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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?  (Gelesen 25976 mal)

tomwr

Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #20 am: 19. Februar 2014, 00:27:21 »

und nun lese ich hier, dass diese Forderung auch über die RSB hinaus bestehen bleibt ...

Grundsätzlich ist das nicht der Fall. Auch ein Insolvenzgläubiger mit Absonderungsrechten ist ein Insolvenzgläubiger und dessen Forderungen unterliegen im Falle der Erteilung auch der RSB. Was Feuerwald wohl meint, ist, dass man ggf. neue Gläubiger sammelt, wenn man deren Kosten im Rahmen der Betriebsführung nicht bezahlen kann und sich somit neue Forderungen und neue Gläubiger entstehen können.

Da kann und muss man natürlich vorbauen. Es gibt verschiedene Wege dazu. Generell kann der Schuldner aus seinem unpfändbaren Vermögen auch Gläubiger bedienen, siehe BGH, Urteil vom 14.01. 2010 - IX ZR 93/09. Siehe auch das von Feuerwald genannte Urteil, die letzten Ausführungen der Richter:

Zitat
Schließlich ist der Schuldner nicht gehindert, aus seinem insolvenzfreien Vermögen bestimmte Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 8 ff). Darum kann er ebenso nach Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit erworbene Mittel dazu verwenden, Verbindlichkeiten bei seinen Altgläubigern zu tilgen.
http://openjur.de/u/632302.html

Hier hilft z.B. auch Verhandeln mit dem entsprechenden Gläubiger mit Offenlegung der Einnahmen resp. Gewinne der Praxis und freiwilliger Abführung von Beiträgen.

Es gibt aber ggf. auch andere Wege, den Praxisbetrieb zu sichern, z.B. Anträge nach §850f ZPO mit Erhöhung des unpfändbaren Betrages für besondere persönliche und/oder berufliche (!) Bedürfnisse.

Wichtig für erfolgreiche Umsetzung ist wohl eine ganz saubere Buchführung und ein guter Steuerberater, hilfreich sicherlich auch ein kundiger Rechtsanwalt. Auch diese Kosten können unter Betriebskosten subsummiert werden.

Es kommt hier wohl aber auch auf die entsprechende Formulierung der Abtretungserklärung an:

Zitat
...
Ist im Verhältnis zur Bank als Abtretungsgläubigerin der Freibetrag nicht von vornherein im Abtretungsvertrag vereinbart worden, hat der Zahnarzt gegen die Bank einen Anspruch auf Freigabe des KZV-Honorars in Höhe der für den laufenden Praxisbetrieb notwendigen Aufwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 30.5.1995, Az. XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219). Sollte die Bank die Freigabe verweigern, muß geschickt verhandelt oder ein zweites Mal der Weg zum Gericht genommen werden. Mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung (gemäß § 940 ZPO) kann der Zahnarzt bei Gericht erreichen, daß ihm auch im Verhältnis zur Bank die Praxisaufwendungen freigestellt werden. Dies hat das Prozeßgericht zu verfügen.

Fazit: Insgesamt ist zu sagen, daß der Umfang des Freistellungsbetrages davon abhängig ist, wie umfassend und gut einzelne Positionen begründet werden.
http://www.iww.de/zwd/archiv/praxisfuehrung-schutz-der-zahnarztpraxis-bei-pfaendung-des-vertragszahnaerztlichen-honorars-f30623

Es gibt auch noch weitere Aspekte, z.B. dass die der Abtretung unterlegenen Forderung der KZV prinzipiell übertragbar ist. Dazu bedarf es in aller Regel einer Zustimmung der Patienten, die natürlich auch vom Patienten für künftige Behandlungen widerrufen werden kann. Ist halt die Frage, wie man den Patienten gegenüber damit umgeht.

Auch dazu noch ein hilfreicher Beitrag:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/arzt-zahnarzt-kieferorthopaede-abtretung-von-forderungen-gegen-kzv-kv-wirksam_018868.html

Ganz einfach ist der Weg sicherlich nicht aber auch nicht ganz so unmöglich wie von Feuerwald im Eröffnungsbeitrag dargestellt.
« Letzte Änderung: 19. Februar 2014, 00:34:43 von tomwr »
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Maurice Garin

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Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #21 am: 19. Februar 2014, 08:51:36 »

Dazu bedarf es in aller Regel einer Zustimmung der Patienten, die natürlich auch vom Patienten für künftige Behandlungen widerrufen werden kann.

Hierzu würde mich eine Begründung interessieren.

