetreten ist.
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Eisenhauer

  • Gast
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #8 am: 01. Juni 2015, 14:01:15 »


Hallo zusammen,

ich habe leider vergessen zu erwähnen dass mein Gehalt im voraus gezahlt wird, also z.B.
am 30.11. für den Dezember.

Hat evtl. jemand Erfahrung wie das dann läuft, da ich ja den TH erst Anfang Dezember über
das "neue" Einkommen informieren kann wenn die Gehaltsabrechnung meiner Frau vorliegt.

Vielen Dank !!!
 
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Eisenhauer

  • Gast
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #9 am: 04. Juni 2015, 10:02:05 »


Hallo zusammen,

ich weiss nun wirklich nicht was ich jetzt machen soll. Ende November kommt mein Gehalt für den Dezember, und Anfang Dezember bekommt meine Frau ihren ersten Gehaltszettel bezüglich dem Mutterschutz ab 17.11.

Das bedeutet doch dass es für mein Dezembergehalt bereits zu spät ist einen Beschluss zu erwirken dass meine Frau weg fällt. Und wenn dann der Nachwuchs Ende Dezember da ist dann wäre das ja auch wieder der Zustand wie jetzt, wie waldi so schön gesagt hat.

Es dürfte doch somit keine Benachteiligung der Gläubiger sein. Es heisst doch immer dass man von selbst aus keine Auskunft über das Einkommen der Frau machen muss, das steht auch nicht unter § 295 InsO. Nun bin ich im Internet allerdings auf folgendes gestossen:

"Der Schuldner muss in jeder Phase des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter/Treuhänder jederzeit erreichbar sein.

Daneben hat der Schuldner von sich aus dem Insolvezverwalter/Treuhänder unverzüglich sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die für das Verfahren von Belang sein können (BGH, Beschl. vom 11.02.2010 - IX ZB 126/08).

Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden (BGH, Beschl. vom 13.01.2011 - IX ZB 163/10)."

Soll ich das in meinem Fall nun melden und am besten vielleicht schon jetzt ?

   



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Wandervogel

Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #10 am: 04. Juni 2015, 15:42:33 »


... Daneben hat der Schuldner von sich aus dem Insolvezverwalter/Treuhänder unverzüglich sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die für das Verfahren von Belang sein können (BGH, Beschl. vom 11.02.2010 - IX ZB 126/08).

Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden (BGH, Beschl. vom 13.01.2011 - IX ZB 163/10).
Beide Urteile beziehen sich auf das Eröffnungs- bzw. das Insolvenzverfahren, nicht auf die WVP. Die Obliegenheiten in der WVP sind dagegen im § 295 in der InsO beschrieben. Es reicht, wenn du dich daran hältst.

Aber wenn du sonst nicht ruhig schlafen kannst, dann teile es dem TH doch mit. Eigentlich wäre ja die erfolgte Geburt der richtige Zeitpunkt, denn die könnte sich sowohl verzögern als auch früher stattfinden. Aber niemand wird dir einen Strick daraus drehen, wenn du übereifrig bist :wink:.
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Eisenhauer

  • Gast
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #11 am: 05. Juni 2015, 07:00:26 »


Hallo Wandervogel,

vielen Dank für die Info dass sich diese beiden Urteile nicht auf die WVP beziehen. Bedeutet das dann im Umkehrschluss dass mir niemand einen Strick daraus drehen kann wenn ich es nicht melde ?

Das wäre mir ehrlich gesagt sowieso lieber und kann dann sogar noch beruhigter Schlafen  :biggrin: 
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Wandervogel

Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #12 am: 05. Juni 2015, 10:10:53 »

...Bedeutet das dann im Umkehrschluss dass mir niemand einen Strick daraus drehen kann wenn ich es nicht melde ?
Niemand kann dir so ein Versprechen machen, weil keiner voraussagen kann, wie sich die anderen Beteiligten verhalten. Die müssen sich ja nicht rational verhalten.

Ich würde an deiner Stelle mich folgend verhalten: Nach der Geburt würde ich eine Kopie der Geburtsurkunde an den TH schicken. Ggf. verbunden mit der Frage, ob sich für die Restlaufzeit der Abtretungserklärung noch etwas an der Unterhaltspflichten ändern würde. Ich würde dem TH mitteilen, dass er für mich in der Hinsicht wegen der wenigen Wochen nichts mehr unternehmen müsste.

Wenn dann irgendwann bei deiner Frau die finanziellen Änderungen durch Abrechnungen/Bescheide etc. nachweisbar vorliegen (das dauert doch auch noch eine gewisse Zeit), kannst du den TH immer noch  fragen, ob das jetzt noch von Bedeutung ist. Vielleicht ist die WVP bis dahin sogar schon abgelaufen und er will ohnehin die Akten mit möglichst wenig Aufwand schließen.

Es geht ja in deinem Fall nicht um viel Geld, sondern darum, sich formal 100%ig sicher zu verhalten. Und schaden wirst du dir mit der Übererfüllung deiner Pflichten sicher nicht.
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Eisenhauer

  • Gast
Re: Vorzeitige Beendigung der Elternzeit
« Antwort #13 am: 05. Juni 2015, 13:39:39 »


Ich hatte nur Angst davor dass mich dann der Treuhänder fragt warum meine Frau ca. 850,-- netto bekommt, da ich ihm auf seine Nachfrage hin damals im eröffneten Insolvenzverfahren gesagt habe so gegen 500,--.

Zu diesem Zeitpunkt war sie aber noch als Teilzeitkraft tätig, aber in der WVP hat sie dann einen Vollzeitvertrag bekommen und somit auch mehr verdient.

Also wenn die Änderung des Verdienstes in der WVP stattgefunden hat und ich den Mehrbetrag nicht freiwillig gemeldet habe, kann man mir dann daraus einen Strick drehen ? Gefragt wurde ich zum Einkommen meiner Frau in der WVP nie.

Denn dann ist ja alles in Butter wenn das nicht Meldepflichtig ist. Vielleicht kann mir jemand nur noch diese eine Frage beantworten um beruhigt schlafen zu können.

Vielen Dank

 

       
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