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Autor Thema: Wie die Pfändungsfreigrenze erhöhen ?????????  (Gelesen 5217 mal)

Heidelberg

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Wie die Pfändungsfreigrenze erhöhen ?????????
« am: 08. Januar 2010, 16:40:32 »

Ich hätte  da mal einige Fragen was die Pfändungsfreigrenze erhöung betreffen.

Ich bin seit 27.07.2007 in der Privatinsolvenz und  seid dem 09.12.2008 in der WVP mit Restschuldbefreiung  nun würde ich  gerne wisse wie ich den Pfändungsfreibetrag eröhen kann??????
Ich lebe mit meiner Partnerin  ( wir sind nicht Verheiratet ) und ihre beiden Kindern ( ich bin nicht der Kindsvater ) zusammen,    "Also in einer Bedarfsgemeinschaft"
Sie Verdient 431€ monatlich ,ich bekomme nach abzug der Pfändung noch 1131,66€ ausbezahlt (Mein Verdienst , 2000€ Brutto = 1457,06 Netto - 325,40€ Pfändungsabzug = 1131,66€ Auszahlungsbetrag )
Unterhalt bekommt sie für ihre Kinder keinen bezahlt.( Ex Mann lent in den USA und zahlt keinen Unterhalt )


Nun Möchte ich einen Antrag auf Erhöung des Pfändungsfreibetrages Stelle

Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.


Nur weis ich nicht wie ich das Machen soll???????????
Ich wollte mir eine Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II im Job Center ausstellen lassen aber die wissen nicht was das ist bzw wie , wer , wo sie das machen solle.
Oder muß ich erst ALg2 beantragen und dann den Antrag bei Gericht vorlegen ?????????????


Wäre suppppper Nett wenn  mir da jemand weiter helfen könnten.


Mfg Heidelberg
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paps

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Re: Wie die Pfändungsfreigrenze erhöhen ?????????
« Antwort #1 am: 09. Januar 2010, 22:29:31 »

Sie sollten einen formlosen Antrag bei Gericht stellen und wesentliche Erkenntnisse dieses Urteils für  die Argumentation nutzen.

OLG Frankfurt 24 U 146/07 vom 04.07.2008   

Nach 850f ZPO anzuerkennen
"handelt es sich ... um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers",

"Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen."

"Gemäß den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung lebt der Verfügungskläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau A, die seinerzeit arbeitslos war. Ebenfalls ist durch das Landgericht festgestellt, dass der Verfügungskläger wesentlich auch für den Lebensunterhalt von Frau A aufkommen muss, da er gemäß SGB II bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarfsgemeinschaft mit dieser angesehen wird, was entsprechende Auswirkungen auf die an ihn geleisteten Zahlungen hat. Diese Sachlage kann bei einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerschutz nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb eine analoge Anwendung des § 850 f ZPO zwingend geboten ist, um zumindest den notwendigen Lebensunterhalt für den Verfügungskläger und seiner Lebenspartnerin sicherzustellen. Nur mit einer derartigen Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850 f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden. Insofern handelt es sich,,, um eine planwidrige Nichtregelung seitens des Gesetzgebers, die dazu geführt hat, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht im engeren Sinne für den Verfügungskläger nicht besteht."

"Nach alledem erwies sich der Erlass der einstweiligen Verfügung seitens des Landgerichts als ursprünglich begründet, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.!
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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