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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Zweitjob in WHV  (Gelesen 3034 mal)

hitman71

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Zweitjob in WHV
« am: 28. April 2011, 18:11:42 »

Hallo Zusammen,

ich brauche mal wieder euren Rat.

Ich befinde mich in der WHV und spiele mit dem Gedanken einen Nebenjob zu beginnen. Das Geld im Hauptberuf reicht im Moment nicht und daher möchte ich auf 400 € - Basis eine Nebentätigkeit starten.

Nun stellen sich mir einige Fragen.

In meinem Hauptjob bin ich unter der Pfändungsgrenze (5 unterhaltspflichtige Personen). Daher wird auch nichts an den TH abgeführt. Durch den Zweitjob komme ich dann wieder in den Bereich, in dem gem. Pfändungstabelle wieder was abgeführt werden muss. Wie rechne ich das mit dem TH ab? Reicht es aus, Ihm monatlich meine beiden Abrechnungen zu geben, damit er dann alles selber ausrechnen kann?

Soll ich meinem neuen AG auch etwas von meiner Insolvenz erzählen?

Außerdem würde mich interessieren, wie ein Zweitjob steuerlich behandelt wird. Ich meine mich erinnern zu können, dass der Zweitjob in Steuerklasse 5 (im Hauptjob bin ich Lohnsteuerklasse 3) abgerechnet wird. Und ich gehe mal davon aus, dass auch hier nur das Netto in die Berechnung des pfändbaren Anteils gerechnet wird?!?!

Es wäre schön, wenn Ihr mir hierzu einige Informationen geben könntet. Sicher gibt es auch einige, die auch zwei Jobs nebenher haben. Wie sind Eure Erfahrungen?

Gibt es noch etwas, was ich beachten muss?

Vielen Dank und VG

hitman71
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paps

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #1 am: 28. April 2011, 22:59:25 »

Zunächst muß festgestellt werden, welchen Stundenumfang der Hauptjob hat.
Handeltt es sich um Vollzeit, kann das Netto aus dem Nebenjob (vermindert um den hälftigen Bruttobetrag, da Mehrarbeit)herangezogen werden.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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hitman71

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #2 am: 29. April 2011, 09:03:53 »

Danke für die schnelle Antwort paps.

Der Hauptjob ist Vollzeit. Den Nebenjob würde ich abends oder am Wochenende ausüben.

Wenn ich das richtig verstehe, heißt das, wenn ich z.B. 400 Euro durch meinen Nebenjob zusätzlich verdiene, werden 200 Euro (50%) zu meinem Netto hinzu gerechnet und davon dann eventuell der notwendige Teil an den TH abgeführt ?!?!

VG
hitman71
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paps

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #3 am: 29. April 2011, 21:05:04 »

Pauschal ja.

1/2 Brutto abziehen und das verbleibende Netto zum normalen Netto dazu rechnen.

Danach in der Tabelle nachsehen, was davon pfändbar ist.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Karldergrosse

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #4 am: 30. April 2011, 11:04:05 »

das heißt ich besorge mir zusätzlich zur Hauptbeschäftigung einen
Nebenjob a 400 € als Minijob.
Ich bekomme dann 400 € ausgezahlt, der Arbeitgeber zahlt ja pauschal an
die Knappschaft die Beiträge.
Von den 400 € erhalte ich 200 € ohne Anrechnung und addiere weitere
200 € zu meinem regulären Nettogehalt und schau dann in die Pfändungstabelle?

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paps

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #5 am: 01. Mai 2011, 20:59:45 »

Ja
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hitman71

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #6 am: 04. Mai 2011, 15:47:26 »

Hallo paps,

ich habe zu Deiner Info noch eine Frage.

Du sagst, dass man die Einnahmen aus dem Nebenjob als Mehrarbeit auslegen "kann". Das steht unter§ 850a ZPO.

Allerdings steht auch in § 850e Absatz 2 ZPO folgendes:

"Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet."

Bedeutet dass nun, dass ich hier auf das Wohlwollen meiner THin angewiesen bin?
 
Also, wenn Sie bei dem Gericht einen Antrag stellt, bin ich angeschmiert?

Wenn es so ist, was schlägst du vor, wie ich am besten der THin gegenüber argumentieren kann?

VG

hitman71
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paps

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #7 am: 05. Mai 2011, 18:44:46 »

Dem insolventen Schuldner obliegt es nicht, in blinden Gehorsam dem TH gegenüber zu verfallen.

Wenn Sie Vollzeit arbeiten, genügen Sie der Erwerbsobliegenheit.

Die zitierte Regelung des §850e ZPO trifft doch zu.
Haupteinkommen und hälftige Einnahmen aus dem abhängigen Nebenjob werden zusammen gerechnet und daraus der pfändbare Betrag berechnet.


Wenn der TH auf eine (unübliche) Zusammenrechnung, trotz "Mehrarbeit", verfällt, dann stellen Sie ihn vor die Alternative; Zurechnung der hälftigen Einnahmen (nach Abzug der notwendigen Ausgaben) zum Einkommen oder eben gar kein Nebenjob und somit eben auch keine "Mehrpfändung"

« Letzte Änderung: 05. Mai 2011, 18:48:51 von paps »
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deagle

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #8 am: 07. Mai 2011, 05:34:04 »

zu aller erst setzt eine Zusammenrechnung egal ob nun "Mehrarbeitsbereinigt" oder nicht einen Beschluss des Insolvenzgerichtes voraus.
Dies entscheidet zwar Grundsätzlich nach billigen ermessen, dies kann aber durchaus (manchmal) im Sinne des Insolaners sein...

Beispiel aus meiner Insolaufbahn...
Nach Wiedereinstig in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wollte mein TH 50% meiner Einnahmen aus Selbstständiger Tätigkeit nach Steuer zur Berechnung des pfändbaren Einkommens heranziehen.
Habe das IG um einen klarstellenden Beschluss gebeten, Ergebnis... Das IG sah keine Grundlage für eine Zusammenrechnung da ich meinen Obliegenheiten nach 295 Inso Nachkomme.
(In meinem Fall ging es wohlgemerkt um zusätzliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit)
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Nixmehrda

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Re: Zweitjob in WHV
« Antwort #9 am: 07. Mai 2012, 20:12:38 »

Ich bin in der WH und beziehe ein Vollzeitgehalt. Auch auf Grund meiner Unterhaltsverpflichtungen ergibt sich kein pfändbares Einkommen für den TH.
Nun hat mich ein guter Freund gefragt ob ich als geringfügiger Beschäftigter in seinem Büro aushelfen könnte. Wenn ich beide Einkommen voll addiere würde sich ein pfändbares Einkommen ergeben. Würde ich vom zusätzlichen Minijob nur die Hälfte anrechnen, dann nicht. Ich hätte gern Klarheit bevor ich starte. Was gilt. Hat es Sinn vorab dem TH zu fragen?
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