@TomDens:

Als erster Schritt ist sicherlich ein Antrag nach § 850f ZPO erforderlich. Bzw. die Verhandlung mit der APO-Bank, damit diese die Praxiskosten freigeben. Das dürften Sie vermutlich eh schon gemacht haben.

Als grds. Lösung des Problems kann man m.E. an eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung denken. Ob das klappt, hängt von div. Faktoren ab. Für ein Forum ist das m.E. zu weitgehend. Aber unser Moderator macht ja fleißig Werbung, vielleicht hat der ja den Stein der Weisen gefunden...
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TomDens

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Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #22 am: 19. Februar 2014, 10:57:00 »

... den Namen der Bank hatte ich ja - wohlweislich - gar nicht erwähnt! Trotzdem, ... nett zu sehen, dass augenscheinlich sehr schnell der Verdacht auf diese Bank fällt, wenn es um unseriöse Finanzierungsmethoden bei Praxis(neu)gründern geht ... und das entspricht leider auch meinen Erfahrungen!
 
... und entsprechend meiner nunmehr jahrelangen Erfahrung sind Verhandlungen mit diesem Institut schlicht nicht möglich! Der seinerzeit mich betreuende Banker - in führender Position bei der Bank - hat zwischenzeitlich schon geraume Zeit auf Staatskosten verbracht. In meiner Region kenne ich inzwischen 20 Kollegen PERSÖNLICH (von etlichen anderen habe ich gehört, respektive habe ich mit ihnen telefoniert, in allen Fällen handelt es sich um das gleiche Vorgehen: Finanzierungen - meist einer Neugründung - ausschließlich auf Lebensversicherungsbasis, Platzenlassen der Lebensversicherungen unter teilweise extrem fadenscheinigen Vorwänden (und zwar zu dem Zeitpunkt, wenn die fetten Provisionen, die eingestrichen wurden nicht mehr zurückerstattet werden müssen), Neufinanzierung wiederum komplett auf Lebensversicherungsbasis (natürlich verbunden mit erneutem Einstreichen von Provisionen und wesentlich schlechteren Konditionen für den Kunden zuzüglich Heranziehung von neuen Sicherheiten ... gerne auch Privatvermögen aus dem Umfeld des Kunden)... und auch diese gehen den Bach runter, sobald der Banker seine Provision gesichert sieht (nach 25 Monaten) ... und wenn man da angekommen ist, hat man nicht mal mehr die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, weil man schlicht die Kohle nicht hat, die halbwegs kompetente Sanierungsberater oder Rechtsanwälte teilweise schon im Voraus haben wollen, bevor sie einem überhaupt "Guten Tag" sagen! Also ist man spätestens an diesem Punkt hilflos wie ein Kleinkind, wenn man nicht vorher schon den Geist aufgegeben hat ... zwei der oben genannten Kollegen hatten an diesem Punkt schon den zweiten Suizidversuch erfolglos hinter sich gebracht. ... und wenn diejenigen, die es bis dahin nervlich ausgehalten haben, sich dann doch noch irgendwie zur Wehr setzen, wird man flugs aus der Filial-Kompetenz - also weg von denen, die einen abgezockt haben - in die Direktionskompetenz überantwortet ... und da bekommt man es dann mit den richtig üblen Typen zu tun. In meinem Fall hatte seinerzeit das mich betreuende Großlabor versucht, schützend die Hand über mich zu halten und hat beim Vorstand Einspruch - mit der Ankündigung, selber sämtlich Konten aus der Bank abzuziehen - gegen das, was da passiert ist, eingelegt. Die einzige Aussage war kaltlächelnd sinngemäß "Tragisch, dass es dazu gekommen ist ... aber die Mitarbeiter, die dafür verantwortlich sind, arbeiten ja nicht mehr bei uns! ... und unsere Risikoabteilung ist wie eine Intensivstation ... und manchmal muss man eben auch Patienten in´s Hospiz begleiten ..."!

... das ist jetzt nur mal ein ganz, ganz kurzer Abriss dessen, was ich in den Jahren 2004 bis 2010 mit diesem Institut erlebt habe - die ganze Geschichte zu erzählen, würde Stunden bis Tage dauern - und wer jetzt noch glaubt, dass ich mit diesen Leuten auch nur noch 5 Minuten verhandeln und an einen Tisch setzen würde würde, glaubt auch an den Weihnachtsmann!

