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Autor Thema: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid  (Gelesen 2648 mal)

NoraR

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WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« am: 12. August 2012, 16:57:56 »

Hallo,

mein Mann hat es nun geschafft und befindet sich seid 06-2012 in der WVP.
Laut Schreiben vom TH müssen wir nun monatlich seine Lohnabrechnung zusenden, damit er kontrollieren kann, ob der AG seiner Pflicht nachkommt und die korrekten Beträge abführt.
Und hier gibts ein Problem. Der AG weiß noch nicht Bescheid, kein Schreiben nichts.
Vorab noch. Es kam vor der Insolvenz zu einer Lohnpfändung. Der TH teilte dem AG damals mit, das dies nur so lange zu zahlen wäre, bis der Bescheid von ihm kommt, dann müsste an ihn abgeführt werden.
Wie verhält sich das nun? Der AG führt nur kleine Beträge ab, nicht jeden Monat, obwohl teils 1700 netto verdient werden, ca. 40 Euro, Text gewöhnliche Pfändung, diese gehen an den Pfänder, der Citybank, die auch Gläubiger ist.
Das kommt mir alles recht wenig vor. Und warum meldet sich der TH nicht? Es wird doch nichts gepfändet, damit die Gläubiger bedient werden, die Summen sind doch viel zu wenig, laut Tabelle sagt der AG, aber korrekt, da Urlaubsgeld und Überstunden enthalten sind.
Ich weiss auch immer noch nicht ob ich als Person angerechnet werde, unser Anwalt der das Verfahren eingeleitet hatte, sagte wir sollen mich angeben, obwohl ich ca.1300 EUR verdiene.
Vom TH hört man nichts, man darf nicht anrufen, fragen, hab das Gefühl er hat überhaupt keine Lust das zu bearbeiten.
Komisch auch, die 2010er Steuererklärung haben wir nicht als Kopie erhalten, die 211er schon, sollten 36 Euro nachzahlen, das wurde aber durchgestrichen in rot, keine Ahnung ob vom Finanzamt oder TH.
Im Schreiben das die WVP nun läuft, stand dann das 2011 eine Erstattung statt fand, die in die Masse floss.
Irgendwie blicken wir nicht mehr durch, mein Mann schon gar nicht, er ist Franzose und ich wickel alles für ihn ab.
Soll ich ev. den TH doch mal anrufen oder abwarten? Habe natürlich Angst das jetzt alles nachgezahlt werden muss, oder er Ärger wegen der Restschuldbefreiung bekommt.
Ich bedanke mich im Voraus für hilfreiche Antworten, wenns Euch nicht gäbe..ein tolles Lob nochmal an alle.
LG Nora
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Liebe Grüße von Nora
 

Feuerwald

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Re: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« Antwort #1 am: 12. August 2012, 17:09:37 »

Die Citi hat einen sog. Lohnabtretung, die für max. 2 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ist. Erst dann wird er Th bedient. Mit dem Eintritt der WVP hat das also nichts zu tun. Folglich kümmert sich der TH auch derzeit um nichts. Der wartet, bis er an der Reihe ist. Dann müssen wohl damit rechen, dass der TH einen Antrag gem. 850c Abs. 4 ZPO beim Insolvenzgericht stellt und Sie als unterhaltspflichtige Personen wegen eigenen Einkünften nicht mehr zu berücksichtigen sind.
 

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NoraR

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Re: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« Antwort #2 am: 12. August 2012, 17:22:15 »

Hallo,

vielen Dank, das wussten wir gar nicht, wurde nirgends beschrieben und der AG wusste das auch nicht.
Stein vom Herzen fällt. :thumbup:

LG Nora
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Liebe Grüße von Nora
 

Insokalle

Re: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« Antwort #3 am: 12. August 2012, 18:57:15 »

Auf der anderen Seite können Sie froh sein, dass der TH pennt.
Den 850c-Antrag hätte er meiner Meinung nach längst stellen können und sich die Differenz in das eigene Säckel stecken können. So haben Sie mehr über.
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NoraR

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Re: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« Antwort #4 am: 12. August 2012, 20:13:20 »

Gut zu wissen, danke Insokalle.
Eine Frage noch, hatte das mal mit Bekannten diskutiert und jeder eine andere Meinu
Die Schulden stammen aus der ersten Ehe meines Mannes. Bisher konnte seine Ex eine Zahlung umgehen, da sie nur einen Aushilfsjob hatte. Sie hat den Kredit angefordert, er war Bürge
Wie verhält sich das nun. Er ist in der WVP,ob die Bank sie jemals anschrieb, keine Ahnung.
Sagen wir einmal, die Bank wird bis Ende des Verfahrens knapp bedient. Wird sich diese danach noch an seine Ex wenden und ist es korrekt das die dann von ihr den gleichen Betrag fordern?
Die Schulden dort sind knapp 30.000 EUR. Wenn ja, hätte die Bank ja dann doppelt kassiert. Ich dachte immer jeder zahlt die Hälfte. Oder ist Sie nun fein raus, da er die PI anmeldete?

LG Nora
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Feuerwald

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Re: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« Antwort #5 am: 12. August 2012, 20:19:20 »

Wird sich diese danach noch an seine Ex wenden und ist es korrekt das die dann von ihr den gleichen Betrag fordern?

- Die Bank wird/kann des Restbetrag, der noch nicht bereinigt ist, einfordern.


Die Schulden dort sind knapp 30.000 EUR. Wenn ja, hätte die Bank ja dann doppelt kassiert.

- siehe oben.


Ich dachte immer jeder zahlt die Hälfte

- Die Bank kann beide voll in Haftung nehmen, aber natürlich nicht 2 x den Schuldbetrag kassieren.


Oder ist Sie nun fein raus, da er die PI anmeldete?

- nein, zudem könnte im Innenverhältnis zwischen Bürge und Kreditnehmer ein Anspruch bestehen.

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NoraR

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Re: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« Antwort #6 am: 12. August 2012, 20:48:39 »

Danke  :wink: und einen schönen Abend noch.
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Insokalle

Re: WVP-Arbeitgeber hat keinen Bescheid
« Antwort #7 am: 13. August 2012, 11:26:25 »

Das war aber eine kurze Antwort. Um es näher zu erklären:
Sie haben geschrieben, Ihr Mann ist Bürge für seine Exfrau. Die beiden sind dann nicht Gesamtschuldner und es gibt keine Teilung der Schuld. Hauptschuldner bleibt die Frau, die letzten Endes alles zahlen muss. Sie kann natürlich jederzeit von der Bank in Anspruch genommen werden. (Oder sie geht selbst in ein Insolvenzverfahren.)

Ob und wann der Bürge an die Bank zahlen muss, hängt von der Gestaltung des Bürgschaftsvertrages ab. Bei Bankbürgschaften muss der Bürge meist zunächst zahlen. Zahlt der Bürge einen Teil oder erhält die Bank eine Quote aus dem Verfahren, dann haftet die Frau immer noch für den Rest.

Zum Abschluss: In der Höhe, in der die Bank eine Quote erhält, geht der Anspruch der Bank gegen die Frau auf den Bürgen (Mann) über. In der Wohlverhaltensphase dürfte also der Mann diesen Erstattungsanspruch gegen die Frau haben. Abgesehen davon, dass der eher wertlos sein wird, muss man noch auf die Verjährung achten.

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