Und wie diese Jungs genau ticken, hat sich dann letztes Jahr gezeigt: Nach meinem Praxisumzug bekomme ich auf einmal Post der Bank, mit der freundlichen Aufforderung, doch mal ein Kaufangebot der an die Bank raumsicherungsübereigneten Geräte zu unterbreiten, welches man "wohlwollend prüfen wolle und sicherlich zu einer Einigung bringen würde". Dumm nur, dass ich mir über die Jahre genügend Wissen um die Materie angeeignet hatte, um zu wissen, dass besagte Raumsicherungsübereignung nicht mal das Papier wert war, auf dem sie stand ... weil es nämlich in so ziemlich allen Punkten an der notwendigen Bestimmtheit fehlt: Keine Bezeichnung der Geräte, keine Gerätenummern, keine Raumskizze, fehlende Angabe der Forderungshöchstgrenze ... und das ganze Pamphlet betitelt als "Vertrag zwischen XYZ und Bank für den Fall eines Verkaufes der Praxis oder Apotheke" ... das Problem war eben nur, ... ich hatte nichts verkauft, ich war nur in andere Räume gezogen ... aber versuchen kann man es ja mal!

... und das ist genau das Problem: Wenn man mit jemandem verhandeln will, sollte man zumindest rudimentäres Vertrauen in die Seriosität des Verhandlungspartners haben ... und selbst die allernotwendigsten Spurenelemente von Vertrauen sind bei mir nachhaltig zerstört worden ... anders ausgedrückt: Wenn diese Herren mir "Guten Tag!" sagen würden, würde ich als Erstes aus dem Fenster gucken, um zu sehen, ob es draußen tatsächlich hell ist!

... vielleicht vermittelt das ja einen kleinen Eindruck, wie groß meine Verhandlungsbereitschaft und mein Vertrauen ist! Eher drehe ich hier tatsächlich den Schlüssel um und lege im Ausland - in dem fast überall sowohl Arbeitsbedingungen, als auch Verdienstmöglichkeiten für Ärzte deutlich attraktiver sind, als hier in Deutschland ... und ich spreche nicht von der Schweiz (!!!) - nochmal einen Neustart hin ... natürlich hinterlasse ich damit gleich mal 5 Menschen, die in meiner Praxis ein anständiges Gehalt bezogen haben, welches sich mehr an Menschlichkeit als an den Empfehlungen der Kammer orientiert hat, arbeitslos, was natürlich auch niemand will ... aber dieses System in Deutschland, das da zunehmend lautet "Wasch mir den Buckel aber mach mich nicht nass!" wird mir von Tag zu Tag unsympathischer!

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tomwr

Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #23 am: 22. Februar 2014, 21:38:40 »

Dazu bedarf es in aller Regel einer Zustimmung der Patienten, die natürlich auch vom Patienten für künftige Behandlungen widerrufen werden kann.

Hierzu würde mich eine Begründung interessieren.

Die Begründung liegt in der möglichen unbefugten Weitergabe von Patientendaten für Abrechnungszwecke. Nach nochmaliger Prüfung gilt das möglicherweise aber nur gegenüber privatärztlichen Abrechnungstellen und nicht gegenüber der KZBV oder KBV.
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TomDens

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Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #24 am: 03. März 2014, 19:39:40 »

Hallo mal wieder!

Bedeutet das von Euch zitierte Urteil - (BGH, Urteil vom 30.5.1995, Az. XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219)... kann man das irgendwo im Volltext lesen ...???) - dass ich einen Anspruch auf Freistellung der betrieblichen Kosten habe ??? ... mein Anwalt weiss davon nichts, wie er mir soeben fernmündlich mitgeteilt hat ...!

Könnte mir das bitte nochmal jemand erklären, ... also jemandem wie mir, der NICHT Jurist ist, ... damit ich es meinem Anwalt erklären kann, der gerade meint, ausser Verhandlungen mit der Bank - und deren goodwill - hätte ich keine Chancen, dass die Betriebskosten freigegeben werden (müssten)!
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Maurice Garin

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Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #25 am: 04. März 2014, 12:19:59 »

Könnte mir das bitte nochmal jemand erklären, ... also jemandem wie mir, der NICHT Jurist ist, ... damit ich es meinem Anwalt erklären kann, der gerade meint, ausser Verhandlungen mit der Bank - und deren goodwill - hätte ich keine Chancen, dass die Betriebskosten freigegeben werden (müssten)!

Sie haben die Honorare an die Bank abgetreten. Die Abtretung ist aber nur wirksam, soweit sie sich auf pfändbare Forderungen bezieht (§ 400 BGB). Teilweise unpfändbar (und damit in Höhe des unpfändbaren Teils nicht abtretungsfähig) ist Arbeitseinkommen. Die Ansprüche des Arztes gegen die KZV gehören i.d.R. zum Arbeitseinkommen. Damit unterliegen sie nach der Maßgabe der §§ 850ff ZPO z.T. dem Pfändungsschutz und können insoweit nicht abgetreten sein.

Vgl. dazu z.B. LSG NRW, Urteil vom 25.04.2012 - L 11 KA 67/10 (ZInsO 2012 S. 1903). Das kann sich der Anwalt ja mal anschauen und die Rechtslage dann prüfen.
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tomwr

Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #26 am: 04. März 2014, 23:12:25 »

Hallo mal wieder!

Bedeutet das von Euch zitierte Urteil - (BGH, Urteil vom 30.5.1995, Az. XI ZR 78/94, NJW 1995, 2219)... kann man das irgendwo im Volltext lesen ...???) - dass ich einen Anspruch auf Freistellung der betrieblichen Kosten habe ??? ... mein Anwalt weiss davon nichts, wie er mir soeben fernmündlich mitgeteilt hat ...!

Also das Urteil ist hier abrufbar:
http://www.money-advice.net/view.php?id=19984

Geht wohl konkret um diesen Part im Urteil:

Zitat
b) Regelungsbedürftig ist hier allenfalls die wesentlich anders gelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kl. über die auf ihr Konto bei der Bekl. eingehenden Zahlungen verfügen kann. Eine solche Regelung haben die Parteien indes getroffen, indem sie für das Konto der Kl., auf das die kassenzahnärztliche Vereinigung alle Zahlungen zu leisten hatte, eine Kreditlinie von 80000 DM vereinbart haben. Solange diese nicht überschritten wurde, durfte die Kl. über alle eingehenden Zahlungen frei verfügen.
Dies verkennt das BerGer. nicht, vermißt aber eine Regelung der Verfügungsbefugnis für Zahlungen, die bei überschrittener Kreditlinie eingehen, aber nicht ausreichen, die ungenehmigte Kontoüberziehung zu beseitigen. Dabei läßt es jedoch außer acht, daß nur der pfändbare Teil der Honoraransprüche der Kl. gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung abgetreten ist. Verfügungen über den pfändungsfreien Teil eingehender Zahlungen muß die Bekl. danach auch dann zulassen, wenn die Kreditlinie dauerhaft erheblich überschritten ist (vgl. § 850k ZPO). Die Höhe des pfändungsfreien Teils ist nach §§ 850 ff. ZPO zu bestimmen (BGHZ 96, 324 (327 f.) = NJW 1986, 2362 = LM § 400 BGB Nr. 7). Eine genauere, gar eine betragsgemäße Festlegung dieses Teils eingehender Zahlungen bereits in der Formularabtretung ist nicht möglich. Die für die Berechnung des pfändungsfreien Teils bedeutsame Höhe der Zahlungen der kassenzahnärztlichen Vereinigung steht im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht fest. Hinzu kommt, daß der Kl. sämtliche Privatpatientenhonorare und alle Selbstbeteiligungsanteile von Kassenpatienten von durchschnittlich etwa 125000 DM pro Jahr abtretungsfrei verblieben. Diese - ebenfalls wechselnden und im Abtretungszeitpunkt nicht überschaubaren - Einkünfte dürfen bei der Festlegung des pfändungsfreien Teils der abgetretenen Honoraransprüche nicht unberücksichtigt bleiben.

Sofern keine Einigung möglich ist, kann man als Schuldner auch einen Antrag nach §850f ZPO stellen, wegen berufsbedingten Gründen nach Abs.1 S.1. Nr.b. Siehe auch Kommentar zur ZPO, Gottwald/Mock, §850f Rz.22

Zitat
Rz. 22
Berufliche Aufwendungen liegen vor, wenn besondere, d. h. den Durchschnitt erheblich übersteigende Bedürfnisse existieren, die beruflich begründet sind und der Schuldner hierfür keine gesonderten Aufwandsentschädigungen erhält. Praktisch relevant sind insofern freiberufliche Tätigkeiten. Geltend gemacht werden können allg. Praxiskosten eines Arztes, gesonderte Bürokosten, Anschaffungskosten für notwendige Kleidung, notwendige Ausgaben für ein Fahrzeug etc. Erforderliche Nachweise sind durch den Schuldner zu erbringen. Eine Prüfung durch Gläubiger ist dadurch möglich, dass der freiberuflich angestellte Schuldner ggf. einen Anstellungsvertrag vorlegt, aus dem ersichtlich ist, ob und welche Aufwendungen erstattet werden.
...
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TomDens

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Re: BGH IX ZR 165/12 – Endlose Schuldhaft für Selbständige ?
« Antwort #27 am: 05. März 2014, 09:57:22 »

Danke Euch!
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